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AUS.2017.69 • APG BS AUS.2017.69 KI-generiert

Kosovo National Deportation Detention Review

Geschäftsnummer AUS.2017.69
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, a national of Kosovo, was detained and ordered into deportation custody following conviction for using a forged Serbian passport and illegal entry/stay, after being apprehended at the airport. The court, reviewing the detention order, acknowledged that the use of false identity papers suggested a risk of absconding, but determined that detention was disproportionate because the person was apprehended while preparing to return to their home country, had a valid national ID card, and expressed intent to leave immediately if released. Consequently, the court ordered the immediate release from custody, finding that less severe measures, such as retaining the ID card or requiring financial security, would suffice to ensure compliance with the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 64e AuG, Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG; Kosovo National Deportation Detention Review: The court, reviewing the detention order, acknowledged that the use of false identity papers suggested a risk of absconding, but determined that detention was disproportionate because the person was apprehended while preparing to return to their home country, had a valid national ID card, and expressed intent to leave immediately if released. Consequently, the court ordered the immediate release from custody, finding that less severe measures, such as retaining the ID card or requiring financial security, would suffice to ensure compliance with the deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 7. September 2017** Haftprüfung Aussetzung des Wegweisungsvollzugs illegale Einreise Reisepass sichernde Massnahmen Entlassung aus dem Bürgerrecht Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
The court explicitly waived the oral hearing based on this provision.
Art. 90 AuG
66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
Art. 64e AuG
Mentioned as a basis for considering milder measures instead of custody, although the final order does not explicitly mandate its application for release.
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG
The court confirmed that the 96-hour deadline for judicial review of custody was met under this provision.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court explicitly waived the oral hearing based on this provision.

Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG

The court confirmed that the 96-hour deadline for judicial review of custody was met under this provision.

Art. 64e AuG

Mentioned as a basis for considering milder measures instead of custody, although the final order does not explicitly mandate its application for release.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied to declare that no costs shall be levied (No costs were raised).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.69

URTEIL

vom 8. September 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 7. September 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der kosovarische Staatsangehörige A____, geb. am […], sich am 6. September 2017 an der Grenzkontrolle des Flughafens Basel-Mulhouse mit einem inhaltsverfälschten serbischen Reisepass auswies, woraufhin er festgenommen und den Migrationsbehörden überstellt wurde, dass A____ mit Strafbefehl vom 7. September 2017 der Fälschung von Ausweisen, der rechtwidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

50 Tagessätzen zu CHF 50.– (davon durch Freiheitsentzug getilgt 1 Tagessatz Freiheitsstrafe) und zur Zahlung einer Busse von CHF 300.– verurteilt wurde, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

7. September 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für 3 Monate in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat, dass mit dem Migrationsamt zwar einig zu gehen ist, dass mit der Benutzung einer falschen Identität ein Hinweis auf Untertauchensgefahr vorliegt, umso mehr, als A____ gemäss den Akten in der Vergangenheit bereits mit einem gefälschten tschechischen Ausweispapier aufgefallen ist und den Einträgen in seinem gefälschten serbischen Reisepass zu entnehmen ist, dass er damit des Öfteren in den Schengenraum einund ausgereist ist,

dass damit grundsätzlich als erstellt gelten kann, dass A____ bereit ist, sich nicht an die Rechtsordnung zu halten, um seine Ziele zu verfolgen und damit nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass er sich an behördliche Anweisungen hält, dass gleichwohl zu beachten ist, dass A____ an der Grenzkontrolle des Flughafens festgenommen wurde, als er sich anschickte, in seine Heimat zurückzukehren, was mit einem Flugticket für den Flug mit EasyJet für den 6. September 2017, 12:05 Uhr, nach Pristina sowie dem Verhalten des A____ (pünktliches Eintreffen am Flughafen und Inangriffnehmen der Formalitäten für das Antreten der Flugreise) belegt ist und er an der Befragung am 7. September 2017 angab, dass er den gefälschten Pass benutzt habe, um die Visumsvorschriften für den Schengenraum zu umgehen, da er Familienmitglieder in der Schweiz habe besuchen wollen, nun aber wieder in den Kosovo wolle, was er im Falle seines Freilassung umgehend tun würde, dass A____ mit seinem Verhalten zwar seine Identität tatsächlich verschleiern wollte sowie gegen gesetzliche Vorschriften verstossen hat, gleichwohl aber grundsätzlich davon ausgegangen werden kann, dass er in den Kosovo zurück kehrt, da er ja genau daran mit der Festnahme gehindert wurde,

dass eine Rückkehr in den Kosovo für ihn mit der bei ihm gefundenen (echten) kosovarischen Identitätskarte auch umgehend möglich ist,

dass allfällig verbleibenden Restzweifeln, ob er nach seiner Freilassung den vom Migrationsamt bereits organisierten Rückflug nach Pristina am 9. September 2017 antreten wird, unter diesen Umständen in jedem Fall auch mit milderen Mitteln begegnet werden kann, etwa mit der Einbehaltung seiner Identitätskarte bis kurz vor Antritt des Fluges und/oder der Leistung einer angemessenen finanziellen Sicherheit (vgl. Art 64e AuG), dass die Ausschaffungshaft, welche einzig der Sicherung des Vollzugs der Wegweisung dienen darf, sich unter diesen Umständen als nicht verhältnismässig erweist, weil deren Vollzug wenig gefährdet erscheint bzw. zumindest mildere Mittel diesen sicherstellen dürften, dass die Haft deshalb nicht verhältnismässig und nicht rechtmässig ist, weshalb A____ unverzüglich aus der Haft zu entlassen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

A____ ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Bundesamt für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: