Deportation Custody for Re-entry and Drug Offenses
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, previously deported after serving time for theft and drug offenses and subsequently confirmed to have a Schengen-wide entry ban, was apprehended upon re-entry into the country in possession of cocaine and heroin, leading to a five-month prison sentence for drug law and entry ban violations before being immediately released to the Migration Office for renewed deportation proceedings. The court upheld the subsequent order for custody pending deportation until a specified date, finding the detention both lawful and appropriate because the individual violated the entry ban, posed a flight risk given prior evasion, multiple identities, and recent criminality, and no milder measure would secure the execution of the expulsion order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 1 lit. g BetmG, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Deportation Custody for Re-entry and Drug Offenses: The court upheld the subsequent order for custody pending deportation until a specified date, finding the detention both lawful and appropriate because the individual violated the entry ban, posed a flight risk given prior evasion, multiple identities, and recent criminality, and no milder measure would secure the execution of the expulsion order.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to justify the waiver of an oral hearing based on the appellant's written consent and the expected short duration of detention.
Cited as one of the grounds justifying the detention for ensuring execution of the deportation order because the appellant entered despite an entry ban.
Cited in the reasoning to establish that the procedure is free of charge, which is confirmed by the order that no costs are imposed.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.54
URTEIL
vom 21. Juli 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Albanien,
alias B____,geb. [...], von Albanien,
alias C____,geb. [...], von Albanien,
alias D____,geb. [...], von Albanien,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 20. Juli 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass über den aus Albanien stammenden D____ (damals erfasst als C____) am 15. Juli 2016 wegen des Vorwurfs der Begehung eines Entreissdiebstahls mit Gewaltanwendung und des Verdachts auf Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz Untersuchungshaft bis zum 7. Oktober 2016 angeordnet worden ist,
dass D____ bereits am 29. Juli 2016 zu Handen des Migrationsamtes aus der Untersuchungshaft entlassen worden ist, dass das Migrationsamt ihn mit Verfügungen vom gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für maximal 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat, welche Haft die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht mit Urteil AGE AUS.2016.61 vom 1. August 2016 bestätigt hat,
dass D____ am 3. August 2016 den Empfang eines vom SEM verfügten, schengenweiten Einreiseverbots, gültig vom 4. August 2016 - 3. August 2018, unterschriftlich bestätigt hat, dass D____ am 4. August 2016 nach Albanien ausgeschafft worden ist,
dass die Kantonspolizei am 19. Juli 2017 an der Hammerstrasse / Sperrstrasse A____ kontrolliert und bei ihm 4,1 Gramm Kokain und 4,3 Gramm Heroin vorgefunden hat, worauf sie ihn um 14.25 Uhr festgenommen hat,
dass in der Folge festgestellt wurde, dass es sich bei A____ um B____, alias C____, alias D____ handelt, dass die Staatsanwaltschaft C____ mit Strafbefehl vom 20. Juli 2017 der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) sowie der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz (Missachten Einreisesperre) schuldig gesprochen, mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten bestraft und um 14.30 Uhr zuhanden des Migrationsamtes aus der Haft entlassen hat,
dass das Migrationsamt am 20. Juli 2017 D____ aus der Schweiz weggewiesen und über ihn Ausschaffungshaft bis 1. August 2017 verfügt hat,
dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass der Beurteilte trotz Einreisesperre in die Schweiz eingereist ist und damit der entsprechende Haftgrund erfüllt ist, dass auch Untertauchensgefahr gegeben ist, nachdem der Beurteilte unter verschiedenen Identitäten in Erscheinung getreten, vor einem Jahr bereits einmal ausgeschafft worden, trotz Einreisesperre wieder in die Schweiz eingereist und nun straffällig geworden ist, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass ein Flug bei Repat angemeldet wurde und der Beurteilte reisewillig ist, sowie ein Reisepass und eine ID vorliegen (beide lautend auf A____),
dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____, alias B____, alias C____, alias D____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis zum 1. August 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____, alias B____, alias C____, alias D____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____, alias B____, alias C____, alias D____ durch das Migrationsamt in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: