Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2017.71 • APG BS AUS.2017.71 KI-generiert

Lawfulness of Extended Removal Detention Following Conviction and Asylum Rejection

Geschäftsnummer AUS.2017.71
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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Following a first-instance conviction for attempted rape and related offenses, an individual, already held in pre-removal detention, had their asylum application rejected and was ordered to leave the country, leading the authority to issue a three-month order for removal detention. The court found the detention lawful and appropriate because the individual was already in pre-removal custody pursuant to a final departure order (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG), and additionally, the individual demonstrated a high risk of absconding by setting unreasonable and financially demanding conditions for voluntary return to their home country. The court confirmed the detention term would not exceed the six-month maximum and noted that the individual could apply for release after one additional month in custody, at which point they would be eligible for publicly funded legal counsel for that specific application.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Lawfulness of Extended Removal Detention Following Conviction and Asylum Rejection: The court found the detention lawful and appropriate because the individual was already in pre-removal custody pursuant to a final departure order (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG), and additionally, the individual demonstrated a high risk of absconding by setting unreasonable and financially demanding conditions for voluntary return to their home country. The court confirmed the detention term would not exceed the six-month maximum and noted that the individual could apply for release after one additional month in custody, at which point they would be eligible for publicly funded legal counsel for that specific application.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 21. Juni 2017** Haftentlassung Abschiebung versuchte Vergewaltigung Asylverfahren rechtmässige Rückkehr Ausreise Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
Mentioned as the legal basis for the required judicial review of custody (although the review itself is the order, the article doesn't dictate the final outcome on the merits).
Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG
The continued detention is justified because the appellant was already in preparatory custody, fulfilling the requirement of this article.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG

The continued detention is justified because the appellant was already in preparatory custody, fulfilling the requirement of this article.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited to confirm that the present procedure is free of charge.

Art. 80 Abs. 2 AuG

Mentioned as the legal basis for the required judicial review of custody (although the review itself is the order, the article doesn't dictate the final outcome on the merits).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.71

URTEIL

vom 11. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von der Türkei,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juni 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ befindet sich seit dem 20. Juni 2017 in durch das Migrationsamt Basel-Stadt angeordneter und durch den Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit

Entscheid vom 23. Juni 2017 (vgl. AGE AUS.2017.42) bestätigter Vorbereitungshaft. Der Haftgrund wurde gestützt auf Art. 75 Abs. 1 lit. g des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) bejaht, nachdem der Beurteilte am 20. Juni 2017 erstinstanzlich wegen versuchter Vergewaltigung, versuchter Zwangsheirat und mehrfacher versuchter Nötigung verurteilt worden war. Am 7. September 2017 ist das Asylgesuch von A____ abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Das Migrationsamt hat daraufhin mit Verfügung vom 8. September 2017 eine dreimonatige Ausschaffungshaft über A____ verfügt. In der heutigen Verhandlung ist der Beurteilte befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach

96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h AuG vorliegen, so etwa, wenn das Gebiet der Schweiz trotz Einreiseverbot betreten wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann die Person in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einer straffällig gewordenen betroffenen Person doch eher als bei einer unbescholtenen davon auszugehen, sie werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann eine betroffene Person auch in Haft genommen werden, wenn ihr Verhalten darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.

171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung oder der Landesverweisung nach Artikel 66*a* oder 66*a*bis StGB oder Artikel 49*a* oder 49*a*bis MStG notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a

S. 374 f.).

3.

Mit Asylentscheid vom 7. September 2017 ist das Asylgesuch von A____ abgelehnt und dieser aus der Schweiz weggewiesen worden. Dieser Entscheid ist ihm anlässlich der Befragung durch das Migrationsamt vom 8. September 2017 mitgeteilt worden.

Der Beurteilte befindet sich seit dem 20. Juni 2017 in ausländerrechtlich begründeter Haft. Damit werden mit der vorliegend zu überprüfenden Ausschaffungshaft von drei Monaten insgesamt noch keine sechs Monate erreicht, weshalb auch nicht die strengeren Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 zur Anwendung gelangen.

Wie ausgeführt, hat sich A____ bereits in Vorbereitungshaft befunden, sodass der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. a AuG erfüllt ist. Eines weiteren Haftgrundes bedarf es grundsätzlich nicht. Allerdings ist auch das Vorliegen von Untertauchensgefahr zu bejahen. Der Beurteilte gibt weiterhin an, er könne wegen einer Tätowierung nicht in die Heimat zurückkehren. Nur wenn er auf Kosten des Migrationsamtes eine Über-Tätowierung (Lasertherapie wünsche er keine) und eine finanzielle Unterstützung von CHF 7‘000.– erhalte, wäre er bereit, in die Türkei zu reisen. Diese Bedingungen können wohl kaum erfüllt werden. Dass der Beurteilte, der versucht hat, mit Zwang eine Frau zur Heirat zu drängen, um in der Schweiz eine Aufenthaltsbewilligung zu erhalten, nunmehr freiwillig in seine Heimat reisen würde, ist unwahrscheinlich. Die Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Ein milderes Mittel, das den gleichen Zweck erfüllen würde, ist nicht ersichtlich. Ferner ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die schweizerischen Behörden nicht ersichtlich. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

4.

In der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte reklamiert und gefragt, weshalb er keinen Anwalt zur Seite gestellt bekommen hat. Dazu ist festzuhalten, dass er nach drei Monaten Inhaftierung das Recht auf einen unentgeltlichen Anwalt hätte. Diese drei Monate sind im vorliegenden Fall beinahe erreicht, weshalb ein entsprechendes Gesuch wohl gutgeheissen worden wäre. Allerdings ist ein solches Gesuch beim Gericht nicht eingegangen, weder durch den Beurteilten selbst noch von dem ihn im Asylverfahren vertretenden Anwalt. Auch aufgrund der Akten ergab sich ein solches Gesuch nicht ohne weiteres. Der Beurteilte ist darauf aufmerksam zu machen, dass er die Möglichkeit hat, nach einem Monat ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt sind die drei Monate Haft, die als Richtlinie für die Bewilligung eines unentgeltlichen Beistands gelten, abgelaufen, weshalb eine unentgeltliche Vertretung für das Verfahren betreffend Haftentlassungsgesuch bewilligt würde.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für 3 Monate, das heisst bis zum 6. Dezember 2017, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.