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AUS.2017.43 • APG BS AUS.2017.43 KI-generiert

Lawfulness of Detention Pending Expulsion for Repeat Entry Ban Violator

Geschäftsnummer AUS.2017.43
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A national individual, who was convicted of a drug offense and sentenced to a suspended prison term and a six-year expulsion from the country, was immediately placed in removal detention by the migration authority to secure the execution of the expulsion order. The court reviewed the legality of the detention, waiving an oral hearing because the expulsion was anticipated within eight days and the individual consented. The court reasoned that detention was justified under statutes concerning re-entry despite a ban and the risk of absconding, specifically noting the individual had twice been subject to entry bans and demonstrated a clear disregard for legal order, making cooperation while free unreliable, thus affirming the detention as lawful and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 19 Abs. 2 lit. a Betä, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Lawfulness of Detention Pending Expulsion for Repeat Entry Ban Violator: The court reviewed the legality of the detention, waiving an oral hearing because the expulsion was anticipated within eight days and the individual consented. The court reasoned that detention was justified under statutes concerning re-entry despite a ban and the risk of absconding, specifically noting the individual had twice been subject to entry bans and demonstrated a clear disregard for legal order, making cooperation while free unreliable, thus affirming the detention as lawful and proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 22. Juni 2017** Haftprüfung Einreiseverbot Abschiebung Strafzumessung Verlängerung der Ausschaffungshaft illegaler Aufenthalt Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 19 Abs. 2 lit. a Betä
Juni 2017 dem Migrationsamt zugeführt wurde, nachdem er am selben Tag mit Urteil des Strafgerichts (SG.2017.74) eines Verbrechens nach Art. 19 Abs.
Art. 80 Abs. 3 AuG
The court decided to waive the oral hearing based on this provision.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited as a ground for detention (risk of absconding).
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG
This provision was cited to confirm compliance with the deadline for judicial review of detention.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited as a possible ground for detention (re-entry despite ban).

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court decided to waive the oral hearing based on this provision.

Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG

This provision was cited to confirm compliance with the deadline for judicial review of detention.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited as a possible ground for detention (re-entry despite ban).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited as a ground for detention (risk of absconding).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

Cited as the basis upon which the Migration Office deemed the risk of absconding present.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for ruling that the procedure is cost-free.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.43

URTEIL

vom 23. Juni 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Serbien-Montenegro,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 22. Juni 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der serbische Staatsangehörige A____, geb. am [...], am 21. Juni 2017 dem Migrationsamt zugeführt wurde, nachdem er am selben Tag mit Urteil des Strafgerichts (SG.2017.74) eines Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121) schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt sowie für 6 Jahre des Landes verwiesen worden war, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

22. Juni 2017 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt und mit Urteil des Strafgerichts vom 21. Juni 2017 für 6 Jahre des Landes verwiesen wurde, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist, dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids oder einer erstinstanzlichen Landesverweisung nach den Art. 66aund 66abis Strafgesetzbuch (StGB, SR 311.0) unter anderem in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt und nicht sofort weggewiesen werden kann (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa

S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG und der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet, dass diese Beurteilung zutreffend ist, zumal A____ bereits zweimal mit einer Einreisesperre belegt wurde, wovon die eine noch bis zum 2. Dezember 2017 Geltung hat und die andere ab dem 3. Dezember 2017 bis zum

2. Dezember 2020 Geltung entfaltet und das bisherige Verhalten des A____ eindrücklich aufzeigt, dass er sich in keiner Art und Weise an die in der Schweiz geltende Rechtsordnung hält, weshalb nicht mit seiner Kooperation in Freiheit gerechnet werden kann, wozu im Übrigen auf die ausführlichen und korrekten Erwägungen in der Verfügung der Ausschaffungshaft des Migrationsamts verwiesen werden kann,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist, nachdem eine Ausschaffung innerhalb von 8 Tagen geplant ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

21. Juni 2017, 17:20 Uhr, bis zum 3. Juli 2017, 17:20 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: