Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2018.61 • APG BS AUS.2018.61 KI-generiert

Deportation Detention of Alien with History of Theft and Identity Issues

Geschäftsnummer AUS.2018.61
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, previously convicted of attempted theft and currently facing new theft-related criminal proceedings, was detained for deportation following the expiration of a custodial sentence, as the authorities determined she failed to secure necessary travel documents and presented inconsistent identities regarding her nationality (initially claiming Croatian, later Bosnian and Herzegovinian). The court confirmed the legality and appropriateness of the subsequent administrative detention under the Aliens Act, reasoning that the consistent pattern of prior conviction, current proceedings, documented identity issues, and rejection of readmission by the country of prior residence strongly indicated a high risk of absconding to avoid deportation. However, considering the specific circumstances of female detention, where potential isolation in custody might render prolonged detention disproportionate, the court limited the initial confirmation of the deportation detention to a period of six weeks.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 4 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; Deportation Detention of Alien with History of Theft and Identity Issues: The court confirmed the legality and appropriateness of the subsequent administrative detention under the Aliens Act, reasoning that the consistent pattern of prior conviction, current proceedings, documented identity issues, and rejection of readmission by the country of prior residence strongly indicated a high risk of absconding to avoid deportation. However, considering the specific circumstances of female detention, where potential isolation in custody might render prolonged detention disproportionate, the court limited the initial confirmation of the deportation detention to a period of six weeks.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 21. Juni 2018** Haftstrafe Identitätsmissbrauch versuchter Diebstahl Identitätsausweise Staatsangehörigkeit Wegweisung im Asylverfahren Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This article was cited as a legal basis for ordering custody to ensure the execution of a removal order, although the main ruling focused on confirming the legality and appropriateness of the existing detention.
Art. 80 Abs. 4 AuG
This article was considered regarding the circumstances of detention when reviewing the lawfulness and appropriateness of the custody, leading to the limitation of the custody duration.
Art. 80 Abs. 2 AuG
This article was cited in the reasoning to establish the deadline for judicial review of the custody, which was deemed fulfilled by the hearing.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80 Abs. 4 AuG

This article was considered regarding the circumstances of detention when reviewing the lawfulness and appropriateness of the custody, leading to the limitation of the custody duration.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for the decision that no costs would be levied in the proceedings.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This article was cited as a legal basis for ordering custody to ensure the execution of a removal order, although the main ruling focused on confirming the legality and appropriateness of the existing detention.

Art. 80 Abs. 2 AuG

This article was cited in the reasoning to establish the deadline for judicial review of the custody, which was deemed fulfilled by the hearing.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.61

URTEIL

vom 25. Juni 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

zurzeit in Haft im Untersuchungsgefängnis,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juni 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Die gemäss eigenen Angaben aus Bosnien und Herzegowina stammende, auf einem Campingplatz in Mulhouse wohnhafte A____ wurde am 26. April 2018 im Kanton Bern wegen der versuchten Begehung eines Taschendiebstahls festgenommen. Es stellte sich heraus, dass sie bereits ein Jahr zuvor mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 17. März 2017 des versuchten Diebstahls schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 60 Tagen verurteilt worden war. Auch damals hatte sie angegeben, über keinerlei Identitätspapiere zu verfügen, nannte als ihren Heimatstaat jedoch Kroatien. A____ ist überdies unter diversen Aliasnamen verzeichnet (siehe den Anzeigerapport der Kantonspolizei Bern vom 18. Mai 2018). Aufgrund des versuchten Diebstahls wurde im Kanton Bern ein Strafverfahren eingeleitet, welches zurzeit noch hängig ist. Am 27. April 2018 wurde sie dem Kanton Basel-Stadt zugeführt zur Verbüssung ihrer Freiheitsstrafe. Bereits während des Strafvollzugs gab ihr das Migrationsamt Basel-Stadt zu verstehen, dass sie sich ein Reisedokument beschaffen müsse, ansonsten sie nach Ablauf des Strafvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werde. Als ihr dies nicht gelang, leitete das Migrationsamt selbst die erforderlichen Schritte ein. Mit Verfügung vom 20. Juni 2018 wies das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weg, mit Verfügung vom

21. Juni 2018 ordnete es überdies eine Ausschaffungshaft von drei Monaten über die Beurteilte an. Am 22. Juni 2018 lehnten die französischen Behörden eine Rückübernahme von A____ ab. Am 24. Juni 2018 endete ihr Strafvollzug; seit dem 25. Juni 2018 ist die Haft einzig ausländerrechtlich begründet. An der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird. Das durch die Beurteilte gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht bereits mit begründeter Verfügung vom 22. Juni 2018 abgewiesen worden.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Die Haft der Beurteilten ist bis zum 24. Juni 2018 strafrechtlich begründet gewesen; erst ab dem 25. Juni 2018 handelt es sich um ausländerrechtliche Haft. Mit der heutigen Verhandlung ist die Frist von 96 Stunden deshalb ohne weiteres eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375).

Das Migrationsamt hat A____ mit Verfügung vom 20. Juni 2018 aus der Schweiz weggewiesen, womit die erste Voraussetzung für die Anordnung von Haft erfüllt ist. Die Beurteilte gibt an, sie habe noch nie ein Ausweispapier besessen. Sie ist unter diversen Identitäten verzeichnet, die sich sowohl hinsichtlich ihres Familiennamens als auch ihres Vornamens und ihres Geburtsdatums unterscheiden. Selbst wenn sie, wie sie in der heutigen Verhandlung geltend gemacht hat, einmal den Namen ihrer Mutter und einmal den Namen ihres Vaters verwendet, lässt sich dies nicht erklären. Bei ihrer Festnahme vor gut einem Jahr hat sie behauptet, aus Kroatien (offenbar das Herkunftsland der Mutter) zu stammen, neu will sie Staatsangehörige von Bosnien und Herzegowina (offenbar das Herkunftsland ihres Vaters) sein. In der Schweiz ist sie straffällig geworden (Verurteilung vom 17. März 2017 wegen versuchten Diebstahls); aktuell ist ein neues Strafverfahren wegen Diebstahlsversuch hängig. Frankreich, in welchem Land sie in den letzten Jahren wohnhaft gewesen ist und wo sich auch ihre übrige Familie, insbesondere ihre beiden noch kleinen Kinder aufhalten, hat ihre Rückübernahme abgelehnt. All dies deutet darauf hin, dass A____ im Falle ihrer Freilassung nicht in der Schweiz auf den Vollzug der Wegweisung in die ihr unbekannte Heimat Bosnien warten würde. Vielmehr liegt auf der Hand, dass sie unverzüglich versuchen würde, an ihren Wohnort in Frankreich, wo sich wie erwähnt auch ihre Kinder (5 und 1 ½ Jahre alt) aufhalten, zurückzukehren. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen.

3.

Gemäss Art. 80 Abs. 4 AuG berücksichtigt die richterliche Behörde bei der Überprüfung der Ausschaffungshaft unter anderem auch die Umstände des Haftvollzugs. Dazu ist vorliegend Folgendes festzuhalten: Die Beurteilte ist zwar in einer nur für ausländerrechtliche Haft vorgesehenen Abteilung im Untersuchungsgefängnis Waaghof untergebracht. Auch wenn sie dort mehr Freiheiten geniesst als die sich in Untersuchungshaft befindlichen Frauen, wird sie durch die Haft stärker eingeschränkt als dies der Fall ist bei den im Ausschaffungsgefängnis Bässlergut untergebrachten Männern. Insbesondere kann der Umstand, dass wesentlich weniger Frauen in Ausschaffungshaft versetzt werden müssen als Männer, gegebenenfalls dazu führen, dass die Beurteilte während längerer Zeit als einzige Frau inhaftiert ist. Selbst wenn sich noch eine weitere Frau in Ausschaffungshaft befindet, besteht die Möglichkeit, dass sie keine gemeinsame Sprache sprechen und sich deshalb nicht miteinander unterhalten und gegenseitig unterstützen können. Je länger dieser Zustand dauert, desto eher wird eine weitere Haft als unverhältnismässig eingestuft werden müssen. Die Haft ist deshalb vorerst nur für sechs Wochen zu bestätigen. Ob sich eine längere Haft rechtfertigen würde, wäre nach Ablauf dieser Frist aufgrund der konkreten Verhältnisse neu zu beurteilen.

4.

Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht). Das Gesuch der Beurteilten um unentgeltliche Rechtsvertretung ist bereits mit begründeter Verfügung vom 22. Juni 2018 abgewiesen worden. Allerdings ist dabei versehentlich keine Rechtsmittelbelehrung erteilt worden, weshalb der Entscheid im vorliegenden Urteil nochmals festgehalten wird.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von sechs Wochen, das heisst bis zum 5. August 2018, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Die inhaftierte Ausländerin kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde der Ausländerin am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.