Detention Upheld for Expulsion of Convicted Individual Due to Flight Risk
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the detention order for an individual who had been sentenced to a five-year expulsion from the country following a conviction for habitual and organized theft, illegal residence, and drug offenses, which satisfied the legal grounds for detention related to a crime and to ensure compliance with the expulsion order. The court found that detention was lawful and proportionate because the individual had a clear history of non-compliance, refused to cooperate in obtaining necessary travel documents, and consequently presented a significant flight risk, rendering less restrictive measures ineffective for securing the expulsion.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19a BetmG, Art. 66a StGB, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Detention Upheld for Expulsion of Convicted Individual Due to Flight Risk: The court found that detention was lawful and proportionate because the individual had a clear history of non-compliance, refused to cooperate in obtaining necessary travel documents, and consequently presented a significant flight risk, rendering less restrictive measures ineffective for securing the expulsion.
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KI-generiertThe court confirmed the lawfulness of the detention because the appellant was convicted of a felony (gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls).
This article established the deportation order which forms the basis for the enforcement of the detention.
This article was considered as a potential ground for detention regarding the enforcement of the formal country exclusion order (Landesverweisung).
This article covers the risk of absconding, which the court affirmed based on the appellant's conduct.
Although not explicitly in the dispositive orders, the reasoning discussed the maximum duration of detention under this provision, but it was not cited in the final orders which only confirmed the legality of the existing detention period.
This article outlines the requirement that enforcement must not be impossible, which the court found was not the case at the time of the decision.
This article concerning the obligation to decide on the right of residence without delay was mentioned in the reasoning but not cited in the operative part.
This article regarding immediate necessary measures for enforcement was mentioned in the reasoning but not cited in the operative part.
This article was cited again as the basis for the Landesverweisung whose enforcement the detention secures.
This article related to exclusion orders which was mentioned in the background reasoning but not cited in the operative part.
This article was cited in conjunction with Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG as the basis for detention due to a felony conviction.
This article concerning illegal entry was mentioned in the general grounds for detention but not explicitly used in the final determination.
This article regarding disregard of official orders was mentioned in the general grounds for detention but not explicitly used in the final determination.
These general articles listing grounds for detention were referenced in the context of Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AuG, but the specific sub-article (h) was the operative basis.
This provision was cited in conjunction with Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG as the basis for detention due to a felony conviction.
This provision regarding the risk of absconding was cited as a ground for detention.
This provision regarding resistance to official orders was mentioned in the general grounds for detention but not explicitly used in the final determination.
This article concerning country exclusion was mentioned in the general grounds for detention but not cited in the operative part.
This article concerning exclusion orders was mentioned in the general grounds for detention but not cited in the operative part.
This article concerning exclusion orders was mentioned in the general grounds for detention but not cited in the operative part.
This article concerning detention pending removal was mentioned in the general discussion of detention provisions but not cited in the operative part.
This article concerning enforcement detention was mentioned in the general discussion of detention provisions but not cited in the operative part.
This article concerning preparatory detention was mentioned in the general discussion of detention provisions but not cited in the operative part.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.87
URTEIL
vom 1. Dezember 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...],
zurzeit c/o Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 28. November 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, [...], wurde seit August 2016 in den Kantonen Genf und Zürich verschiedentlich wegen Eigentumsund ausländerrechtlichen Delikten (illegaler Aufenthalt) festgenommen und jeweils wieder freigelassen, und es wurden entsprechende strafrechtliche Verfahren gegen ihn geführt. Der Kanton Genf hat ihn aus der Schweiz weggewiesen. Letztmals wurde A____ am 15. Januar 2015 in Genf festgenommen und am 28. Februar 2017 der ausschreibenden Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zugeführt; er wurde in Untersuchungshaft gesetzt. Das Strafgericht erklärte A____ mit
Urteil vom 12. Juli 2017 des gewerbsund bandenmässigen Diebstahls, des rechtswidrigen Aufenthalts, der Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung und der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG schuldig und verurteilte ihn zu 13 Monaten Freiheitsstrafe; zudem erklärte es die gegen ihn am 12. August 2016 vom Ministère public du canton de Genève wegen rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und Diebstahls bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu CHF 10.– vollziehbar und verwies ihn in Anwendung von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes. Das Urteil ist in Rechtskraft erwachsen. A____ wurde am 27. November 2017 zuhanden des Migrationsamtes vorzeitig aus dem Strafvollzug entlassen. Das Migrationsamt verfügte am 28. November 2017 Ausschaffungshaft über A____ bis
26. Februar 2018. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden (seit Beginn der ausländerrechtlich begründeten Haft am 28. November 2017; vgl. VGE AUS.2015.24 vom 26. Mai 2015) im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann die Person in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn die Person wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG), oder wenn sie das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75
Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis
StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
2.
2.1 Wie eingangs dargestellt, wurde der Beurteilte vom Strafgericht für 5 Jahre des Landes verwiesen. Das Urteil ist rechtskräftig. Diese Voraussetzung für die Haft ist gegeben.
2.2 Mit demselben rechtskräftigen Urteil wurde der Beurteilte wegen eines Verbrechens verurteilt, nämlich wegen gewerbsund bandenmässigen Diebstahls. Der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG ist somit ebenfalls erfüllt.
2.3 Auch Untertauchensgefahr ist ohne weiteres zu bejahen, nachdem der Beurteilte sich im gesamten Verfahren ausdrücklich und konstant gegen eine Rückkehr in seine Heimat stellt. Der papierlose Beurteilte, dessen Identität nicht gesichert ist, weigert sich denn konsequenterweise auch standhaft, irgend etwas für die Beschaffung von Reisepapieren zu tun. Anlässlich der heutigen Verhandlung ist er bei dieser Haltung geblieben. Die diversen strafrechtlichen Verfahren in den Kantonen Genf, Zürich und Basel-Stadt wegen Trickdiebstählen zeugen ebenso davon, dass sich der Beurteilte nicht um geltende Regeln kümmert, wie seine illegale Einreise und der fortgesetzte illegale Aufenthalt ohne Papiere.
3.
Bereits im vom Kanton Genf initiierten Wegweisungsverfahren hat das Staatssekretariat für Migration (SEM) Vollzugsbemühungen unternommen mit dem Ergebnis, dass Marokko gestützt auf die gegebenen Unterlagen den Beurteilten nicht anerkannt hat. Zusätzliche Informationen zur Identität des Beurteilten sind nötig. Wie bereits erwähnt, verweigert der Beurteilte indessen jegliche sachdienlichen Hinweise. Vorgesehen ist nun eine Sprachanalyse. Jedenfalls kann damit der Behörde keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgehalten werden. Vielmehr hat es der Beurteilte selber in der Hand, die Haft zu verkürzen, indem er an der Papierbeschaffung mitwirkt. Da im Sinne des Gesagten noch nicht alle Mittel ausgeschöpft sind, erscheint zum heutigen Zeitpunkt der Vollzug der Landesverweisung möglich. Bei der gegebenen Sachlage erscheint eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend. Insbesondere kann nicht auf den Vorschlag des Beurteilten eingegangen werden, er werde in Freiheit die Schweiz innert 24 Stunden verlassen, denn ohne Papiere darf er das nicht. Die angeordnete Haft ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 26. Februar 2018 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.