Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2018.64 • APG BS AUS.2018.64 KI-generiert

Illegal Entry and Detention Following Ignored Expulsion Order

Geschäftsnummer AUS.2018.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Poland, previously issued an entry ban until 2019, was apprehended by police after a prior expulsion order with a short deadline was ignored, and subsequently faced conviction for illegal entry and residence, leading to a renewed expulsion order and placement in pre-removal detention for up to 12 days. The court reviewed the legality and appropriateness of the detention, finding it justified because the individual had violated an entry ban and demonstrated a clear risk of absconding ("Untertauchensgefahr") given their history of non-compliance and criminal conduct, thereby affirming the administrative decision to detain the person to ensure the expulsion could be executed.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder; Illegal Entry and Detention Following Ignored Expulsion Order: The court reviewed the legality and appropriateness of the detention, finding it justified because the individual had violated an entry ban and demonstrated a clear risk of absconding ("Untertauchensgefahr") given their history of non-compliance and criminal conduct, thereby affirming the administrative decision to detain the person to ensure the expulsion could be executed.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 29. Juni 2018** illegale Einreise Abschiebung administrative Versorgung strafbares Verhalten Verweisungsbruch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Used as a basis for the court's decision to forgo a hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Used as a basis for the court's decision to forgo a hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the reasoning as the basis for not imposing costs on the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.64

URTEIL

vom 2. Juli 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Polen,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Juni 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass dem aus Polen stammenden A____ am 21. April 2017 ein bis zum 20. April 2019 gültiges Einreiseverbot für die Schweiz und Liechtenstein eröffnet worden ist,

dass er am 22. Juni 2018 in Basel durch die Polizei kontrolliert und dem Migrationsamt zugeführt worden ist, dass das Migrationsamt A____ am 23. Juni 2018 unter Auferlegung einer Ausreisefrist bis zum 24. Juni 2018, 23.59 Uhr, aus der Schweiz weggewiesen hat,

dass es ihn dabei ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er, sollte er der Anordnung keine Folge leisten und erneut in eine Kontrolle geraten, mit der Anordnung von Ausschaffungshaft zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung rechnen müsse, dass A____ dennoch am 28. Juni 2018 durch die Grenzwacht im Bahnhof SBB in Basel angetroffen worden ist, dass er mit Strafbefehl vom 29. Juni 2018 der mehrfachen rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 75 Tagen verurteilt worden ist, dass ihn das Migrationsamt ebenfalls mit Verfügung vom 29. Juni 2018 (erneut) aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes und den oben geschilderten Sachverhalt verwiesen werden kann, dass das bisherige Verhalten des Beurteilten und seine Aussagen in der Befragung durch das Migrationsamt vom 29. Juni 2018 deutlich machen, dass der Beurteilte in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz zu ermöglichen, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

28. Juni 2018, 19.54 Uhr, bis zum 10. Juli 2018, 19.54 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.