Detention Upheld for Repeat Illegal Re-entry After Expulsion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual from Nigeria was detained for violating an entry ban after being controlled by police shortly after a prior recent expulsion order with a three-year entry ban, which the individual had acknowledged in writing, despite subsequently providing contradictory accounts about his whereabouts and knowledge of the restrictions, including a new detention for cocaine sales. The court upheld the detention order because the detention was legally warranted by the established expulsion order, the proven re-entry despite the ban, and the significant risk of absconding due to the inconsistent statements, prior criminal behavior, and clear disregard for official directives, finding the one-month detention period necessary and proportionate for securing the execution of the expulsion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Detention Upheld for Repeat Illegal Re-entry After Expulsion: The court upheld the detention order because the detention was legally warranted by the established expulsion order, the proven re-entry despite the ban, and the significant risk of absconding due to the inconsistent statements, prior criminal behavior, and clear disregard for official directives, finding the one-month detention period necessary and proportionate for securing the execution of the expulsion.
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KI-generiertThe court confirmed the detention because the appellant entered Switzerland despite an entry ban, which is a specific ground for apprehension under this provision.
The court confirmed the detention based on the risk of absconding due to contradictory statements and prior offenses, as covered by this provision.
The court confirmed the detention while noting that the acceleration requirement (Beschleunigungsgebot) for expulsion enforcement, linked to this article, was met.
Although the court found the detention for one month to be proportional, it implicitly assessed the maximum duration rule mentioned in this article.
The court considered that the conditions for detention not being infeasible must be met, referencing this article.
No costs were levied (Art. 66 al. 1 LTF is usually for costs, but the dispositive explicitly states 'Es werden keine Kosten erhoben' without citing a specific cost provision, therefore no cost provision is explicitly cited in the dispositive orders).
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2018.17
URTEIL
vom 9. Februar 2018
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, [...] von Nigeria,
zurzeit: c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 7. Februar 2018
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, von Nigeria, wurde am 7. Februar 2018 in der Webergasse von der Kantonspolizei kontrolliert. Nachdem er sich mit einem nigerianischen Reisepass und einem italienischen Permesso di soggiorno legitimiert hatte, wurde er wegen Missachtens einer Einreisesperre um 00.40 Uhr festgenommen. Gleichentags hat das Migrationsamt die formlose Wegweisung über A____ sowie Ausschaffungshaft bis 6. März 2018 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Der Beurteilte wurde wenige Tage vor der eingangs beschriebenen Festnahme schon einmal durch die Kantonspolizei festgenommen, nämlich nachdem er am 1. Februar 2018 kurz vor Mitternacht dabei betroffen wurde, an der Unteren Rebgasse Kokain an einen Konsumenten verkauft zu haben. Am 2. Februar 2018 um 09.00 Uhr hat ihn das Migrationsamt weggewiesen mit einer Ausreisefrist bis 23.59 Uhr am gleichen Tag, und es hat ihm ein bis 2. Februar 2021 gültiges Einreiseverbot eröffnet; beide Verfügungen hat der Beurteilte unterschriftlich zur Kenntnis genommen. Die Staatsanwaltschaft hat ihn mit Strafbefehl vom 2. Februar 2018 wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt; dies unbedingt, weil er schon zweimal sanktioniert worden ist, letztmals im Jahr 2013. Anlässlich der Einvernahme vom 7. Februar 2018 hat das Migrationsamt den Beurteilten nochmals formlos weggewiesen. Die Haftvoraussetzung der eröffneten Wegweisung ist damit auf jeden Fall gegeben.
2.2 Gemäss Festnahmerapport der Kantonspolizei vom 7. Februar 2018 soll der Beurteilte gesagt haben, er habe sich am 6. Februar 2018 in Italien bei seiner Freundin [...] aufgehalten und sei gleichentags in die Schweiz eingereist. Er habe keine Kenntnis von einer Einreisesperre. Der Mann vom Migraitonsamt habe ihm gesagt, er dürfe sich hier aufhalten, solange er keinen Ärger mache.
Auf Vorhalt dieser Aussagen führte der Beurteilte in der Einvernahme durch das Migrationsamt vom gleichen Tag aus, er habe ein Einreiseverbot für drei Jahre erhalten und habe noch gleichentags nach der Haftentlassung die Schweiz verlassen müssen, und kurz vor der Haftentlassung sei ihm noch der Strafbefehl ausgehändigt worden. Ein Polizist habe ihm gesagt, er könne in der Schweiz bleiben, falls er keine Probleme mache, deshalb habe er die Schweiz nicht verlassen. Auf weiteren Vorhalt der schriftlichen Kenntnisnahme der Wegweisungsverfügung einschliesslich Ausreisefrist und des Einreiseverbots sowie deren Übersetzung auf Englisch und Italienisch hat der Beurteilte eingeräumt, dass dies stimme, aber er hat daran festgehalten, dass ihm der Mann gesagt habe, er könne bleiben.
Auf Frage des Migrationsamtes hin, wo er sich in diesen Tagen aufgehalten habe, sagte er, am 2. Februar 2018 habe er mit dem Bus in St. Louis / F einen Kollegen besucht und sei am nächsten Tag mit demBus wieder nach Basel gekommen. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte zunächst bestritten, dass ihm die Wegweisungsverfügung und die Einreisesperre bekannt wären, sie seien nicht übersetzt worden. Er sei am 2. Februar 2018 zu einem Freund nach St. Louis gegangen, damit ihm dieser Geld gebe, um nach Italien zu gehen, und am 5. Februar 2018 sei er wieder zurückgekehrt.
Er habe nur gewusst, dass er für 3 Jahre weggewiesen sei – woraus erhellt, dass die Verfügungen eben doch entsprechend dem darauf befindlichen und unterschriebenen Vermerk auf Englisch übersetzt worden waren, und was die Widersprüchlichkeit weiter dokumentiert, die den Aussagen des Beurteilten anhaftet. Damit ist der Haftgrund der Einreise in die Schweiz – sei es von St. Louis/F her, sei es gemäss früherer Version von Italien her – trotz Einreiseverbots gegeben. Ebenfalls gegeben ist Untertauchensgefahr, und zwar wegen der mehrfach widersprüchlichen Angaben, der mehrfachen Verurteilung wegen Betäubungsmittelhandels, und – je nach Version der Aussagen des Beurteilten – auch der Missachtung entweder der Ausreisefrist oder aber des Einreiseverbots oder von beidem.
Dass ihm ein Mann oder Polizist gesagt haben soll, er könne in der Schweiz bleiben, ist eine offensichtliche Schutzbehauptung, steht sie doch in krassem Widerspruch zu den beiden Verfügungen. Ob er seinen Angaben entsprechend eine Freundin [...] in Basel (oder Italien) hat oder nicht, kann offen gelassen werden, zumal er nicht einmal deren Name und Adresse kennt. Dem Migrationsamt ist jedenfalls darin zu folgen, dass der Beurteilte den Anschein eines Kriminaltouristen erweckt, der sich zwecks Betäubungsmittelhandels in der Schweiz aufhält – dies, zumal er bereits am 20.
November 2017 um 23.25 in der Webergasse von der Kantonspolizei angehalten wurde und auf deren Frage hin, was er im Mund habe, eine Schluckbewegung machte. Untertauchensgefahr ist gegeben. Eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich, zumal sich der Beurteilte nicht an geltende Gesetze oder behördliche Anordnungen hält. Das Migrationsamt hat bereits ein Rückübernahmegesuch an Italien gestellt. Das Beschleunigungsgebot ist damit gewahrt. Die angeordnete Haft von einem Monat ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 6. März 2018 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.