Detainee Seeks Release Pending Unconfirmed Deportation; Court Denies Based on Ongoing Efforts and Lack of New Circumstances
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual detained to secure deportation filed a request for release from custody, asserting that his identity and nationality remained unconfirmed, thus precluding removal, despite a prior judicial confirmation of the detention order. The court rejected the application because the applicant failed to present new circumstances justifying release beyond those considered in the prior review; furthermore, ongoing efforts by authorities—including confirmation from one claimed country of origin that the person is not a national, evidence suggesting another nationality, and active investigation into potential relatives—indicated that deportation remained possible and foreseeable, meaning the detention grounds still held, and the applicant's lack of cooperation could be prolonging his detention.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 5 AuG, Art. 108 al. 1 let. a BGG; Detainee Seeks Release Pending Unconfirmed Deportation; Court Denies Based on Ongoing Efforts and Lack of New Circumstances: The court rejected the application because the applicant failed to present new circumstances justifying release beyond those considered in the prior review; furthermore, ongoing efforts by authorities—including confirmation from one claimed country of origin that the person is not a national, evidence suggesting another nationality, and active investigation into potential relatives—indicated that deportation remained possible and foreseeable, meaning the detention grounds still held, and the applicant's lack of cooperation could be prolonging his detention.
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KI-generiertCited in the reasoning sections regarding the possibility of filing a request for release from detention after one month, which justifies the entry into the merits of the application.
Although not explicitly cited in the final orders, the instructions mandate including procedural rules applied in the dispositive. Since this is a decision from a Cantonal Administrative Court acting as a court for coercive measures in alien law, and the appeal instruction mentions BGG articles for appeal, if the decision had been made by the Federal Tribunal based on this provision, it would be included. However, adhering strictly to the rule: I must only include provisions *explicitly cited in the dispositive*. Since the dispositive itself only orders dismissal and no costs, and the text does not explicitly cite any procedural rule in the final numbered orders (only in the 'Rechtsmittelbelehrung' about appealing to the Federal Tribunal), I rely only on the strict interpretation of the dispositive content.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.3
URTEIL
vom 18. Januar 2017
Beteiligte
A____,geb. 14. März 1972, Staatszugehörigkeit unbekannt,
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
gegen
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 6. Dezember 2016
betreffend Haftentlassungsgesuch
Sachverhalt
Mit Entscheid der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 9. Dezember 2016 (AUS.2016.102) wurde die vom Migrationsamt angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs betreffend A____ bestätigt. Mit Eingabe vom 10. Januar 2017 ersucht A____ um Entlassung aus der Haft. Das Haftentlassungsgesuch wurde dem Migrationsamt zur Kenntnis und fakultativen Stellungnahme zugestellt und die Verhandlung für den heutigen Tag angesetzt. Das Migrationsamt hat unter Verweis auf die Zustellung der Vorakten sowie mit Antrag auf Teilnahme an der Gerichtsverhandlung auf die Eingabe einer schriftlichen Stellungnahme verzichtet. Daraufhin verfügte die Einzelrichterin die Teilnahme des Migrationsamts an der Verhandlung.
An der Verhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, er werde von Kroatien nicht als Staatsangehöriger akzeptiert, obwohl er ein Kroate sei. Seine Mutter lebe wohl in Finnland, er habe aber seit über 10 Jahren keinen Kontakt mehr zu seiner Familie, welche von ihm nichts mehr wissen wolle. Das Migrationsamt beantragt die Abweisung des Haftentlassungsgesuchs. Die Einzelheiten des Sachverhalts sowie der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid relevant, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die inhaftierte Person kann einen Monat nach erfolgter Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen (Art. 80 Abs. 5 Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]). Nachdem die Haft am 9. Dezember 2016 überprüft wurde, ist auf das Haftentlassungsgesuch vom 10. Januar 2017 einzutreten.
1.2 Über das Haftentlassungsgesuch hat das Gericht innerhalb von 8 Arbeitstagen aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. Das Haftentlassungsgesuch ist am
13. Januar 2013 bei Gericht eingegangen. Die Durchführung der Verhandlung sowie der Entscheid in der Sache erfolgen damit rechtzeitig.
2.
2.1 Die richterliche Genehmigung der Haft erfolgt jeweils für eine bestimmte Zeitdauer, die für die meisten Hafttatbestände gesetzlich festgelegt ist. Schon vor Ablauf dieser Dauer ist Haftentlassungsgesuch möglich (Art. 80 Abs. 5 AuG). Im Haftentlassungsgesuch ist zu prüfen, ob die Haftvoraussetzungen (noch) erfüllt sind (Urteile 2C_952/2011 vom 19. Dezember 2011 E. 3.2; 2C_1017/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3). Mit einem Haftentlassungsgesuch kann geltend gemacht werden, dass aufgrund geänderter Umstände die Haftgründe nicht mehr gegeben sind; es ist dann zu prüfen, ob sie weiterhin vorliegen (BGE 140 II 409 E. 2.2 S. 411 f. und
2.3.1 S. 412; 124 II 1 E. 3a S. 5 f.). Hingegen kann ein Haftentlassungsgesuch wie in anderen Rechtsbereichen nicht dazu dienen, Gerichtsentscheide immer wieder in Frage zu stellen. Ist eine Haft für eine bestimmte Dauer gerichtlich überprüft und bestätigt worden, ergibt sich auch aus Art. 5 Ziff. 4 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) nicht, dass sie jederzeit ohne besonderen Anlass einer erneuten gerichtlichen Beurteilung unterzogen werden kann. Eine Gutheissung eines Haftentlassungsgesuch setzt vielmehr voraus, dass neue Umstände geltend gemacht werden, die im gerichtlichen Haftbestätigungsentscheid noch nicht berücksichtigt werden konnten und die zur Folge haben, dass die Haft unzulässig wird.
2.2 Betreffend die Haftgründe (Untertauchensgefahr, Verstoss gegen ein bestehende Einreiseverbot, Haftgrund der Begehung von Verbrechen) wird auf die Ausführungen im Haftentscheid vom 9. Dezember 2016 (Aus.2016.102 E. 3.3) verwiesen, nachdem sich daran nichts geändert hat und solches auch nicht geltend gemacht wird.
2.3 A____ macht vielmehr sinngemäss geltend, er sei aus der Haft zu entlassen, da er staatenlos sei und dementsprechend in kein Land ausgeschafft werden könne. Die Tatsache, dass A____ Identität und Staatszugehörigkeit nicht geklärt sind, war bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Überprüfung der Haftanordnung bekannt und wird entsprechend im Urteil AUS.2016.102 vom 9. Dezember 2017 thematisiert. Auch daran hat sich nichts geändert. Aus den Akten ergeht, dass das Migrationsamt bzw. das Staatsekretariat für Migration (SEM) zwischenzeitlich die Anfragen an diejenigen Staaten, von welchen A____ behauptet, sie müssten ihn als staatsangehörig anerkennen, getätigt und/oder vorangetrieben hat: Mit Schreiben vom 3. Januar 2017 hat das Generalkonsulat der Republik Kroatien in Zürich dem SEM mitgeteilt, dass A____ nicht kroatischer Staatsangehöriger sei. Seitens der israelischen Behörden liegt noch keine Antwort vor. Aus den Akten ergeht zudem, dass A____ seitens der Deutschen Behörden in den Jahren 2008 und 2011 in den Kosovo rückgeführt wurde. Dazu wurde den Deutschen Behörden von den kosovarischen Behörden im Jahr 2011 ein Laisser-passez ausgestellt. Aus diesem ergeht, dass A____ kosovarischer Staatsbürger ist und – entgegen seiner Behauptung in Kroatien zur Welt gekommen zu sein –in Pristina geboren wurde. Abklärungen mit den kosovarischen Behörden wurden seitens der Behörden bereits in die Wege geleitet. Der Vertreter des Migrationsamts führt sodann aus, er werde parallel dazu versuchen, Informationen über mögliche Verwandte in Finnland zu erhalten, um eventuell auf diesem Weg näheres über die Staatsbürgerschaft des A____ zu erfahren. Damit erscheint eine Durchführung der Ausschaffung nach wie vor möglich und absehbar. Eine Verletzung des Beschleunigungsverbots ist den Schweizer Behörden nicht vorzuwerfen. In diesem Zusammenhang ist ausserdem darauf hinzuweisen, dass A____ es in der Hand hat, bei der Ermittlung seiner Identität und der Beschaffung seiner Papiere mitzuwirken und damit die Dauer seiner Inhaftierung zu verkürzen.
3. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Das Haftentlassungsgesuch von 10. Januar 2017 wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.