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AUS.2018.73 • APG BS AUS.2018.73 KI-generiert

Albanian National Deportation Detention Review and Affirmation

Geschäftsnummer AUS.2018.73
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Albania, previously arrested and sentenced to two years imprisonment (with a suspended sentence) for serious drug offenses and money laundering, was released from pre-sentence detention following a seven-year deportation order, and subsequently placed into removal detention by the migration office until a specified date. The court, exercising its authority to review such detention, waived the oral hearing because the deportation was scheduled within eight days and the individual consented, ultimately affirming that the detention was lawful and appropriate given the conviction for a felony and the need to ensure execution of the removal order, deeming no milder measure sufficient.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG; Albanian National Deportation Detention Review and Affirmation: The court, exercising its authority to review such detention, waived the oral hearing because the deportation was scheduled within eight days and the individual consented, ultimately affirming that the detention was lawful and appropriate given the conviction for a felony and the need to ensure execution of the removal order, deeming no milder measure sufficient.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 26. Juli 2018** Haftprüfung rechtmässige Wegweisung albanisches Asylgesuch Verbrechen Gefängnisstrafe Vollzug von Freiheitsstrafen Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Applied to decide to waive the holding of an oral hearing.
Art. 66a oder
Art. 49a oder
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG
The basis for upholding the detention order as lawful and appropriate.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Applied to decide to waive the holding of an oral hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG

The basis for upholding the detention order as lawful and appropriate.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied to rule that no costs shall be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.73

URTEIL

vom 27. Juli 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, [...] von Albanien,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juli 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, [...], von Albanien, am 22. Januar 2018 von der Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz festgenommen worden ist, dass er anschliessend in Untersuchungshaft und dann in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt worden ist, dass ihn das Strafgericht mit Urteil vom 25. Juli 2018 des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit), der mehrfachen Geldwäscherei sowie des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu 2 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt hat, mit bedingtem Strafvollzug und 2 Jahren Probezeit,

dass ihn das Strafgericht mit selbem Urteil gestützt auf Art. 66*a* Abs. 1 lit. o StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen und zuhanden des Migrationsamtes aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen hat, dass das Migrationsamt am 26. Juli 2018 Ausschaffungshaft bis 6. August 2018 über ihn verfügt hat, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 26. Juli 2018 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, ein gültiger Reisepass für Albanien liegt vor, und der Flug nach Albanien ist angemeldet – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften die betroffene Person dann, wenn ein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist, in Haft genommen werden kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist, oder wenn sie wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG),

dass vorliegend beide Haftgründe erfüllt sind, nachdem der Beurteilte wegen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a und b des Betäubungsmittelgesetzes (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenmässigkeit) sowie mehrfacher Geldwäscherei verurteilt worden ist, dass angesichts des Verhaltens des Beurteilten keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 6. August 2018 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: