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AUS.2017.64 • APG BS AUS.2017.64 KI-generiert

Administrative Court Orders Release of Minor Detained Under Dublin Regulation After Transfer Becomes Impossible

Geschäftsnummer AUS.2017.64
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The administrative court reviewed a detention order for a minor held under the Dublin Regulation pending transfer to the responsible state, which was set to last for seven weeks. The court reasoned that the purpose of the detention—ensuring removal to the responsible Dublin state—was no longer achievable because both previously involved states had definitively refused to accept the individual, rendering the continued detention unlawful and disproportionate, especially given the detainee's minority status, thus ordering immediate release.

Legislator-Regeste

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Art. 80a Abs. 4 AuG, Art. 80a Abs. 3 AuG, Art. 76a AuG, Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG; Administrative Court Orders Release of Minor Detained Under Dublin Regulation After Transfer Becomes Impossible: The court reasoned that the purpose of the detention—ensuring removal to the responsible Dublin state—was no longer achievable because both previously involved states had definitively refused to accept the individual, rendering the continued detention unlawful and disproportionate, especially given the detainee's minority status, thus ordering immediate release.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 19. Juli 2017** Überstellungshaft Dublin-Überstellungsanordnung Dienstrechtliche Stellungen Minderjährigkeit Abschiebung periodische Haftprüfung Haftentlassungsgesuch

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80a Abs. 4 AuG
This provision appears in the case subject description but is not cited in the operative part (dispositive) as the basis for the final order of release; however, the context suggests the review is under this article, but since the explicit grounds for the final orders are not numbered or explicitly linked to it in the operative section, we must rely strictly on the numbered orders below.
Art. 80a Abs. 3 AuG
August 2017 um 16.18 Uhr eingegangen ist, dass gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft wird, wobei die Überprüfung jederzeit verlangt werden kann, dass gemäss Art.
Art. 76a AuG
3 und 4 AuG vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist, dass Art. 76a AuG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt, wobei gemäss dessen Abs.
Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG
dass Österreich auch nach neuerlicher Prüfung auf erneutes Gesuch des SEM im Sinne von Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG hin bei seiner ablehnenden Haltung geblieben ist und damit endgültig feststeht, dass die Haft nicht mehr zweckgerichtet ist, womit der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80a Abs. 4 AuG

This provision appears in the case subject description but is not cited in the operative part (dispositive) as the basis for the final order of release; however, the context suggests the review is under this article, but since the explicit grounds for the final orders are not numbered or explicitly linked to it in the operative section, we must rely strictly on the numbered orders below.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited in the reasoning as the basis for the decision that no costs shall be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.64

URTEIL

vom 11. August 2017

Beteiligte

A____,geb. [...] 2001, von Libyen,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Juli 2017

betreffend Haftentlassungsgesuch (Art. 80a Abs. 4 AuG)

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass das Migrationsamt am 19. Juli 2017 über den minderjährigen A____,geb. [...] 2001, von Libyen, Vorbereitungshaft für 7 Wochen bis 5. September 2017 im Sinne von Art. 76a des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) verfügt hat,

dass A____einin spanischer Sprache schriftlich abgefasstes und per 8. August 2017 datiertes Haftentlassungsgesuch gestellt hat, welches das Migrationsamt am 10. August 2017 übermittelt hat und beim Haftrichter per E-Mail am 10. August 2017 um 16.18 Uhr eingegangen ist, dass gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft auf Antrag der inhaftierten Person durch eine richterliche Behörde in einem schriftlichen Verfahren überprüft wird, wobei die Überprüfung jederzeit verlangt werden kann, dass gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG die inhaftierte Person jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen kann, worüber die richterliche Behörde innert acht Arbeitstagen in einem schriftlichen Verfahren zu entscheiden hat,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80a Abs. 3 und 4 AuG vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist, dass Art. 76a AuG die Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens regelt, wobei gemäss dessen Abs. 1 die zuständige Behörde die betroffene ausländische Person zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen kann, dass der Beurteilte angibt, seit seiner frühen Kindheit unregistriert in Spanien bei seiner Mutter gelebt zu haben, dann allein nach Holland und anschliessend nach Österreich gegangen zu sein und in diesen beiden Ländern ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass der Beurteilte nun nach Spanien zu seiner Mutter zurückreisen will, weil diese Arbeit gefunden habe, womit sie ihren Status und jenen des Beurteilten legalisieren könne, dass gemäss den Abklärungen des SEM in Holland und Österreich der Beurteilte tatsächlich in beiden Ländern ein Asylgesuch gestellt hat, was unter anderem auch durch die österreichische Aufenthaltsberechtigungskarte belegt wird, welche der Beurteilte mit sich geführt hat, dass indessen sowohl Holland als auch Österreich die Rückübernahme abgelehnt haben, womit der Zweck der Rückführung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat (Art. 76 a Abs. 1 und Abs. 3 lit. a AuG) nicht mehr erreicht werden kann,

dass Österreich auch nach neuerlicher Prüfung auf erneutes Gesuch des SEM im Sinne von Art. 76a Abs. 3 lit. b AuG hin bei seiner ablehnenden Haltung geblieben ist und damit endgültig feststeht, dass die Haft nicht mehr zweckgerichtet ist, womit der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist,

dass das SEM nun zwar eine Rückführung nach Spanien im Rahmen des Rückübernahmeabkommens prüft, dies indessen ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 76a AuG (Rücküberstellung in für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat) liegt, zumal der Beurteilte in Spanien kein Asylgesuch gestellt hat,

dass eine positive Antwort Spaniens kaum zu erwarten ist, zumal weder der Beurteilte noch seine Mutter dort registriert sind, womit den für Jugendliche besonders hohen Anforderungen an die Verhältnismässigkeit der Haft und deren Dauer nicht mehr entsprochen wird (§ 8 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), dass die Haft damit unrechtmässig und der Beurteilte aus der Haft zu entlassen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Die Haft ist unrechtmässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Beistand: [...], Sozialarbeiter des Kinderund Jugenddienstes (KJD)

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: