Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2018.52 • APG BS AUS.2018.52 KI-generiert

Migration Office v. Detainee on Deportation Delay Due to Non-Cooperation

Geschäftsnummer AUS.2018.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual detained since September 2017, whose previous detention extensions were upheld, had their subsequent scheduled deportation cancelled in March 2018 due to their uncooperative behavior toward flight crew, necessitating a further three-month extension of their custody by the Migration Office to facilitate a new removal attempt. The court reasoned that the necessity for the extension was solely attributable to the detainee's continued non-cooperation, finding the continued detention both lawful and proportionate because the individual could end it by cooperating, and the removal remained possible and foreseeable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Migration Office v. Detainee on Deportation Delay Due to Non-Cooperation: The court reasoned that the necessity for the extension was solely attributable to the detainee's continued non-cooperation, finding the continued detention both lawful and proportionate because the individual could end it by cooperating, and the removal remained possible and foreseeable.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 31. Mai 2018** Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Verzögerung des Asylverfahrens Rechte der inhaftierten Person Freizügigkeitseinschränkung rechtmässige Wegweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the instructions for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.52

URTEIL

vom 11. Juni 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 31. Mai 2018

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass sich A____ seit dem 12. September 2017 in Basel in Ausschaffungshaft befindet, welche mit Urteilen vom 11. September 2017, 11. Dezember 2017 und 5. März 2018 durch die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (Einzelrichterin) überprüft und für rechtmässig erachtet worden ist (vgl. AGE AUS.2017.70, AUS.2017.90, AUS.2018.23), dass das Migrationsamt am 5. Januar 2018 die Anerkennung des Ausländers durch Algerien erreicht hat und die algerische Botschaft auch ein Laissez-Passer für ihn ausgestellt hat, dass A____ die daraufhin für den 16. März 2018 organisierte Rückreise nach Algerien durch sein Verhalten gegenüber dem Piloten des Flugzeugs verhindert hat,

dass das Migrationsamt deshalb die per 11. Juni 2018 auslaufende Haft um weitere drei Monate verlängert hat, um in dieser Zeit eine neue Rückschaffung in die Heimat des Beurteilten organisieren zu können, dass die Notwendigkeit der Verlängerung der Haft allein dem unkooperativen Verhalten des Beurteilten zuzuschreiben ist, wie es sich auch heute anlässlich seiner Befragung durch die Einzelrichterin gezeigt hat,

dass für die weiteren Voraussetzungen der Haft grundsätzlich auf die bisherigen Entscheide in Sachen des Beurteilten verwiesen werden kann, welche nach wie vor Geltung beanspruchen, dass sich die Haft weiterhin als verhältnismässig erweist, könnte doch der Beurteilte diese jederzeit beenden, wenn er zur Mitwirkung bereit wäre,

dass auch der Vollzug der Wegweisung zurzeit noch möglich und absehbar erscheint,

dass nach dem Gesagten die Verlängerung der Haft um drei Monate zu bestätigen ist,

dass das Migrationsamt die den Beurteilten im migrationsrechtlichen Verfahren vertretende Rechtsanwältin rechtzeitig über die heute stattfindende Verhandlung der Einzelrichterin informiert hat, diese aber dem Gericht weder ein Gesuch um (unentgeltliche) Vertretung noch eine Vollmacht des Beurteilten eingereicht hat und sie sich auch sonst nicht hat vernehmen lassen,

dass ihr deshalb der vorliegende Entscheid nicht durch das Gericht mitgeteilt wird,

und erkennt:

://: Die Verlängerung der Haft über A____ zur Sicherstellung der Wegweisung ist für drei Monate, das heisst bis 11. September 2018, rechtmässig und angemessen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.