Detention for Expulsion Validity and Duration Review
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, a Turkish national, was detained and subjected to an expulsion detention order for three months after attempting to enter via Germany without valid papers, leading to his immediate return to Swiss border authorities, based on a decision by the migration office. The court reviewed the legality of the detention and found that while the detention to secure deportation was justified due to the risk of the individual absconding, evidenced by implausible travel claims suggesting an intent to remain illegally in the Schengen area, the three-month duration was disproportionate. Consequently, the court upheld the lawfulness of the detention but limited its duration to a maximum of twelve days, aligning with the scheduled deportation date.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; Detention for Expulsion Validity and Duration Review: The court reviewed the legality of the detention and found that while the detention to secure deportation was justified due to the risk of the individual absconding, evidenced by implausible travel claims suggesting an intent to remain illegally in the Schengen area, the three-month duration was disproportionate. Consequently, the court upheld the lawfulness of the detention but limited its duration to a maximum of twelve days, aligning with the scheduled deportation date.
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KI-generiertUsed to determine that the review of detention is validly conducted in writing and to limit the maximum duration of the detention.
Used to confirm that the deadline for judicial review of detention was met.
Used to order that no costs shall be levied in the proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.44
URTEIL
vom 23. Juni 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], aus der Türkei
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Juni 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass der türkische Staatsangehörige A____, geb. am [...], am 21. Juni 2017, um 9:30 Uhr, die Schweizer Grenze via Deutschland überqueren wollte, sich gegenüber der Deutschen Grenzwache nicht mit gültigen Reisepapieren sondern einzig mit einem „Nüfus“ (türkischer Personalausweis) ausweisen konnte, die Deutsche Grenzwache ihm deshalb die Einreise nach Deutschland verweigerte und ihn stattdessen der Schweizer Grenzwache zuführte, welche ihn auf Anordnung des Migrationsamt zur Zuführung festnehmen liess, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom
22. Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt wurde,
dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist, dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,
dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, und die Gefahr besteht, dass er in Freiheit den Behörden nicht zur Verfügung steht sondern untertaucht (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa
S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),
dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet,
dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ nach eigenen Angaben von ca. 20 Tagen mit Hilfe von Schleppern über das Mittelmeer nach Italien eingereist ist, um via Italien und Schweiz nach Deutschland zu reisen und dort Verwandte in Bremen zu besuchen, wonach er wieder in die Türkei zurück kehren will, dass diese Angaben unglaubhaft sind, da er solche Strapazen kaum auf sich nehmen würde, um für kurze Zeit Urlaub zu machen, sondern daraus geschlossen werden kann, dass er sich über längere Zeit illegal im Schengenraum aufhalten möchte und deshalb in Freiheit nicht mit den Behörden kooperieren bzw. untertauchen würde und im Übrigen dazu auch auf die korrekten Ausführungen in der Haftanordnungsverfügung des Migrationsamts vom 22. Juni 2017 verwiesen werden kann,
dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Rückschaffung in die Heimat per Flugzeug bereits für den 24. Juni 2017 organisiert ist, dass die Haft damit für die Dauer von maximal 12 Tagen und damit bis zum 3. Juli 2017, 9:30 Uhr, und nicht wie angeordnet für die Dauer von drei Monaten verhältnismässig und rechtmässig ist (vgl. Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)
erkennt die Einzelrichterin:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 21. Juni 2017, 9:30 Uhr, bis 3. Juli 2017, 9:30 Uhr, rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: