Detention of Juvenile Albanian National Post-Suspended Drug Sentence Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court upheld the detention order issued by the migration authority against a juvenile national of Albania who was sentenced to a six-month suspended prison term for multiple qualified violations of narcotics law after being released from pre-trial detention. The court reasoned that detention was lawful and appropriate under the relevant foreign nationals law because the conviction for drug trafficking, although not yet final, constitutes a basis for detention by threatening people's life and limb, and there was an additional risk of absconding given his involvement in an organized gang; furthermore, given the scheduled departure the following day and the appellant's consent to a written review, the detention was proportionate, and the required judicial review within 96 hours was met.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit g AuG, Art. 75 Abs. 1 lit h AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder; Detention of Juvenile Albanian National Post-Suspended Drug Sentence Upheld: The court reasoned that detention was lawful and appropriate under the relevant foreign nationals law because the conviction for drug trafficking, although not yet final, constitutes a basis for detention by threatening people's life and limb, and there was an additional risk of absconding given his involvement in an organized gang; furthermore, given the scheduled departure the following day and the appellant's consent to a written review, the detention was proportionate, and the required judicial review within 96 hours was met.
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KI-generiertThe court waived the oral hearing based on this provision, which was explicitly mentioned in the dispositive regarding the waiver of the oral hearing.
This article establishes the ground for detention based on the danger of harming persons, which the court found applicable to the appellant's drug offenses.
Cited in the reasoning to confirm that the deadline for judicial review of custody was met by using the written procedure.
Cited to confirm that the ordered custody was lawful and proportionate.
Cited in the reasoning as provisions related to the grounds for detention.
Cited in the reasoning regarding the duty to cooperate to avoid being taken into custody.
Cited in the reasoning regarding the duty to cooperate to avoid being taken into custody.
Cited in the reasoning to confirm the right to legal assistance due to the appellant's juvenile age.
Cited in the reasoning stating that the procedure is free of charge.
This article concerning costs in general is implicitly referenced by the order that no costs are levied, although the exact cost article cited in the dispositive is missing, the general principle is covered by the non-imposition of costs, which is usually Art. 66 LTF in BGG cases, but here the specific Cantonal Law or general rule for this type of procedure is cited in the reasoning.
Volltext
[...]...] · Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.68
URTEIL
vom 18. August 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 17. August 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der minderjährige albanische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Urteil des Jugendgerichts vom 16. August 2017 der mehrfachen qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig erklärt und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 6 Monaten unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren verurteilt wurde,
dass A____ sich bis zur Verhandlung vor dem Jugendgericht und seit seiner Festnahme am 30. Mai 2017 in Untersuchungshaft befand,
dass A____ mit Verfügung des Jugendgerichts vom
16. August 2017 zu Handen des Migrationsamts aus der Haft entlassen wurde, dass das Migrationsamt mit Verfügungen vom 17. August 2017 A____ aus der Schweiz weggewiesen und ihn für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft gesetzt hat,
dass gemäss § 2 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass A____ einen solchen Verzicht schriftlich erklärt hat, wobei der Anwalt, welcher ihm bereits im Strafverfahren zur Seite gestellt wurde, seitens des Migrationsamts über die anstehende Befragung zur Wegweisung und Anordnung der Ausschaffungshaft informiert worden war und dieser auf eine Teilnahme daran verzichtet hatte, dem Anwalt die genannten Verfügungen umgehend nach Erlass per E-Mail Schreiben zugestellt wurden, die unterzeichnende Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht den Anwalt am heutigen Tag telefonisch (nochmals) über den unterzeichneten Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Haftüberprüfungsverhandlung informierte und er sein Einverständnis damit kundtat,
dass A____ widerholt erklärt hat, schnellstmöglich in seine Heimat zurückkehren zu wollen, dass auch sein Rechtsvertreter zum Ausdruck gebracht hat, dieses Interesse sei nach Rücksprache mit der Familie des A____ vordergründig,
dass aufgrund dieser Sachlage auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werden kann, dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG), dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er Personen bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit g AuG), wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist (Art. 76 Abs.
1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit h AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),
dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Begehung eines Verbrechens und der Untertauchensgefahr als gegeben erachtet, dass der Haftgrund der Begehung eines Verbrechens das Vorliegen eines in Rechtskraft erwachsenen Strafentscheids bedingt (Zünd, in: Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage 2015, Art. 75 AuG N 11), was vorliegend nicht der Fall ist (Entscheid datiert vom 16. August 2017, Rechtsmittelfrist beträgt 10 Tage),
dass gemäss langjähriger Gerichtspraxis allerdings der Handel mit Betäubungsmitteln unter die Haftbestimmung der Gefährdung von Personen an Leib und Leben fällt, wobei es dazu keiner bereits rechtskräftigen Verurteilung bedarf, sondern allein die eingeleitete Strafverfolgung genügen kann (Zünd, a.a.O., Art. 75 AuG N 10),
dass folglich gegen den wegen mehrfacher qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG verurteilten A____ ein Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit g AuG vorliegt,
dass zusätzlich auch der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem A____ als Mitglied einer gut organisierten Bande handelte,
dass dieser Umstand die Gefahr in sich birgt, dass er in Freiheit und (wieder) in den Fängen der Bande sich nicht an die Anweisungen der Migrationsbehörden halten und untertauchen würde, auch wenn er aussagt, er wolle schnellst möglich nach Hause, dass deshalb keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, zumal ein Rückflug bereits für den morgigen Samstag, 19. August 2017, 10:40 Uhr, gebucht wurde, womit sich die Haft gegenüber dem jugendlichen Ausländer als rechtmässig und verhältnismässig erweist (vgl. § 8 Abs. 1 lit. a Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht),
dass A____ aufgrund seines jugendlichen Alters eine rechtliche Verbeiständung zusteht (§ 3 Abs. 3 und § 8 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), dass der Rechtsanwalt gemäss der dazu eingereichten Honorarnote zu entschädigen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 16. August 2017, 17:30 Uhr, bis zum 28. August 2017, 17:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Dem Rechtsvertreter des A____, [...], ist ein Honorar von CHF 300.– und ein Auslagenersatz von CHF 8.50, zuzüglich 8% MWST von CHF 24.70, aus der Gerichtskasse zu bezahlen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____ (direkt sowie an Rechtsvertreter)
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: