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AUS.2017.9 • APG BS AUS.2017.9 KI-generiert

Algerian National's Detention Pending Deportation Deemed Disproportionate

Geschäftsnummer AUS.2017.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the legality and appropriateness of three months of detention pending deportation ordered against an individual from Algeria who had resided illegally in Europe for approximately 14 years and was recently arrested for shoplifting, following prior police interventions related to domestic threats. The court reasoned that while the persistent illegal status and recent criminal act might suggest a flight risk, the authorities had previously tolerated the individual's unlawful stay without issuing removal orders, and given his bond to a Swiss partner and child, ordering immediate, potentially lengthy detention as a drastic measure was disproportionate before affording him the opportunity to comply with future instructions, especially since deportation to Algeria would be complicated without a passport. Consequently, the detention order was deemed inadmissible, and the individual was ordered to be released immediately.

Legislator-Regeste

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Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Algerian National's Detention Pending Deportation Deemed Disproportionate: The court reasoned that while the persistent illegal status and recent criminal act might suggest a flight risk, the authorities had previously tolerated the individual's unlawful stay without issuing removal orders, and given his bond to a Swiss partner and child, ordering immediate, potentially lengthy detention as a drastic measure was disproportionate before affording him the opportunity to comply with future instructions, especially since deportation to Algeria would be complicated without a passport. Consequently, the detention order was deemed inadmissible, and the individual was ordered to be released immediately.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 28. Januar 2017** Ausschaffungshaft Abschiebung illegaler Aufenthalt Reisepass Drohung gegen Behörden und Beamte Freizügigkeitseinschränkung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Art. 64 LTF
Used to grant the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).
Art. 66 al. 1 LTF
Applied implicitly by ordering that no costs shall be levied (Es werden keine Kosten erhoben).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG)

This provision sets the requirement for judicial review of custody, which was performed in the hearing.

Art. 64 LTF

Used to grant the request for legal aid (unentgeltliche Rechtspflege).

Art. 66 al. 1 LTF

Applied implicitly by ordering that no costs shall be levied (Es werden keine Kosten erhoben).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.9

URTEIL

vom 30. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

vertreten durch […], Advokat

[…]

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Januar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Algerien. Nach eigenen Angaben lebt er seit rund 14 Jahren in Europa, vorwiegend in Frankreich oder der Schweiz, ohne über eine Aufenthaltsbewilligung zu verfügen. Am 19. März 2016 wurde die Kantonspolizei Basel-Stadt alarmiert, weil A____ seine Partnerin bedroht haben soll. Am 29. April 2016 erfolgte aus gleichem Grund ein weiterer Polizeieinsatz. Am 27. Januar 2017 wurde er verhaftet, weil er […] einen Ladendiebstahl begangen hatte. Das Migrationsamt wies ihn am

28. Januar 2017 aus der Schweiz weg und verfügte eine dreimonatige Ausschaffungshaft. Mit Strafbefehl vom 29. Januar 2017 wurde er des geringfügigen Diebstahls und der mehrfachen Widerhandlung gegen das Ausländergesetz schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.– verurteilt. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

2.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Untertauchensgefahr liegt regelmässig vor, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer ferner auch dann in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

2.2 Das Migrationsamt begründet die Haft damit, dass das bisherige Verhalten des Beurteilten zeige, dass er sich kaum an behördliche Anweisungen halten werde. Dies insbesondere auch angesichts des inzwischen fast 14-jährigen rechtswidrigen Aufenthalts, in welchem er offenbar noch nie den Versuch unternommen habe, seinen Status zu legalisieren. Der Haftgrund sei damit erfüllt. Notwendig werde die Haft einerseits, da seine Freundin keinen festen Wohnsitz vorweisen könne, und es andererseits noch nicht amtlich belegt sei, dass es sich bei deren Sohn effektiv um ein gemeinsames Kind handle.

Beim Migrationsamt sei auch kein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung hängig, obwohl die Anlaufstelle offenbar seit Dezember 2015 Kenntnis des Falles habe. Angesichts dieser langen Dauer und der doch eher mageren Bemühungen des Betroffenen sei die Ausschaffungshaft von drei Monaten verhältnismässig. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Der Beurteilte wurde im Jahr 2016 zweimal in Basel durch die Polizei kontrolliert, die ihn telefonisch auch dem Migrationsamt meldete, welches jedoch beide Male die Entlassung aus der Kontrolle anordnete. Weder erfolgte eine Wegweisung aus der Schweiz noch erliess das Migrationsamt Anordnungen in Bezug auf eine freiwillige Rückkehr des Beurteilten.

Bei dieser Situation kann nicht von einer Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgegangen werden. Ob gestützt auf den langjährigen illegalen Aufenthalt, das passive Verhalten des Beurteilten, die Begehung eines Ladendiebstahls und das Fehlen eines festen Wohnsitzes sowohl des Beurteilten als auch der Freundin des Beurteilten (welche Schweizerin ist) auf das Vorliegen von Untertauchensgefahr geschlossen werden kann, ist angesichts seiner Bindung zu seinem Sohn fraglich, kann aber offen bleiben. Denn jedenfalls erweist sich die Anordnung von Ausschaffungshaft unter den gegebenen Umständen als nicht verhältnismässig.

Bis anhin haben die Behörden den illegalen Aufenthalt des Beurteilten geduldet, obwohl sie davon Kenntnis hatten. Er wurde nicht weggewiesen und auch nicht dazu aufgefordert, die Schweiz freiwillig zu verlassen. Er hat eine Freundin, die Schweizerin ist. Auch wenn der Beurteilte wegen seines illegalen Aufenthalts nicht als Vater des gemeinsamen Kindes gemeldet und ins Register eingetragen worden ist, ist nicht zweifelhaft, dass seine diesbezüglichen Angaben (ebenso wie diejenigen der Mutter des Kindes) wahr sind. Die Freundin des Beurteilten ist zwar zurzeit tatsächlich an keinem offiziellen Wohnsitz gemeldet.

Sie wird jedoch durch das Amt für Beistandschaften und Erwachsenenschutz Basel-Stadt unterstützt und ist auch im Besitze einer Handynummer. Da sie Schweizerin ist, liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie untertauchen würde. Auch der Beurteilte hat angegeben, im Besitze einer Handynummer zu sein, unter welcher man ihn erreichen könnte. Angesichts der bisherigen Passivität der Behörden muss ihm die Gelegenheit geboten werden zu beweisen, dass er den ihm gesetzten Vorladungsterminen Folge leistet. Dies gilt umso mehr, als, wie das Migrationsamt selber ausführt, eine Ausschaffung nach Algerien ohne Reisepass schwierig und zeitaufwendig ist.

Vor dass zum schwer in die Persönlichkeit des Beurteilten eingreifenden Mittel einer voraussichtlich lange dauernden Ausschaffungshaft gegriffen werden kann, ist dem Beurteilten deshalb die Weisung zu erteilen, den Anordnungen des Migrationsamtes Folge zu leisten und für den Vollzug der Wegweisung erreichbar zu sein.

3.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist zu bewilligen und der Vertreter des Beurteilten ist für seinen Aufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Dem unentgeltlichen Vertreter, […], wird ein Honorar von CHF 700.– zuzüglich 8 % MWST von CHF 56.– aus der Gerichtskasse ausgerichtet.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.