Detention Pending Removal for Non-Citizen Using False Identity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA foreign national, apprehended without identification documents and providing false identity information, was subject to an order for removal from the country and detention in execution of removal pending the outcome of a review by a single judge within 96 hours of initial detention. The court upheld the detention order because, although the stated ground of violating a specific prior entry ban was factually unsupported, the persistent use of false identities, recent removal from the country, and disregard for immigration rules established a clear risk of absconding, making detention proportionate and necessary to secure the removal proceedings, which were deemed feasible.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 73 Abs. 1 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Detention Pending Removal for Non-Citizen Using False Identity: The court upheld the detention order because, although the stated ground of violating a specific prior entry ban was factually unsupported, the persistent use of false identities, recent removal from the country, and disregard for immigration rules established a clear risk of absconding, making detention proportionate and necessary to secure the removal proceedings, which were deemed feasible.
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KI-generiertAlthough the court found the stated reason (entry despite ban) to be unsubstantiated, the final decision implicitly upholds the detention based on the established risk of absconding (Untertauchensgefahr), which falls under this article.
This article defines the maximum duration of detention, which is implicitly considered when confirming the legality of the current detention period.
This article concerns the requirement that removal cannot be impossible, a condition implicitly checked when confirming the legality of continued detention.
This article on the acceleration obligation is mentioned in the reasoning section outlining necessary procedures, which is relevant to the overall confirmation of the legality of the administrative procedure.
This article on the requirement to decide on residence status without delay is relevant to the overall procedural checks before confirming detention.
This article was the basis for the initial short-term detention order, which is part of the context leading to the current review, although the final order addresses the continued detention.
This article deals with detention pending enforcement of a decision, which is the context under which the court confirms the detention's legality.
This article concerns detention based on entry despite a ban, which was explicitly reviewed and dismissed for the Italian ban, but is part of the legal framework cited in the reasoning related to the detention grounds.
This article concerns detention based on the risk of absconding, which the court confirmed was present in section 2.3.
This article concerns detention based on the likelihood of defying official orders, which is relevant to the established risk of absconding.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2018.33
URTEIL
vom 11. April 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Tunesien,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 10. April 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____,geb. [...], von Tunesien, wurde am 9. April 2018 durch das Grenzwachtkorps kontrolliert und konnte sich mit keinerlei Reisedokumenten ausweisen. Das Personalienblatt füllte er auf die Identität B____, aus. Der Fingerabdruckvergleich ergab die Identität A____. Das Migrationsamt hat am 10. April 2018 gestützt auf Art. 73 Abs. 1 AuG seine kurzfristige Festhaltung bis 12. April 2018 verfügt. Gleichentags hat es seine Wegweisung aus der Schweiz sowie Ausschaffungshaft über ihn bis 8. Juli 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlichen Haft am 9. April 2018) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten durch das Migrationsamt am 10. April 2018 eröffnet. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Das Migrationsamt stützt die Haft auf den Haftgrund der Einreise trotz Einreiseverbots. Es liege ein schengenweites Einreiseverbot von Italien vor, welches bis 16. Dezember 2020 gültig sei, und ein Einreiseverbot der Schweiz, welches vom 23. Juni 2017 bis 22. Juni 2020 gültig sei und ihm am 10. März 2018 eröffnet worden sei. Bei den Akten liegt tatsächlich ein Formular des Bundes und der Tessiner Kantonspolizei mit diesem Datum und dem Titel „Eröffnung eines Einreiseverbotes“. Gemäss Text dieses Dokuments „wird Ihnen eröffnet, dass das Staatssekretariat für Migration [...] gegen Sie ein bis zum 16.03.2018 gültiges Einreiseverbot verfügt hat.“ Das Verbot erstreckt sich auf die Gebiete der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ist also nicht schengenweit gültig. Angekreuzt ist sodann das Feld „Ich verzichte auf die Zustellung der Einreiseverbots-Verfügung.“ Eine solche Verfügung liegt auch nicht bei den Akten. Somit ergibt sich, dass der Beurteilte, der am 8. April 2018 in die Schweiz eingereist ist, nicht gegen das ihm eröffnete, bis 16. März 2018 gültige Einreiseverbot verstossen hat und der Haftgrund insoweit nicht erfüllt ist. Ob dem Beurteilten das italienische Einreiseverbot überhaupt und gegebenenfalls als schengenweit gültig eröffnet worden ist, ist nicht belegt. Dem Migrationsamt gegenüber hat er angegeben, er wisse nicht, warum er das Einreiseverbot habe. Anlässlich der heutigen Befragung führte er aus, er sei in Italien im Gefängnis gewesen, dann habe man ihm gesagt, er müsse Italien verlassen – von einem Einreiseverbot habe er keine Kenntnis gehabt, und das Gegenteil kann ihm nicht nachgewiesen werden, weshalb davon auszugehen ist, dass ihm in Italien das Einreiseverbot nicht eröffnet worden ist. Bei den Akten findet sich sodann ein am 7. April 2018 ausgestelltes und ein Jahr gültiges Einreiseverbot von Frankreich, welches allerdings nur national gültig ist. Gegenüber dem Migrationsamt hat der Beurteilte bemerkt, er habe Einreiseverbote von Frankreich, Italien, Deutschland und der Schweiz. Aus dieser Kenntnis ergibt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit die jeweilige korrekte Eröffnung einschliesslich des territorialen, insbesondere schengenweiten Geltungsbereichs. Insgesamt genügt das italienische Einreiseverbot als Grundlage für die Haft nicht. Der entsprechende Haftgrund ist nicht gegeben.
2.3 Der Beurteilte ist erstmals im Jahr 2015 in die Schweiz eingereist und hat ein Asylgesuch gestellt. Nach drei Monaten ist er freiwillig und mit Rückkehrhilfe nach Tunesien zurückgekehrt. Gemäss seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber sei er nach etwa fünf Monaten wieder nach Italien gegangen und von Itailen nach einer Woche nach Tunesien zurückgeschickt worden. Sechs Monate später sei er wieder nach Italien gegangen. Beim Grenzübergang Como sei er kontrolliert und für acht Monate ins Gefängnis gebracht worden. Dann sei er nach Sizilien gegangen und habe als Bauer gearbeitet. Anschliessend sei er in die Schweiz gekommen, wo er in Lugano im Gefängnis behalten und dann nach Basel gebracht worden sei. Dies stimmt insoweit mit den Akten überein, als er am 10. März 2018 im Tessin von der Polizei angehalten wurde. Das Personalienblatt hat er auf C____ ausgefüllt. Er wurde dem Strafvollzug (Bussenumwandlung, Ersatzfreiheitsstrafe
3 Tage für im Jahr 2015 begangenen geringfügigen Diebstahl) zugeführt. Am 13. März 2018 wurde er aus der Schweiz weggewiesen und auf die Strasse entlassen. Anschliessend ging er nach Frankreich, was durch eine Bussenverfügung der SNCF wegen Fahrens im Zug von Paris nach Nancy am 6. April 2018 und das erwähnte Einreiseverbot vom 7. April 2018 belegt ist. Dem Migrationsamt gegenüber und anlässlich der heutigen Verhandlung gab er an, er suche in der Schweiz seine Partnerin und sein Kind. Reisedokumente könne er sich finanziell nicht leisten. Der Beurteilte reist also absichtlich ohne Reisedokumente in Europa umher. Bei der jüngsten Anhaltung in der Schweiz vom 9. April 2018 hat er sich wie schon zuvor gegenüber den Tessiner Behörden und den Instanzen von Frankreich unter verschiedenen falschen Identitäten ausgegeben. Dass dass er vor weniger als einem Monat aus der Schweiz weggewiesen worden ist, hat ihn nicht an der erneuten Einreise ohne gültige Reisedokumente gehindert. Der Beurteilte kümmert sich offensichtlich nicht um die geltenden Einreiseund Aufenthaltsbestimmungen oder um Weisungen von Behörden, und damit ist auch nicht zu erwarten, dass er sich in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Untertauchensgefahr ist somit gegeben.
2.4 Der Beurteilte gibt an, zur Rückkehr nach Tunesien bereit zu sein. Bereits im Jahr 2015 war die Ausstellung eines Laissez-Passer durch Tunesien möglich, und solches ist auch für die bevorstehende Ausreise zu erwarten. Der Wegweisungsvollzug nach Tunesien ist möglich und zumutbar. Das Migrationsamt hat zudem ein Rückübernahmegesuch an Frankreich gestellt. Das Beschleunigungsgebot ist gewahrt. Ein milderes Mittel als die angeordnete Haft ist zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs nicht ersichtlich. Die dreimonatige Haft erweist sich somit als rechtund verhältnismässig und ist zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 8. Juli 2018 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.