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AUS.2018.67 • APG BS AUS.2018.67 KI-generiert

Detention for Asylum Applicant Who Absconded to Evade Deportation

Geschäftsnummer AUS.2018.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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An individual whose final rejection of an asylum application resulted in a legally binding removal order absconded after initially agreeing to voluntary departure and had to be returned by foreign authorities, leading the cantonal migration office to order three months of detention to secure his eventual deportation. The reviewing court affirmed the detention order, finding it lawful and appropriate because the appellant’s prior non-compliance, failure to cooperate with travel document procurement, subsequent disappearance, and explicit refusal to return provided concrete evidence of a strong risk of absconding if released, making detention necessary to enforce the removal order, and noting that lesser measures like bail were insufficient given the circumstances.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Detention for Asylum Applicant Who Absconded to Evade Deportation: The reviewing court affirmed the detention order, finding it lawful and appropriate because the appellant’s prior non-compliance, failure to cooperate with travel document procurement, subsequent disappearance, and explicit refusal to return provided concrete evidence of a strong risk of absconding if released, making detention necessary to enforce the removal order, and noting that lesser measures like bail were insufficient given the circumstances.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 7. Juli 2018** Prüfung des Asylgesuchs Durchsetzungshaft rechtmässige Wegweisung Rückwanderung freiwillige Ausreise Migrationsrisiko Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
The court confirmed that the deadline for judicial review of the detention was met, referencing this article in the reasoning for the review procedure.
Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision, concerning detention to ensure execution of an expulsion order based on flight risk (specifically non-compliance with cooperation duties), forms the substantive basis for the initial detention whose legality is being reviewed.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
This provision, concerning detention when the foreigner's behavior suggests resistance to official orders, is cited to support the finding of flight risk justifying the detention.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

The court confirmed that the deadline for judicial review of the detention was met, referencing this article in the reasoning for the review procedure.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This provision, concerning detention to ensure execution of an expulsion order based on flight risk (specifically non-compliance with cooperation duties), forms the substantive basis for the initial detention whose legality is being reviewed.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

This provision, concerning detention when the foreigner's behavior suggests resistance to official orders, is cited to support the finding of flight risk justifying the detention.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.67

URTEIL

vom 9. Juli 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Georgien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Juli 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Der aus Georgien stammende A____ reichte im Juli 2017 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Eine Beschwerde gegen den abweisenden Entscheid des Staatssekretariats für Migration wurde letztinstanzlich vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 1. September 2017 abgewiesen, womit die Wegweisung aus der Schweiz rechtskräftig wurde. Da er sich weigerte, bei der Papierbeschaffung mitzuwirken, wurde er mit Verfügung vom 29. Januar 2018 auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt eingegrenzt. Am 12. Februar 2018 gelang es den Behörden, ein Laissez-Passer für A____ erhältlich zu machen. Anlässlich eines Gesprächs mit dem Migrationsamt vom 16. März 2018 gab der Ausländer an, er sei bereit, in die Heimat zurückzukehren. Ab dem 19. März 2018 war er für die schweizerischen Behörden nicht mehr erreichbar; ab diesem Zeitpunkt nächtigte er auch nicht mehr in der Notschlafstelle. Der für ihn auf den 26. März 2018 gebuchte Flug musste annulliert werden. Am 4. Juli 2018 wurde A____ von den österreichischen Behörden zuständigkeitshalber in die Schweiz zurückgeführt. Bis zum 7. Juli 2018 verbrachte er im Strafvollzug (Umwandlung einer Busse in Haft). Das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt gewährte dem Ausländer am 7. Juli 2017 das rechtliche Gehör zur Ausschaffungshaft, wobei er auf seine Wegweisung hingewiesen wurde. Mit Verfügung vom gleichen Tag ordnete es eine Ausschaffungshaft von drei Monaten an. Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies es den Ausländer überdies aus der Schweiz weg.

Am 9. Juli 2018 hat eine mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Der Beurteilte hat sich bis zum 7. Juli 2018 im Strafvollzug befunden. Seit dem 8. Juli 2018 ist die Haft ausländerrechtlich begründet. Mit der am 9. Juli 2018 durchgeführten Verhandlung mit anschliessender Eröffnung des Entscheids ist die in Art. 80 Abs. 2 AuG genannte Frist von 96 Stunden eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Der Beurteilte hätte letztes Jahr nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs in die Heimat zurückkehren müssen. Das hat er nicht getan, er war überdies auch nicht bereit, bei der Beschaffung eines Reisedokumentes mitzuwirken. Nachdem das Migrationsamt ein Laissez-Passer für ihn hat erhältlich machen können, hat er zugesagt, freiwillig die Rückreise anzutreten. Er hat die ihm gewährte Möglichkeit jedoch dazu missbraucht unterzutauchen. Offensichtlich ist er nach Österreich verschwunden, von wo er an die Schweiz zurückübergeben worden ist. In seiner Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Juli 2018 hat er erklärt, er sei nicht bereit, die Heimreise anzutreten. All dies sind deutliche Anzeichen dafür, dass er, wäre er in Freiheit, (erneut) untertauchen würde. Seine Aussage in der heutigen Verhandlung, wonach er, wäre er in Freiheit, einen für ihn organisierten Rückflug pünktlich wahrnehmen würde, ist aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht glaubwürdig. Die Haft erweist sich vielmehr als notwendig, um den Vollzug der Wegweisung abzusichern. Angesichts der klaren Untertauchensgefahr und der Mittellosigkeit des Beurteilten sind auch keine milderen Massnahmen wie beispielsweise die Leistung einer Kaution ersichtlich, welche den gewünschten Zweck der Sicherung des Wegweisungsvollzugs erfüllen könnten. Die Haft erweist sich damit auch als verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von drei Monaten, das heisst bis zum 6. Oktober 2018, rechtmässig und angemessen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migrations

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.