Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2018.24 • APG BS AUS.2018.24 KI-generiert

Lawfulness of Pre-Deportation Detention Following Criminal Conviction and Risk of Absconding

Geschäftsnummer AUS.2018.24
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, ordered to be expelled following a criminal conviction, was placed in pre-deportation detention by the migration authority for up to 12 days pending execution of the removal order. The court reviewed the lawfulness and appropriateness of the detention, noting that while the person had not violated a prior entry ban by voluntarily entering the country, previous criminal activity and a prior disregard for an entry ban demonstrated a risk of absconding. Therefore, the court found the detention to be lawful and appropriate, also deciding to forgo an oral hearing as the facts were clear and the deportation was expected shortly.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 75 ABs. 1 lit. g AuG; Lawfulness of Pre-Deportation Detention Following Criminal Conviction and Risk of Absconding: The court reviewed the lawfulness and appropriateness of the detention, noting that while the person had not violated a prior entry ban by voluntarily entering the country, previous criminal activity and a prior disregard for an entry ban demonstrated a risk of absconding. Therefore, the court found the detention to be lawful and appropriate, also deciding to forgo an oral hearing as the facts were clear and the deportation was expected shortly.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 3. März 2018** rechtmässige Wegweisung Haftprüfung Einreiseverbot Migrationsrisiko Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Asylverfahren Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AuG
Used to justify the waiver of an oral hearing.
Art. 66a oder
Art. 49a oder
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art.
Art. 75 ABs. 1 lit. g AuG
1 lit a in Verbindung mit Art. 75 ABs.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 80 Abs. 3 AuG

Used to justify the waiver of an oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Used to state that no costs are charged for the procedure.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.24

URTEIL

vom 5. März 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 3. März 2018

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus dem Kosovo stammende A____ mit rechtskräftigem Urteil des Strafgerichts vom 5. Februar 2018 für drei Jahre des Landes verwiesen worden ist,

dass er am 2. März 2018 aus dem Strafvollzug entlassen und dem Migrationsamt übergeben worden ist, welches mit Verfügung vom

3. März 2018 Ausschaffungshaft auf die Dauer von längstens 12 Tagen angeordnet hat,

dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass gegen den Beurteilten zwar ein schengenweites, bis zum 21. Juli 2019 gültiges Einreiseverbot besteht, dass ihm dennoch nicht vorgeworfen werden kann, gegen dieses Verbot verstossen zu haben, da er nicht freiwillig in die Schweiz eingereist ist, sondern im Rahmen des gegen ihn geführten Strafverfahrens am 4. Oktober 2017 an die Schweiz ausgeliefert worden ist, dass der Beurteilte jedoch bereits mehrfach in der Schweiz straffällig geworden ist, wobei vor allem die Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Drohung von Interesse erscheint (vgl. dazu Art. 76 Abs. 1 lit a in Verbindung mit Art. 75 ABs. 1 lit. g AuG), dass er vor rund einem Jahr trotz Einreisesperre in die Schweiz eingereist ist und damit zu erkennen gegeben hat, dass er bereit ist, sich über behördliche Anordnungen hinwegzusetzen, dass aufgrund dieser Umstände insgesamt vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen ist, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint, dass sich die Haft damit als rechtmässig erweist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin*:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 12 Tage bis zum 14. März 2018 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.