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AUS.2018.39 • APG BS AUS.2018.39 KI-generiert

Deportee's Continued Detention Upheld After Illegal Re-entry

Geschäftsnummer AUS.2018.39
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, previously convicted of drug offenses and subject to a five-year deportation order, was apprehended after illegally re-entering the country, leading to the administrative authority ordering continued detention pending deportation. The court upheld the detention order, reasoning that the grounds for custody remained valid because the subject was subject to a standing deportation order, had committed an offense involving serious harm (drug trafficking), had illegally re-entered despite the ban, and posed a significant flight risk given his prior non-compliance with official orders and previous deportation. The court also confirmed that the acceleration requirement for deportation proceedings was met, as the receiving country had consented to readmission, and the two-month detention was deemed necessary and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 1 BetmG, Art. 66abis StGB, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Deportee's Continued Detention Upheld After Illegal Re-entry: The court upheld the detention order, reasoning that the grounds for custody remained valid because the subject was subject to a standing deportation order, had committed an offense involving serious harm (drug trafficking), had illegally re-entered despite the ban, and posed a significant flight risk given his prior non-compliance with official orders and previous deportation. The court also confirmed that the acceleration requirement for deportation proceedings was met, as the receiving country had consented to readmission, and the two-month detention was deemed necessary and proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 17. April 2018** Ausschaffungshaft illegale Einreise Betäubungsmittelhandel schwere Straftaten Haftprüfungsverfahren Weiterauslieferung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 1 BetmG
Juli 2017 des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 9.
Art. 66abis StGB
This provision establishes the underlying basis for the ban on entry/deportation, which justifies the detention.
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG
This provision was implicitly relevant as the detention was to secure the execution of the existing deportation order (Art. 66abis StGB).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision concerning the risk of absconding was implicitly confirmed as a ground for detention in the reasoning for section 2.4.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG

This provision was used as one of the grounds for confirming the detention based on the criminal conviction.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision was used as a ground for confirming detention based on the illegal entry into Switzerland despite a ban on entry.

Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

This provision was implicitly relevant as the detention was to secure the execution of the existing deportation order (Art. 66abis StGB).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

This provision concerning the risk of absconding was implicitly confirmed as a ground for detention in the reasoning for section 2.4.

Art. 79 Abs. 1 AuG

Although cited in the reasoning regarding maximum duration, it was not explicitly cited in the dispositive orders themselves, so it is excluded based on strict application of the rules.

Art. 66abis StGB

This provision establishes the underlying basis for the ban on entry/deportation, which justifies the detention.

Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG

Although mentioned in the reasoning regarding the requirement for the execution not to be infeasible, it was not explicitly cited in the dispositive orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.39

URTEIL

vom 18. April 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...]von der Dominikanischen Republik,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. April 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Das Strafgericht hat A____, geb. [...], von der Dominikanischen Republik, mit Urteil vom 12. Juli 2017 des mehrfachen Vergehens nach Art. 19 Abs. 1 BetmG schuldig erklärt und verurteilt zu 9 Monaten Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 9. Januar 2017, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, und es hat ihn in Anwendung von Art. 66abis StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. A____ war am 12. Juli 2017 zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft entlassen worden, welches über ihn Ausschaffungshaft vom 13. Juli 2017 bis

24. Juli 2017 verfügt hatte, welche der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2017.53 vom 14. Juli 2017 bestätigt hatte. Am 21. Juli 2017 ist A____ nach Spanien ausgeschafft worden.

Die Kantonspolizei hat A____ am 15. April 2018 um 17 Uhr an der Clarastrasse wegen Verdachts auf Betäubungsmittelhandel kontrolliert und festgenommen, weil er ausgeschrieben ist. Sie hat ihn wegen Verweisungsbruchs der Staatsanwaltschaft überwiesen, welche ihn am 17. April 2018 um 10 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft entlassen hat. Dieses hat gleichentags Ausschaffungshaft bis 16. Juni 2018 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlichen Haft am 9. April 2018) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75

Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis

StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

2.1 Die Landesverweisung ist rechtskräftig und, nachdem der Beurteilte am 21. Juli 2018 nach Spanien ausgeschafft worden ist, noch bis 20. Juli 2022 wirksam. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.

2.2 Der Haftgrund, worauf sich das Urteil VGE AUS.2017.53 vom 14. Juli 2017 gestützt hat, ist nach wie vor gegeben. Der Beurteilte war am am 9. Januar 2017 festgenommen worden, nachdem er dabei betroffen worden war, 2 kg Marihuana mit dem 8er-Tram in die Schweiz einzuführen. Gemäss dem entsprechenden, eingangs genannten Urteil des Strafgerichts ist auch auch der Handel mit 10 - 15 Gramm Kokain in 5 Portionen von je 2 - 3 Gramm nachgewiesen. Damit hat der Beurteilte Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und ist deshalb strafrechtlich verfolgt oder verurteilt worden (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG; BGer 2C_137/2009 vom 10. März 2009 E. 4; 2C_298/2011 vom 11. April 2011 E. 2.1.3; 2C_304/2012 vom 1. Mai 2012 E. 2.2.1; Zünd, in: Spe-scha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka (Hrsg.), Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 75 AuG N 10).

2.3 Der Beurteilte hat trotz Landesverweisung, welche sachlich auch ein Einreiseverbot enthält, das Gebiet der Schweiz betreten. Damit ist auch der Haftgrund gemäss Art.

76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG erfüllt.

2.4 Schliesslich ist auch Untertauchensgefahr gegeben, nachdem der Beurteilte strafrechtlich verurteilt ist, bereits einmal ausgeschafft wurde und trotz wirksamer Landesverweisung illegal wieder in die Schweiz gekommen ist. Daran ändert nichts, dass er seinen Angaben der Kantonspolizei und dem Migrationsamt gegenüber, die er anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt hat, betrunken gewesen sei, als er am 15. April 2018 zu Fuss bei Burgfelden nach Basel gekommen sei, um einen Kollegen zu besuchen.

3.

Der Beurteilte gibt an, nach Spanien ausreisen zu wollen. Er ist im Besitz eines Spanischen Aufenthaltstitels und eines Reisepasses der Dominikanischen Republik. Spanien hat den Beurteilten im Jahr 2017 zurückgenommen, und das Migrationsamt hat dem SEM nun bereits wieder ein Rückübernahmegesuch für Spanien übermittelt, und wenige Minuten vor der heutigen Verhandlung hat Spanien die Zustimmung für die Rückübernahme des Beurteilten gegeben. Damit ist das Beschleunigungsgebot gewahrt. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, nachdem der Beurteilte sich offenbar nicht an geltende Anordnungen wie etwa eine Landesverweisung hält. Die zweimonatige Haft erweist sich somit als rechtund verhältnismässig und ist zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 16. Juni 2018 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.