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AUS.2017.52 • APG BS AUS.2017.52 KI-generiert

Kosovo National Deportation Detention Legality Review

Geschäftsnummer AUS.2017.52
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court reviewed the legality of the detention order for a foreign national from Kosovo, who was recently released from prison after being sentenced for drug offenses and multiple violations of immigration law, including re-entry despite an existing entry ban. The court reasoned that detention was justified based on the dual grounds of violating the entry ban and posing a danger due to his criminal history, compounded by a high risk of absconding given his non-compliance with authorities and stated unwillingness to return home, thus upholding the 12-day pre-deportation custody as lawful and proportionate to secure the execution of the deportation order.

Legislator-Regeste

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Art. 19a BetmG, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG, Art. 75 AuG; Kosovo National Deportation Detention Legality Review: The court reasoned that detention was justified based on the dual grounds of violating the entry ban and posing a danger due to his criminal history, compounded by a high risk of absconding given his non-compliance with authorities and stated unwillingness to return home, thus upholding the 12-day pre-deportation custody as lawful and proportionate to secure the execution of the deportation order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 11. Juli 2017** Haftprüfung rechtmässige Wegweisung mündliche Verhandlung Fremdes Recht Einreiseverbot Strafzumessung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19a BetmG
b Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Ausnutzung einer Notlage, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt wurde,
Art. 80 Abs. 3 AuG
The court explicitly waived the oral hearing based on this provision.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,
Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG
Art. 75 AuG
Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Art. 75 AuG N 10), womit zwei Haftgründe vorliegen
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG
Cited to confirm compliance with the deadline for judicial review of custody.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited as one of the grounds justifying the custody order (violation of entry ban).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court explicitly waived the oral hearing based on this provision.

Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG

Cited to confirm compliance with the deadline for judicial review of custody.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited as one of the grounds justifying the custody order (violation of entry ban).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG

Cited as the second ground justifying the custody order (serious threat to persons' life and limb).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited to declare that no costs would be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.52

URTEIL

vom 12. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 11. Juli 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der mehrfach und in Bezug auf die Delikte gegen die Betäubungsmittelund Ausländergesetzgebung einschlägig vorbestrafte kosovarische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Urteil des Appellationsgerichts vom 28. Juni 2017 wegen der Begehung eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121; grosse Gesundheitsgefährdung), der mehrfachen Ausnutzung einer Notlage, der mehrfachen rechtswidrigen Einreise, des mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts sowie der mehrfachen Übertretung nach Art. 19a BetmG zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren verurteilt wurde,

dass A____ mit Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts vom 6. Juli 2017 am 11. Juli 2017 zu Handen des Migrationsamts aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen wurde, dass gegen A____ ein Einreiseverbot in das Gebiet der Schweiz und Liechtenstein gültig seit dem 21. August 2014 bis zum 20. August 2017 besteht und gegen ihn mit Verfügung des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 11. Juli 2017 ein neues Einreiseverbot, geltend ab 21. August 2017 bis 27. August 2027, ausgesprochen wurde, dass A____ mit Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und mit Verfügung des Migrationsamts vom

11. Juli 2017 für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist, dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG), dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will,

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und den Haftgrund der ernsthaften Bedrohung oder erheblichen Gefährdung von Personen an Leib und Leben gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ nachweislich mehrfach gegen das bestehende Einreiseverbot verstossen hat und als wegen des Vertreibens einer qualifizierten Menge von Heroin und Kokain – wenn auch noch nicht rechtskräftig – verurteilter Drogendealer eine Gefahr im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG darstellt (vgl. Zünd, in Spescha et al [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, Art. 75 AuG N 10), womit zwei Haftgründe vorliegen

dass auch eine Untertauchensgefahr zu bejahen ist, da sich A____ bislang in keiner Art und Weise an behördliche Anordnungen gehalten hat, strafrechtlich in Erscheinung getreten ist und im Laufe der Jahre immer wieder zum Ausdruck gebracht hat, dass er wegen persönlicher Probleme nicht in den Kosovo zurück kehren will

dass dieses Verhalten insgesamt deutlich macht, dass A____ in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Verbleib in der Schweiz oder im Schengenraum zu ermöglichen, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem ein Rückflug in den Kosovo für den

14. Juli 2017 gebucht wurde und A____ gemäss ärztlichem Attest auch reisefähig ist,

dass die angeordnete Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist 11. Juli 2017 bis 23. Juli 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum: