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AUS.2018.19 • APG BS AUS.2018.19 KI-generiert

Appeal Against Extension of Deportation Detention Due to Non-Cooperation

Geschäftsnummer AUS.2018.19
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, whose identity remains unconfirmed despite a language analysis suggesting Algerian nationality (which the person disputes), appealed the extension of their deportation detention, which had been ordered following their release from a custodial sentence that included a five-year expulsion order for multiple offenses. The court upheld the extension until May 25, 2018, reasoning that the six-month maximum detention period had not yet been reached, and the extension was justified because the individual consistently refused to cooperate in obtaining the necessary travel documents for their removal, making continued detention necessary and proportionate to ensure the execution of the expulsion order, despite administrative delays in identifying nationality.

Legislator-Regeste

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Art. 19a BetmG, Art. 66a StGB, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG, Art. 79 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; Appeal Against Extension of Deportation Detention Due to Non-Cooperation: The court upheld the extension until May 25, 2018, reasoning that the six-month maximum detention period had not yet been reached, and the extension was justified because the individual consistently refused to cooperate in obtaining the necessary travel documents for their removal, making continued detention necessary and proportionate to ensure the execution of the expulsion order, despite administrative delays in identifying nationality.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 9. Februar 2018** Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung verspätetes Asylgesuch Freiheitsstrafe Identitätsausweise Rechte der inhaftierten Person

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19a BetmG
Juli 2017 des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe; zudem erklärte es die gegen ihn am 12.
Art. 66a StGB
August 2016 vom Ministère public du canton de Genève wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– vollziehbar und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
This article establishes the general maximum duration for preparatory, removal, and enforcement detention, which is mentioned in the reasoning when noting that the maximum duration was not reached.
Art. 79 Abs. 2 AuG
This article governs the possibility of extending the maximum detention period, which the court implicitly refers to by stating that its conditions are not to be examined because the limit set by paragraph 1 was not reached.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
Art. 76 Abs. 4 AuG
Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Art. 76 Rz
464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 Abs. 1 AuG

This article establishes the general maximum duration for preparatory, removal, and enforcement detention, which is mentioned in the reasoning when noting that the maximum duration was not reached.

Art. 79 Abs. 2 AuG

This article governs the possibility of extending the maximum detention period, which the court implicitly refers to by stating that its conditions are not to be examined because the limit set by paragraph 1 was not reached.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.19

URTEIL

vom 23. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], unbekannter Nationalität,

zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Februar 2018

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], (Identität nicht gesichert), unbekannter Nationalität, wurde seit August 2016 in den Kantonen Genf und Zürich verschiedentlich wegen Eigentumsund ausländerrechtlichen Delikten (illegaler Aufenthalt) festgenommen und jeweils wieder freigelassen, und es wurden entsprechende strafrechtliche Verfahren gegen ihn geführt. Der Kanton Genf hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Letztmals wurde A____ am 15. Januar 2015 in Genf festgenommen und am 28. Februar 2017 der ausschreibenden Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt; er wurde in Untersuchungshaft gesetzt. Das Strafgericht erklärte A____ mit Urteil vom 12. Juli 2017 des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe; zudem erklärte es die gegen ihn am 12. August 2016 vom Ministère public du canton de Genève wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– vollziehbar und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 27. November 2017 zuhanden des Migrationsamtes vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 28. November 2017 Ausschaffungshaft über A____ bis 26. Februar 2018, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017 bestätigt hat. Das Migrationsamt hat am 9. Februar 2018 die Verlängerung der Haft bis 25. Mai 2018 verfügt. Die Überprüfung der Haftverlängerung hat im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.

80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Wegoder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a

S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

2.1 Hinsichtlich des Haftgrundes für die Ausschaffungshaft ist zunächst auf das Urteil VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017 E. 1 und 2 betreffend Haftanordnung über den Beurteilten zu verweisen.

2.2 Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht (ausländerrechtliche Haft seit

28. November 2017, vgl. VGE AUS.2017.87 vom 1. Dezember 2017, Sachverhalt), weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht prüfen sind.

2.3 Der Beurteilte stellt sich im gesamten Verfahren nach wie vor ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat. Der papierlose Beurteilte, dessen Identität nicht gesichert ist, weigert sich denn konsequenterweise auch standhaft, irgend etwas für die Beschaffung von Reisepapieren zu tun. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei dieser Haltung geblieben.

Bereits im vom Kanton Genf initiierten Wegweisungsverfahren hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Vollzugsbemühungen unternommen mit dem Ergebnis, dass Marokko gestützt auf die gegebenen Unterlagen den Beurteilten nicht anerkannt hat. Mittlerweile wurde bekannt, dass auf Anfrage des SEM vom 29. November 2017 hin auch die tunesischen Behörden den Beurteilten nicht anerkannt haben. Zusätzliche Informationen zur Identität des Beurteilten haben sich als nötig erwiesen. Wie bereits erwähnt, verweigert der Beurteilte indessen jegliche sachdienlichen Hinweise. Zwischenzeitlich wurde eine Sprachanalyse durchgeführt. Seit 15. Februar 2018 liegen die Ergebnisse vor: Demnach handelt es sich beim Beurteilten wahrscheinlich um einen algerischen Staatsangehörigen

– was der Beurteilte indessen bestreitet. Die marokkanische Staatsangehörigkeit hingegen kann offenbar ausgeschlossen werden. Auch wenn die Erstellung des Gutachtens lange gedauert hat, kann der Behörde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgehalten werden; dies auch vor dem Hintergrund der konsequenten Verweigerung der Mitwirkungspflicht des Beurteilten. Vielmehr hat es der Beurteilte selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er an der Papierbeschaffung mitwirkt. Damit wird nun Kontakt mit den algerischen Behörden für eine Rückübernahme aufzunehmen sein, und zum heutigen Zeitpunkt erscheint der Vollzug der Landesverweisung möglich. Bei der gegebenen Sachlage erscheint eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend. Die angeordnete Haft ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.

3.

Der Beurteilte hat keine Rechtsvertretung gewünscht.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 25. Mai 2018 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.