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AUS.2018.12 • APG BS AUS.2018.12 KI-generiert

Administrative Authority's Prolonged Detention of Foreign National Post-Refused Deportation

Geschäftsnummer AUS.2018.12
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the administrative authority's decision to extend a foreign national's pre-deportation detention, which began after the individual refused an organized return flight in November 2017. The court found that although the detention was justified by the refusal to leave, the administrative authority violated the legal obligation to expedite the deportation process because, following the failed return attempt, over two months elapsed without sufficiently targeted actions toward arranging a new departure, despite the documented long waiting times for such flights, thus rendering the continued detention for an additional three months inadmissible, although the release was postponed until the originally set end date to allow for a potential appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK, Art. 79 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Administrative Authority's Prolonged Detention of Foreign National Post-Refused Deportation: The court found that although the detention was justified by the refusal to leave, the administrative authority violated the legal obligation to expedite the deportation process because, following the failed return attempt, over two months elapsed without sufficiently targeted actions toward arranging a new departure, despite the documented long waiting times for such flights, thus rendering the continued detention for an additional three months inadmissible, although the release was postponed until the originally set end date to allow for a potential appeal.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 25. Januar 2018** administrative Versorgung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs ausländischer Entscheid verspätetes Asylgesuch ausländische Staatsangehörige Ausdehnung der Auslieferung Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK
Art. 79 Abs. 2 AuG
This article governs the extension of detention, and the decision rules on the inadmissibility of the extension.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
This provision concerning grounds for detention (resistance to execution of removal) was discussed in relation to the necessity of detention.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 79 Abs. 2 AuG

This article governs the extension of detention, and the decision rules on the inadmissibility of the extension.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

This provision concerning grounds for detention (resistance to execution of removal) was discussed in relation to the necessity of detention.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited as the basis for the decision to impose no costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.12

URTEIL

vom 5. Februar 2018

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Algerien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 25. Januar 2018

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,

dass sich A____ seit dem 10. Februar 2017 in Basel in Haft befindet, und zwar vom 10. Februar 2017 bis zum 25. April 2017 in Vorbereitungshaft, vom 26. April 2017 bis zum 8. August 2017 im Strafvollzug und seit dem 9. August 2017 in Ausschaffungshaft, dass der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht die Haft letztmals mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 überprüft und bis zum 6. Februar 2018 für rechtmässig erachtet hat (vgl. AGE AUS.2017.83 vom 27. Oktober 2017),

dass es dem Migrationsamt bis anhin nicht gelungen ist, A____ in seine Heimat zurückzuschaffen, weshalb es mit Verfügung vom 24. Januar 2018 die Ausschaffungshaft um drei Monate bis zum 5. Mai 2018 verlängert hat,

dass der vorliegende Entscheid vor Ablauf der bis zum 6. Februar 2018 genehmigten Haft ergeht, dass über die Verlängerung der Haft nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist und darauf grundsätzlich nicht verzichtet werden kann (BGE 122 II 154 E. 2c S. 157), dass im vorliegenden Fall der Beurteilte jedoch mitgeteilt hat, er habe kein Interesse an einer solchen und wünsche daran nicht teilzunehmen (vgl. Aktennotiz vom 25. Januar 2018), dass er bereits anlässlich der letzten mündlichen Verhandlung nur widerstrebend mitgewirkt und die Befragung nach kurzer Zeit abgebrochen hat mit dem Hinweis, er möchte nun in seine Zelle zurückgeführt werden,

dass es dem Gericht nicht zumutbar ist, einen Häftling zwangsweise mit Polizeigewalt zuführen zu lassen, zumal vor diesem Hintergrund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr zielführend erscheint,

dass der Entscheid über die Verlängerung der Haft deshalb ausnahmsweise aufgrund der Akten zu fällen ist, dass sich dies auch deshalb rechtfertigt, weil der Beurteilte im Laufe des Verfahrens bereits mehrfach befragt worden ist, dass das Migrationsamt mit Schreiben vom 31. Januar 2018 eine schriftliche Stellungnahme eingereicht hat, dass sich die Verlängerung der Haft nach Art. 79 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) richtet, dass die Verlängerung der Haft zulässig ist, sofern weiterhin ein Haftgrund vorliegt, der Wegweisungsvollzug möglich erscheint, die schweizerischen Behörden das Beschleunigungsgebot eingehalten haben und sich die Haft insgesamt als verhältnismässig erweist, dass für das Vorliegen von Haftgründen auf den Entscheid des Einzelrichters vom 27. Oktober 2017 (AGE AUS.2017.83) verwiesen werden kann,

dass das Migrationsamt für den 10. November 2017 einen begleiteten Rückflug nach Algerien hat organisieren können, dass der Beurteilte jedoch den Abflug verweigert hat, womit er auf krasse Weise deutlich gemacht hat, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG), dass es der Beurteilte in der Hand gehabt hätte, die Haft durch seine Ausreise zu beenden, weshalb die durch die Verweigerung des Abflugs notwendig gewordene Verlängerung der Haft um drei Monate ohne weiteres verhältnismässig wäre,

dass die Behörden jedoch auch in einem Fall, in dem der ausreisepflichtige Ausländer sich wie vorliegend dem Vollzug der Wegweisung mit allen ihm möglichen Mitteln widersetzt, das Beschleunigungsgebot beachten müssen,

dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Beschleunigungsgebot als verletzt gilt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf die Ausschaffung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selber zurückgeht,

dass die Behörden gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten sind, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen, umgekehrt aber die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein müssen, wobei auf die erfolgversprechendsten Vorkehrungen nicht verzichtet werden kann,

dass das Bundesgericht auch festgehalten hat, dass Verzögerungen, die auf eine fehlende Kooperation des Ausländers zurückgehen, den Behörden nicht entgegengehalten werden können, doch setze dies voraus, dass die Behörden nicht ihrerseits untätig geblieben sind; die Ausschaffungshaft verlange im Rahmen von Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK ein ernsthaft und mit Nachdruck vorangetriebenes hängiges Wegweisungsverfahren (vgl. zum Ganzen BGE

139 I 206),

dass im vorliegenden Fall nach dem missglücktem Rückführungsversuch vom 10. November 2017 das Migrationsamt die Angelegenheit mit dem Beurteilten am 14. November 2017 hätte besprechen wollen, dieser aber (einmal mehr) eine Zuführung aus der Zelle verweigert hat, dass ein erstes Gespräch am 22. November 2017 und ein weiteres am 19. Januar 2018 stattgefunden hat, wobei der Beurteilte zum Ausdruck gebracht hat, mit einer Rückkehr nach Algerien nicht einverstanden zu sein,

dass am 25. Januar 2018 die Befragung im Hinblick auf die geplante Verlängerung der Haft durchgeführt und in der Verfügung vom gleichen Tag ausgeführt worden ist, es werde nochmals eine DEPA-Flugbuchung vorgenommen werden,

dass somit während mehr als zwei Monaten keine zielgerichteten Handlungen des Migrationsamtes erfolgt sind, die den Vollzug der Wegweisung ermöglicht hätten,

dass das Migrationsamt in seiner Stellungnahme ausführt, aufgrund des äusserst unkooperativen Verhaltens des Beurteilten habe es zuerst in einem Gespräch mit ihm nachfragen wollen, weshalb er einen DEPA mittels körperlichem Widerstand verhindert habe, und ihm Möglichkeiten anbieten wollen, damit er die Schweiz verlasse,

dass diese Erklärung nicht zu begründen vermag, weshalb nicht (wie in einem vergleichbaren Fall, vgl. AGE AUS.2017.94 vom 8. Januar 2018) zeitnah zum verweigerten Abflug eine Neuanmeldung für einen begleiteten Rückflug in die Heimat erfolgt ist, zumal gemäss Mail vom 16. August 2017 die Buchungssituation betreffend Algerien auf lediglich acht Personen pro Monat limitiert ist und auch damals die Wartefrist für einen DEPA-Flug bereits rund drei Monate betragen hat, dass eine solche Anmeldung auch ohne Mitwirkung des Beurteilten hätte vorgenommen werden können, dass bei dieser Situation das Beschleunigungsgebot verletzt ist und der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist, dass jedoch zu berücksichtigen ist, dass das Staatssekretariat für Migration den vorliegenden Entscheid möglicherweise beim Bundesgericht anfechten möchte, und es dieses Beschwerderecht wirksam wahrnehmen können muss, was angesichts der gegebenen Untertauchensgefahr bei einer sofortigen Haftentlassung des Beurteilten verhindert würde (vgl. dazu auch für strafprozessuale Haft BGer 1B_194/2017 vom 1. Juni 2017), dass der Beurteilte deshalb erst morgen, am 6. Februar 2018, und damit per Haftende der mit Entscheid vom 27. Oktober 2017 bewilligten Haft, freizulassen ist,

dass das vorliegende Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), und erkennt:

://: Die Verlängerung der über A____ angeordneten Ausschaffungshaft erweist sich als unzulässig. A____ ist am 6. Februar 2018 aus der Ausschaffungshaft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.