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AUS.2018.107 • APG BS AUS.2018.107 KI-generiert

Custody Extension Upheld for Non-Repatriated Foreign National

Geschäftsnummer AUS.2018.107
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, detained since February 2018 and subsequently placed in enforcement custody following two thwarted repatriation attempts to Algeria, challenged the administrative order extending this custody until March 10, 2019. The court upheld the extension, reasoning that the fundamental prerequisites for enforcement custody were met, the individual was not particularly vulnerable, and he retained control over ending the detention by cooperating with repatriation, for which a minimum probability of achieving cooperation was sufficient justification given the significant public interest in enforcing the removal order against the previously convicted person, and no less restrictive measure was apparent.

Legislator-Regeste

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Art. 78 Abs. 1 AIG, Art. 78 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20; Custody Extension Upheld for Non-Repatriated Foreign National: The court upheld the extension, reasoning that the fundamental prerequisites for enforcement custody were met, the individual was not particularly vulnerable, and he retained control over ending the detention by cooperating with repatriation, for which a minimum probability of achieving cooperation was sufficient justification given the significant public interest in enforcing the removal order against the previously convicted person, and no less restrictive measure was apparent.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2018** Verlängerung der Untersuchungshaft Vollstreckung im Ausland ausländische Staatsangehörige Abschiebung Heimschaffung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Verlängerung der Durchsetzungshaft (BGer 2C_81/2019 vom 29. Januar 2019)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 78 Abs. 1 AIG
dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs.
Art. 78 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20
dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 78 Abs. 4 Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG, SR 142.20)

Cited in the reasoning regarding the granting of the request for judicial review and free legal representation, which was addressed in the dispositive.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300)

Cited in the dispositive to establish that the proceedings are free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2018.107

URTEIL

vom 18. Januar 2019

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Algerien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

vertreten durch [...]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 27. Dezember 2018

betreffend Verlängerung der Durchsetzungshaft

In Erwägung:

dass A____ sich seit dem 23. Februar 2018 in der Ausschaffungshaft befunden hat, welche nach zweimaliger Vereitelung der Repatriierung nach Algerien durch A____ am 13. Juni 2018 in Durchsetzungshaft umgewandelt worden ist;

dass die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Verfügung vom 9. Januar 2019 einer vierten Verlängerung der Durchsetzungshaft bis zum 10. März 2019, welche mit Verfügung des Migrationsamts vom 27. Dezember 2018 angeordnet wurde, zugestimmt hat;

dass A____ um gerichtliche Überprüfung der Haftanordnung mit mündlicher Verhandlung sowie um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht hat;

dass diesem Antrag mit der heutigen mündlichen Verhandlung und Urteilseröffnung rechtzeitig nachgekommen worden ist (Art. 78 Abs. 4 Ausländerund Integrationsgesetz [AIG, SR 142.20]);

dass A____ um unverzügliche Freilassung aus der Haft ersuchen lässt, eventualiter unter der Auflage, dass er sich alle zwei Wochen beim Migrationsamt zu melden habe;

dass betreffend das Vorhandensein der grundsätzlichen Voraussetzungen der Anordnung der Durchsetzungshaft (Art. 78 Abs. 1 AIG: rechtskräftige Wegweisung, Verletzung der Pflicht innerhalb gesetzter Frist auszureisen, Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Verhaltens der ausreisepflichtigen ausländischen Person, Subsidiarität der Durchsetzungshaft, keine mildere Massnahme möglich) auf den Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen vom 15. Juni 2018 (VGE AUS.2018.53) betreffend die erstmalige Anordnung der Durchsetzungshaft über A____ verwiesen werden kann;

dass dazu nochmals hervorzuheben ist, dass weiterhin weder das Alter und der Gesundheitszustand noch die familiäre Situation des A____ gegen eine Verlängerung der Haft sprechen, da es sich bei ihm diesbezüglich nicht um eine besonders schutzbedürftige Person handelt;

dass A____ es in der Hand hat, die Haft zu beenden, indem er kooperiert und zur Ausreise einwilligt, da ein Laissez-passer bei den algerischen Behörden jederzeit erhältlich gemacht werden kann;

dass in Bezug auf die Zielsetzung des Durchsetzungshaft, namentlich das Bewirken einer Kooperation seitens des A____, nicht auszuschliessen ist, dass die Fortdauer der Inhaftierung doch noch ein Umdenken zu bewirken vermag, schliesslich befand sich A____ vorgängig der Durchsetzungshaft bereits 15 Monate im Strafvollzug und hat er im Laufe des Verfahrens wiederholt auch zum Ausdruck gebracht, dass ihn die andauernde Inhaftierung belaste, wofür auch sein zunehmend renitentes Verhalten im Vollzug spricht (s. Verfügung Arbeitsausschluss vom 11. Dezember 2018;

dass er sich aktuell seit rund 10 ½ Monaten in Administrativhaft befindet, womit die mögliche Maximaldauer derselben noch längstens nicht ausgeschöpft ist, was ebenfalls für eine weiterhin bestehende Möglichkeit des Umdenkens spricht;

dass daran auch seine heutigen Ausführungen, wonach er unter keinen Umständen nach Algerien zurück kehren will, nichts ändern, zumal ihm bekannt ist und an der Verhandlung nochmals verdeutlicht wurde, dass ihm auch nach einer allfälligen Entlassung aus der Administrativhaft kein Aufenthaltsrecht zusteht, womit sein Wunsch, in der Schweiz legal arbeiten zu können, nicht verwirklicht werden kann;

dass ihm ebenfalls nochmals verdeutlich wurde, dass sich diese Situation auch in den anderen Schengenländern nicht anders darstellt bzw. ihm im Falle seiner Ausreise in einen Schengenstaat jeweils die Rückführung in die Schweiz drohen würde;

dass angesichts dieser aussichtslosen Perspektive

ein zukünftiges Umdenken nicht vollkommen unmöglich erscheint (vgl. dazu: Businger, Ausländerrechtliche Haft, in :

Zürcher Studien zum öffentlichen Recht 2015, S. 204);

dass dies umso mehr zu gelten hat, als das Bestehen einer *minimalen* Wahrscheinlichkeit, dass die Durchsetzungshaft die notwendige Mitwirkung des Ausländers zur Durchführung seiner Wegweisung bzw. Ausschaffung bewirkt, genügt (Caroni/Scheiber/Preisig/Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Auflage 2018, S. 291);

dass der Weigerung des A____ in seine Heimat auszureisen bzw. seinem Wunsch in der Schweiz oder im Schengenraum zu verbleiben, dass grosse öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung des in der Schweiz unter anderem wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls und wegen Hausfriedensbruchs vorbestraften Ausländers gegenübersteht, was die Ausschöpfung der gesetzlichen Zwangsmittel rechtfertigt;

dass nicht ersichtlich ist, welches andere, mildere Mittel A____ zur Ausreise bewegen könnte;

dass sich demnach die Verlängerung der Durchsetzungshaft als rechtmässig und angemessen erweist;

dass A____ die unentgeltliche Verbeiständung für die heutige Verhandlung bereits mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2019 bewilligt wurde und sein Rechtsvertreter gemäss der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist;

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die Verlängerung der Durchsetzungshaft über A____ ist bis zum 10. März 2019 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem Rechtsvertreter des A____, […], werden eine Honorar von CHF 616.65 und ein Auslagenersatz von CHF 14.25 zzgl.

7.7 % MWST von CHF 48.60 aus der Gerichtskasse bezahlt.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.