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AUS.2017.67 • APG BS AUS.2017.67 KI-generiert

Mootness of Detention Challenge Following Deportation

Geschäftsnummer AUS.2017.67
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual held in administrative detention since June 2017 filed a request for release from custody, but the court dismissed the request as moot because the Migration Office confirmed the individual had already been deported via flight to their country of origin on August 16, 2017, thereby eliminating any continuing legal interest in challenging the detention.

Legislator-Regeste

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; Mootness of Detention Challenge Following Deportation: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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**Haftentlassungsgesuch** Haftentlassung ausländerrechtliche Wegweisung Wiedererwägung des Asylgesuchs bisheriger Rechtsstatus administrative Versorgung Verlängerung der Ausschaffungshaft Haftentlassungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

Cited in the legal remedies section for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.67

URTEIL

vom 17. August 2017

Beteiligte

A____,geb. [...], von Marokko,

Wohnort unbekannt

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Haftentlassungsgesuch

Erwägungen

A____ hat sich seit 12. Juni 2017 in ausländerrechtlicher Haft befunden (AGE AUS.2017.40 vom

14. Juni 2017; AUS.2017.49 vom 7. Juli 2017). Mit per 10. August 2017 datiertem Schreiben (Postaufgabe: 14. August 2017; Posteingang: 16. August 2017) stellt er ein Haftentlassungsgesuch. Das Migrationamt hat dem Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht auf telefonische Nachfrage hin mitgeteilt, dass A____ am 16. August 2017 per DEPA Flug nach Marokko ausgeschafft worden ist. Damit ist die Haft beendet, kein Rechtsschutzinteresse mehr ersichtlich und das Gesuch als gegenstandslos abzuschreiben.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Das Haftentlassungsgesuch wird als gegenstandslos abgeschrieben.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Mitteilung an:

- A____; auf eine Zustellung wird verzichtet, da unbekannten Aufenthalts.

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.