Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2017.4 • APG BS AUS.2017.4 KI-generiert

Albanian National Detention Upheld for Document Forgery and Illegal Entry

Geschäftsnummer AUS.2017.4
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the three-month detention order for an Albanian national apprehended while attempting to leave the country using a forged Greek passport, as he was subsequently convicted for document forgery and illegal entry. The court reasoned that the use of a fake identity document, coupled with implausible explanations for his travel itinerary and his inability to name the location of an alleged contact where he claimed to have left his real passport, demonstrated a clear intent to evade the law and resist deportation, thus necessitating detention to ensure the execution of his removal.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG; Albanian National Detention Upheld for Document Forgery and Illegal Entry: The court reasoned that the use of a fake identity document, coupled with implausible explanations for his travel itinerary and his inability to name the location of an alleged contact where he claimed to have left his real passport, demonstrated a clear intent to evade the law and resist deportation, thus necessitating detention to ensure the execution of his removal.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 14. Januar 2017** gefälschte Urkunden illegale Einreise Haftgrund Reisepass Abschiebung albanisches Asylgesuch Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited as one of the grounds justifying the detention order (risk of absconding).
Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited as one of the grounds justifying the detention order (risk of absconding).
Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG
Mentioned in the context of considering criminal behavior as an indicator of non-compliance with future orders.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20)

This provision establishes the requirement for judicial review of the lawfulness and appropriateness of custody, which frames the entire decision.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited as one of the grounds justifying the detention order (risk of absconding).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited as one of the grounds justifying the detention order (risk of absconding).

Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG

Mentioned in the context of considering criminal behavior as an indicator of non-compliance with future orders.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied in the dispositive to rule that no costs are to be charged.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.4

URTEIL

vom 16. Januar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Januar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Albanien. Er wurde am 13. Januar 2017 am Euro Airport Basel durch die schweizerische Grenzwache bei der Ausreise kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem verfälschten griechischen Reisepass aus. Er wurde deshalb zu Handen des Migrationsamtes verhaftet, welches am 14. Januar 2017 die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und eine dreimonatige Ausschaffungshaft anordnete. Mit Strafbefehl vom 15. Januar 2017 wurde A____ wegen Fälschung von Ausweisen und rechtswidriger Einreise verurteilt. Am 16. Januar 2017 hat die mündliche Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht stattgefunden. Dabei ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Ein Ausländer kann in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.

1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 122 II 49 E. 2a S. 51, 129 I 139 E 4.2.1 S. 146).

3.

Der Beurteilte hat nach eigenen Angaben am 11. Januar 2017 seine Heimat verlassen und ist nach Berlin geflogen, von wo aus er am 12. Januar 2017 nach Basel weiter geflogen und am Euro Airport Basel mit seinem ihm zustehenden albanischen Pass in die Schweiz eingereist ist. Vom Flughafen aus will er mit einem Taxi zu einem in Deutschland wohnhaften Freund gefahren sein, um dort zu übernachten. Der Beurteilte gibt an, er habe seinen Reisepass bei diesem Freund gelassen, damit dieser ihn nach Albanien sende. Er selber habe mit dem gefälschten griechischen Dokument, mit dem er sich anlässlich seiner Kontrolle am Flughafen auch ausgewiesen habe, nach Dublin reisen wollen, um in Irland Arbeit zu suchen. In die Schweiz sei er lediglich deshalb gekommen, weil das Ticket via Basel nach Dublin billiger sei. Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die Verwendung des gefälschten Ausweises macht deutlich, dass der Beurteilte nicht gewillt ist, sich an die geltende Rechtsordnung zu halten, sondern seine persönlichen Interessen darüber stellt. Seine Erklärung, weshalb er überhaupt nach Basel gereist ist, ist nicht glaubwürdig, fliegt doch Ryanair, welche sehr günstige Flugpreise nach Irland anbietet, sowohl ab Berlin als auch ab Basel und sind, wie eine Recherche im Internet ergeben hat, die Flugpreise ab Berlin grundsätzlich günstiger als diejenigen ab Basel. Der zusätzliche Kosten verursachende Umweg via Basel ergibt unter finanziellen Gesichtspunkten deshalb keinen Sinn. Es kommt hinzu, dass der Beurteilte den Wohnort des Freundes, bei dem er übernachtet hat, nicht kennen will. Er habe ihn vom Taxi aus mit dem Mobiltelefon angerufen und sein Freund habe dem Taxifahrer die Adresse genannt. Würde er in Freiheit entlassen, wäre es ihm somit ein Leichtes, bei diesem Freund unterzutauchen. Die Anordnung von Haft ist deshalb notwendig, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen. Ein milderes Mittel, welches diesen Zweck ebenso erfüllen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Anordnung der Haft ist damit rechtmässig und zu bestätigen.

4.

Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 3 Monaten, d.h. bis 12. April 2017, rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.