Deportation Detention Following Non-Final Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, holding a valid residence permit, was arrested and subsequently convicted of a serious narcotics offense, leading to a five-year deportation order, upon which the migration office ordered three months of custody pending removal. The court found that while the conviction provided a basis for detention under the threat to life and limb criterion, the deportation was not immediately executable because the underlying criminal judgment was not yet legally final, meaning the residence permit remained valid and immediate removal was impossible. Consequently, the court ruled the detention inadmissible as disproportionate, noting the absence of a proven flight risk and concluding that less severe measures, like regular reporting obligations, were sufficient to ensure future compliance with the eventual removal order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 66a oder, Art. 49a oder, Art. 76 Abs. 1 AuG, Art. 76 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m; Deportation Detention Following Non-Final Conviction: The court found that while the conviction provided a basis for detention under the threat to life and limb criterion, the deportation was not immediately executable because the underlying criminal judgment was not yet legally final, meaning the residence permit remained valid and immediate removal was impossible. Consequently, the court ruled the detention inadmissible as disproportionate, noting the absence of a proven flight risk and concluding that less severe measures, like regular reporting obligations, were sufficient to ensure future compliance with the eventual removal order.
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KI-generiertThe court confirmed its jurisdiction to review the legality and appropriateness of the detention.
Used to justify the decision being rendered in written proceedings due to the detainee's written consent and expected short detention period.
Although considered, this ground was found applicable to justify detention initially, but ultimately the detention was deemed inadmissible for other reasons.
Cited in the reasoning regarding the condition for the expatriation order to become effective and terminate the residence permit, which impacts the foreseeability of execution.
Cited in the instructions on the right to appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.85
URTEIL
vom 20. November 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von der Türkei,
zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 18. November 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der aus der Türkei stammende A____ ist im Besitz einer bis zum 26. November 2019 gültigen Niederlassungsbewilligung C des Kantons Bern. Am 19. Oktober 2016 wurde er wegen des Verdachts auf Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz in Basel festgenommen; seither befand er sich hier in Haft. Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. November 2017 wurde A____ des gewerbsund bandenmässigen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig erklärt und verurteilt zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten. Überdies wurde er in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o des Strafgesetzbuches für 5 Jahre des Landes verwiesen. Noch gleichentags wurde A____ zu Handen des Migrationsamtes aus der Sicherheitshaft entlassen. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das Migrationsamt eine Ausschaffungshaft von drei Monaten. A____ hat unterschriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen, wozu eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt, weshalb der Entscheid im schriftlichen Verfahren ergeht.
2.
Seit dem 1. Oktober 2016 kann ein Ausländer nicht nur zur Sicherstellung eines erstinstanzlich ergangenen Wegweisungsentscheids in Haft genommen werden, sondern auch dann, wenn eine erstinstanzliche Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG ausgesprochen worden ist (vgl. Art. 76 Abs. 1 AuG). Vorliegend ist A____ am 17. November 2017 durch das Strafgericht Basel-Stadt zu einer fünfjährigen Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt worden. Die erste Voraussetzung für die Anordnung von Ausschaffungshaft liegt somit vor.
3.
3.1 Für die Anordnung von Ausschaffungshaft bedarf es nebst dem Wegweisungsentscheid des Vorliegens eines Haftgrundes nach Art. 76 AuG. Ein Ausländer kann insbesondere in Haft genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG), wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. h AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369
E. 3 b/aa S. 375).
3.2 Das gegen den Beurteilten ergangene Strafurteil ist noch nicht in Rechtskraft erwachsen, weshalb der Haftgrund „Verurteilung wegen eines Verbrechens“ (noch) nicht zur Anwendung gelangen kann. Hingegen beinhaltet der gewerbsund bandenmässige Verstoss gegen das Betäubungsmittelgesetz eine erhebliche Gefährdung von Leib und Leben von Personen, weshalb der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gegeben ist. Dafür, dass auch Untertauchensgefahr vorliegt, sind in den Akten keine Anhaltspunkte vorhanden. Das Migrationsamt begründet denn auch nicht näher, weshalb trotz der in der Befragung gemachten Äusserung des Beurteilten, schnellstmöglich in die Türkei zurückkehren zu wollen, aufgrund der Schwere des begangenen Verbrechens ein Untertauchen wahrscheinlich erscheine. Dass der Beurteilte seit 2009 in der Schweiz lebt und hier bestens vernetzt ist, könnte ihm zwar ein (vorübergehendes) Untertauchen erleichtern. Nur weil ihm ein solches möglich wäre, heisst das noch nicht, dass die Gefahr auch tatsächlich besteht. Dafür müssen im Einzelfall konkrete Anzeichen vorhanden sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Es steht somit fest, dass der Beurteilte einzig den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG erfüllt.
4.
Die Anordnung von Ausschaffungshaft ist nur zulässig, wenn der Vollzug der Wegweisung absehbar erscheint. Diesbezüglich ist auf Folgendes hinzuweisen: Der Beurteilte ist im Besitz einer bis zum 26. November 2019 gültigen Niederlassungsbewilligung C des Kantons Bern. Die Aussage des Migrationsamtes, wonach mit der gerichtlich ausgesprochenen Landesverweisung jegliche Art von Aufenthaltstitel erlischt, ist nicht ganz korrekt. Gemäss Art. 61 Abs. 1 lit e AuG erlöschen Bewilligungen erst mit der rechtskräftigen Landesverweisung nach Art. 66a StGB oder Art. 49a MStG.
Dass die gegenüber dem Beurteilten ausgesprochene Landesverweisung bereits in Rechtskraft erwachsen sei, macht das Migrationsamt nicht geltend. Eine amtliche Erkundigung der Einzelrichterin bei der Staatsanwaltschaft und bei der Verteidigerin des Beschuldigten im Strafverfahren hat ergeben, dass keine der beiden Parteien das Urteil direkt nach dessen mündlicher Eröffnung angenommen hat. Beide Parteien können deshalb noch Berufung erklären. Wann und ob überhaupt die ausgesprochene Landesverweisung rechtskräftig wird, steht somit zurzeit nicht fest.
Vorerst ist der Beurteilte jedenfalls weiterhin im Besitz einer gültigen Aufenthaltsbewilligung und kann nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden. Ob unter diesen Umständen der Vollzug absehbar erscheint, ist fraglich, kann aber offenbleiben. Denn es ist festzustellen, dass die Anordnung von Haft auch unverhältnismässig ist. Das Migrationsamt ist in diesem Zusammenhang zu Unrecht der Meinung, dass eine regelmässige Meldepflicht als mildere Massnahme für die Sicherstellung des Vollzugs der Landesverweisung nicht zweckdienlich erscheint. Wie bereits dargelegt worden ist, ist vorliegend eine Untertauchensgefahr nicht genügend nachgewiesen.
Auch in der Befragung des Migrationsamtes hat sich der Beurteilte nicht gegen seine Rückkehr in die Türkei gestellt, sondern ausgeführt, im Falle einer Freilassung würde er in die Türkei gehen, was solle er sonst machen? Er sei bereit, am 22. November 2017 mit dem für ihn gebuchten Flug zu reisen, brauche aber dringend seinen „Nüfus“ und Effekten, die er bei [...] in Deutschland zurückgelassen habe. Bei dieser Situation ist davon auszugehen, dass eine Inhaftierung des Beurteilten nicht notwendig ist, um den Vollzug der Landesverweisung sicherzustellen, sondern dass eine regelmässige Meldepflicht genügt.
Ob der Beurteilte tatsächlich am 22. November 2017 die Schweiz verlässt oder ob er es vorzieht, erst bei Rechtskraft der Landesverweisung, welche zur Erlöschung der Niederlassungsbewilligung führt, auszureisen, bleibt ihm überlassen. Jedenfalls könnte ihm ein Nichtantritt der durch das Migrationsamt für den 22. November 2017 organisierten Reise nicht als Verletzung der Mitwirkungspflicht ausgelegt werden, da er vorerst gar keine Pflicht zur Ausreise hat.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Anordnung von Ausschaffungshaft als unzulässig , weshalb der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist. Bei dieser Situation erübrigt es sich, die Dauer der verfügten Haft von drei Monaten auf das im vorliegenden Fall (Verzicht auf mündliche Verhandlung) mögliche Mass von 12 Tagen zu kürzen (vgl. dazu statt vieler AGE AUS.2016.91 vom 7. November 2016).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Migrationsamt
- A____
- Staatssekretariat für Migrations
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Saskia Schärer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.