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AUS.2017.29 • APG BS AUS.2017.29 KI-generiert

Detention for Deportation of Individual Violating Entry Ban Upheld

Geschäftsnummer AUS.2017.29
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who had been apprehended by border control while in violation of a standing entry ban, was subsequently ordered into deportation detention by the migration authority pending removal from the country. The court confirmed the lawfulness and appropriateness of this detention for the specified period, reasoning that detention was legally justified to secure the execution of the removal order because the individual had knowingly violated a Schengen-wide entry ban, and given the expectation of swift deportation and the person's written waiver of an oral hearing, no milder measure was suitable.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Detention for Deportation of Individual Violating Entry Ban Upheld: The court confirmed the lawfulness and appropriateness of this detention for the specified period, reasoning that detention was legally justified to secure the execution of the removal order because the individual had knowingly violated a Schengen-wide entry ban, and given the expectation of swift deportation and the person's written waiver of an oral hearing, no milder measure was suitable.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 16. April 2017** Ausschaffungshaft Einreiseverbot Abschiebung Migrationskontrolle Verzicht auf mündliche Verhandlung Grenzkontrolle Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
This procedural provision was cited in the dispositive to confirm the detention order for 12 days after waiving the oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben von Italien das schengenweite Einreiseverbot erhalten habe, weil er länger als 90 Tage dort geblieben sei,
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
This provision established the legal basis (the ground for detention) for ordering custody to secure the execution of the removal decision.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court confirmed the pre-trial detention based on this article, which allows waiving an oral hearing under certain conditions and confirms the detention's legality.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

This provision established the legal basis (the ground for detention) for ordering custody to secure the execution of the removal decision.

Art. 80 Abs. 3 AuG

This procedural provision was cited in the dispositive to confirm the detention order for 12 days after waiving the oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

The court cited this provision to rule that no costs would be charged for the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.29

URTEIL

vom 18. April 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 16. April 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von Albanien, am 15. April 2017 um 22.50 Uhr bei der Bushaltestelle Tinguely Museum durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sie dabei festgestellt hat, dass gegen ihn ein bis

28. Mai 2017 gültiges Einreiseverbot besteht, woraufhin er zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden ist, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

16. April 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 27. April 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2017 der rechtswidrigen Einreise und des rechtswidrigen Aufenthalts schuldig gesprochen und bestraft hat mit einer auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 75 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 16. April 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen albanischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass der Beurteilte gemäss seinen eigenen Angaben von Italien das schengenweite Einreiseverbot erhalten habe, weil er länger als 90 Tage dort geblieben sei,

dass sich der Beurteilte seinen Irrtum – sofern es sich nicht um eine Schutzbehauptung handelt –, nicht gewusst zu haben, dass die Schweiz dem Schengenraum zugehört, sich selber zuzuschreiben hat und jedenfalls fest steht, dass ihm das Einreiseverbot bekannt war, womit der entsprechende Haftgrund erfüllt ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und damit wie angeordnet für 12 Tage zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 27. April 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: