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AUS.2017.28 • APG BS AUS.2017.28 KI-generiert

Kosovo National Detention Upheld Over Schengen Visa Fraud and Deportation Risk

Geschäftsnummer AUS.2017.28
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the detention order for an individual from Kosovo apprehended for using a falsified Schengen visa while traveling in a vehicle, noting the person was subsequently convicted of illegal entry, residence, and document forgery and faced immediate deportation. The court reasoned that detention was justified under relevant law due to a high risk of absconding, evidenced by prior migration irregularities and the recent criminal act involving deception to obscure identity and hinder departure, concluding that no milder measure sufficed to ensure the execution of the deportation order within the required timeframe.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG; Kosovo National Detention Upheld Over Schengen Visa Fraud and Deportation Risk: The court reasoned that detention was justified under relevant law due to a high risk of absconding, evidenced by prior migration irregularities and the recent criminal act involving deception to obscure identity and hinder departure, concluding that no milder measure sufficed to ensure the execution of the deportation order within the required timeframe.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 15. April 2017** illegale Ausreise Migrationsrisiko Reisedokumente ausländerrechtliche Festhaltung Urkundenfälschung albanisches Asylgesuch Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
The detention order was confirmed as lawful and appropriate based on this provision, which also justified waiving an oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG
This provision established the legal basis (risk of absconding) for ordering the applicant's detention to ensure the execution of the removal order.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The detention order was confirmed as lawful and appropriate based on this provision, which also justified waiving an oral hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

This provision established the legal basis (risk of absconding) for ordering the applicant's detention to ensure the execution of the removal order.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Used as the basis for the decision not to levy any costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.28

URTEIL

vom 18. April 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 15. April 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von Kosovo, am 14. April 2017 beim Kasinokreisel als Mitfahrer eines Fahrzeugs mit Schweizer Kontrollschild durch die Grenzwache kontrolliert worden ist und sich mit einem zustehenden kosovarischen Reisepass, aber mit einem inhaltsverfälschten Schengenvisum ausgewiesen hat und in der Folge um 13.25 Uhr zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden ist,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

14. April 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 26. April 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass die Staatsanwaltschaft A____ mit Strafbefehl vom 17. April 2017 der rechtswidrigen Einreise, des rechtswidrigen Aufenthalts und der Fälschung von Ausweisen schuldig gesprochen und bestraft hat mit einer auf zwei Jahre aufgeschobenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von CHF 500.–, wovon durch den Freiheitsentzug 1 Tagessatz Geldstrafe getilgt ist, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 15. April 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug konnte bereits auf den 19. April 2017 gebucht werden – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass der Beurteilte gemäss seinen Angaben im anfangs November 2016 mit einem damals noch nicht verfälschten Schengenvisum in Ungarn eingereist ist und sich seither in Österreich, Deutschland und in der Schweiz aufgehalten hat,

dass dann gemäss seinen eigenen Angaben sein Visum abgelaufen sei und er trotzdem geblieben sei und einem gewissen „Emrush“ Euro

200 bezahlt habe, damit dieser das Visum verlängere, wobei er nicht gewusst haben will, dass dies eine Verfälschung ist, was aber als Schutzbehauptung zu werten ist,

dass der Haftgrund der Untertauchensgefahr damit gegeben ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig und damit wie angeordnet für 12 Tage zu bestätigen ist (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 26. April 2017 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, Mentor ASAJ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: