Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2017.51 • APG BS AUS.2017.51 KI-generiert

Asylum Seeker's Pre-Deportation Custody Extension Upheld

Geschäftsnummer AUS.2017.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, who was initially denied entry into Switzerland using a forged ID and subsequently detained upon re-entry with an expired passport while seeking asylum, appealed the extension of his pre-deportation custody. The court reasoned that since the total period of detention would not exceed the standard six-month maximum under the relevant law, the specific conditions for an extension beyond six months were not applicable; however, the court found the enforcement of the removal order was being actively pursued through inquiries regarding the individual's status with relevant foreign authorities, satisfying the acceleration requirement, and therefore confirmed the lawfulness of the detention but shortened the extension period to three months to align with the right to state-funded legal aid for longer detentions, while rejecting the immediate request for such aid as premature.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG, Art. 79 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 76 Rz; Asylum Seeker's Pre-Deportation Custody Extension Upheld: The court reasoned that since the total period of detention would not exceed the standard six-month maximum under the relevant law, the specific conditions for an extension beyond six months were not applicable; however, the court found the enforcement of the removal order was being actively pursued through inquiries regarding the individual's status with relevant foreign authorities, satisfying the acceleration requirement, and therefore confirmed the lawfulness of the detention but shortened the extension period to three months to align with the right to state-funded legal aid for longer detentions, while rejecting the immediate request for such aid as premature.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 10. Juli 2017** Verlängerung der Ausschaffungshaft Asylgesetz Abschiebung Reisepass unentgeltliche Rechtspflege Rechtsstellung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
The court implicitly applies this article by stating that the maximum six-month detention period has not been reached, thus not requiring examination under paragraph 2.
Art. 79 Abs. 2 AuG
Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit.
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E.
Art. 76 Abs. 4 AuG
Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot).
Art. 76 Rz
464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz.
BGE 139 I 206
Cited as the basis for granting entitlement to free legal assistance if the extension exceeds three months, which influenced the duration set in the order.
Art. 66 al. 1 LTF
Cited in the dispositive to order that no costs shall be levied.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 79 Abs. 1 AuG

The court implicitly applies this article by stating that the maximum six-month detention period has not been reached, thus not requiring examination under paragraph 2.

BGE 139 I 206

Cited as the basis for granting entitlement to free legal assistance if the extension exceeds three months, which influenced the duration set in the order.

Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the dispositive to order that no costs shall be levied.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.51

URTEIL

vom 14. Juli 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____ ,geb. [...], von Ägypten,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 10. Juli 2017

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____, geb. [...], von Ägypten, wurde am 22. Juni 2017 um 01.30 Uhr bei der Einreise mit dem [...] Bus von Antwerpen (BEL) nach Mailand (ITA) am Grenzübergang Basel-St. Louis kontrolliert. Er hat sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte ausgewiesen. Das GWK hat ihm diese abgenommen, ihm die Einreise in die Schweiz verweigert und ihn um 02.20 Uhr aus der Schweiz weggewiesen; die Wegweisung nach Frankreich wurde sofort vollstreckt. Er wurde verzeigt.

Gleichentags, um

05.30 Uhr, wurde A____ erneut kontrolliert, diesmal beim Grenzübergang Basel Bahnhof SNCF. Er wies sich mit einem abgelaufenen ägyptischen Reisepass aus; die Kantonspolizei nahm A____ zuhanden des Migrationsamtes fest. Dieses wies ihn erneut aus der Schweiz weg und verfügte über ihn Ausschaffungshaft bis 21. Juli 2017, welche Haft der Einzelrichter mit Urteil AUS.2017.45 vom 23. Juni 2017 bestätigt hat; anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2017 hat A____ ein Asylgesuch gestellt. Das Migrationsamt hat am 10. Juli 2017 die Verlängerung der Haft bis 21. Oktober 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat am 14. Juli 2017 im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Diese maximale Haftdauer kann jedoch gemäss Art. 79 Abs. 2 AuG mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate, verlängert werden, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert (lit. a) oder sich die Übermittlung der für die Ausreise erforderlichen Unterlagen durch einen Staat, der kein Schengen-Staat ist, verzögert (lit. b). Weiter darf der Vollzug der Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (vgl. Art.

80 Abs. 6 lit. a AuG). Schliesslich muss der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt werden (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Leiten die Behörden die erforderlichen Bemühungen, insb. Rückfragen beim zuständigen Botschaftspersonal oder die Einschaltung von Bundesstellen, nicht mit der nötigen Beförderung voran, ist die Haft nicht mehr zweckgerichtet und daher unverhältnismässig (BGE 124 II 49 E. 3a). Dasselbe gilt, wenn der Vollzug der Wegoder Ausweisung trotz behördlicher Bemühungen aus rechtlichen (z.B. Gebot des Non-refoulement) oder tatsächlichen (z.B. Transportunfähigkeit) Gründen undurchführbar ist (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 125 II 219 E. 1). Letzteres ist in der Regel aber nur der Fall, wenn die Ausschaffung auch bei gesicherter Kenntnis der Identität oder Nationalität des Betroffenen bzw. trotz dessen Mitwirkens bei der Papierbeschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BGE 125 II 220 E. 2). Der Wegweisungsvollzug muss zumutbar sein (Thomas Hugi Yar, in: Ausländerrecht, Basel 2009, S. 464; Tarkan Göksu, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Art. 76 Rz. 3). Auf jeden Fall muss die Haft verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.). Die genannten Kriterien gelten sowohl im Falle einer Haftverlängerung als auch bei der Prüfung eines Haftentlassungsgesuchs (BGer 2A.363/2004 vom 6. Juli 2004, E. 2.1).

2.

Hinsichtlich der Wegweisung und des Haftgrundes der Untertauchensgefahr ist auf das Urteil AUS.2015.63 vom 27. November 2015 E. 2 und 3 betreffend Haftanordnung über den Beurteilten zu verweisen.

3.

Mit der vorliegend verfügten Haftverlängerung wird die maximale Haftdauer von sechs Monaten gemäss Art. 79 Abs. 1 AuG nicht erreicht, weshalb die Voraussetzungen von Art. 79 Abs. 2 AuG nicht prüfen sind.

Der Beurteilte hat die Zustellung diverser Dokumente aus Belgien veranlasst. Soweit ersichtlich, vermögen diese bis anhin zugestellten Dokumente allenfalls seinen Aufenthalt in Belgien zu dokumentieren; indessen stellen sie keinen Aufenthaltstitel für Belgien dar. Der vom Beurteilten in Aussicht gestellte, von seinem belgischen Anwalt jeweils alle drei Monate verlängerte Aufenthaltstitel liegt indessen noch nicht vor. In diesem Zusammenhang hat der Beurteilte dem Migrationsamt mangelnde Möglichkeiten zu telefonieren vorgehalten. Auf Nachfrage beim Migrationsamt hin verhält es sich damit so, dass der Beurteilte auf der Station in der Tat nur die Gelegenheit für kurze, bezahlte Telefonate hat. Er kann sich indessen eine Telefonkarte kaufen, und er hat jederzeit die Gelegenheit, sich bei der Sachbearbeiterin zu melden, um ein Telefonat zu tätigen, welches sich als sachdienlich erweisen kann. So wird denn offenbar in der Tat auch verfahren, hatte der Beurteilte doch am 11. Juli 2017 die Gelegenheit zu telefonieren wahrgenommen, worauf weitere Dokumente aus Belgien überstellt wurden. Das Migrationsamt hat sich in der Zwischenzeit an das SEM gewandt, und dieses hat eine Anfrage betreffend Zuständigkeit von Belgien im Asylverfahren gestartet. Das SEM hat die belgischen Behörden um eine Beantwortung bis 17. Juli 2017 gebeten, da die betroffene Person in Haft ist; die Frist läuft jedoch bis 11. August 2017. Sollte Belgien seine Zuständigkeit ablehnen, wird gemäss Auskunft des Migrationsamtes das nationale Verfahren durchgeführt werden; sollte dieses negativ enden, wird aufgrund des vorliegenden, abgelaufenen ägyptischen Reisepasses ein Laissez Passer erhältlich gemacht werden können. Das Beschleunigungsgebot ist somit eingehalten.

4.

Der Beurteilte macht geltend, er werde in Ägypten von den Behörden gesucht und verfolgt, weshalb er nur nach Belgien, nicht aber nach Ägypten gehen könne. Die von ihm aufgeworfenen Fragen einer Verfolgung durch die ägyptischen Behörden sind im Asylverfahren zu klären und können vom Haftrichter nicht geprüft werden. Indessen ist es dem Beurteilten zuzumuten, den Ausgang des Asylverfahrens in Haft abzuwarten.

Für den Fall eines negativen Ausgangs des Asylverfahrens wird ein Laissez Passer für Ägypten erhältlich gemacht werden können. Der Ausschaffung in seine Heimat widersetzt sich der Beurteilte allerdings. Somit ist eine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs weder möglich noch zielführend. Die angeordnete Verlängerung der Haft ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen, allerdings nicht bis 21. Oktober 2017, sondern bis 21. September 2017, denn für eine Verlängerung der Haft über drei Monate hinaus hat der Beurteilte Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung (BGE 139 I 206).

5.

Der Beurteilte hat anlässlich der Einvernahme vom 10. Juli 2017 dem Migrationsamt auf ausdrückliche Frage hin erklärt, keinen Anwalt zu wollen. Tags darauf hat er mittels Wunschzettels doch einen Anwalt beantragt. Derzeit sind die Chancen für eine Haftentlassung indessen als aussichtslos zu beurteilen, womit kein Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand besteht; das Begehren ist abzuweisen. Der Beurteilte wurde anlässlich der heutigen Verhandlung darauf hingewiesen, dass es ihm frei steht, jederzeit selber einen Anwalt zu mandatieren. Wie vorstehend erwähnt, wird bei einer allfälligen weiteren Haftverlängerung über 3 Monate hinaus ein entsprechender Anspruch entstehen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 21. September 2017 rechtmässig.

Das Begehren um unentgeltliche Verbeiständung wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.