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AUS.2017.22 • APG BS AUS.2017.22 KI-generiert

Deportation Detention Upheld for Individual Violating Entry Ban

Geschäftsnummer AUS.2017.22
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, who was illegally present in the country and subject to an existing entry ban for Switzerland and the Schengen area, was arrested after being shot and hospitalized; the court reviewed the legality and appropriateness of the subsequent order for 12 days of deportation detention, concluding that the detention was justified under statutory provisions due to the violation of the entry ban and the individual's incredible statements regarding their presence, which suggested an intent to abscond and disregard for official orders, thus warranting detention to secure removal as no milder measure was suitable.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Deportation Detention Upheld for Individual Violating Entry Ban: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 17. März 2017** Einreiseverbot Abschiebung Haftprüfung Verlängerung der Ausschaffungshaft Widerhandlung gegen das Ausländergesetz rechtswidrige Ausreise Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited as the basis for waiving an oral hearing because the conditions (expected deportation within eight days and the person's consent) were met.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited as the basis for waiving an oral hearing because the conditions (expected deportation within eight days and the person's consent) were met.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the reasoning, confirming that the proceedings are free of charge, which is reflected in the dispositive order regarding costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.22

URTEIL

vom 20. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 17. März 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Albanien stammende A____ am 10. März 2017 in Basel angeschossen worden ist, weshalb er ins Kantonsspital hat eingeliefert werden müssen,

dass eine Kontrolle vor Ort ergeben hat, dass er sich rechtswidrig in der Schweiz aufhält, wobei er überdies mit einer vom 3. Februar 2016 bis zum 4. Februar 2022 gültigen Einreisesperre für die Schweiz und den Schengenraum belegt ist,

dass A____ am 17. März 2017 zu Handen des Migrationsamtes festgenommen worden ist, dass ihn das Migrationsamt am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG), dass der Beurteilte gegen eine Einreisesperre verstossen hat, die ihm erst vor gut einem Jahr eröffnet worden und noch bis Februar 2022 gültig ist,

dass seine Angaben zu seinem jetzigen Aufenthalt nicht zu überzeugen vermögen,

dass er am 10. März 2017 nicht mehr in Basel gewesen wäre, wenn er die Schweiz lediglich als Transitland hätte nutzen wollen, um weiter nach Deutschland zu reisen und dort ein Asylgesuch einzureichen nachdem seine Einreise in die Schweiz am 7. März 2017 stattgefunden haben soll, dass aufgrund des Verhaltens (Verstoss gegen eine Einreisesperre, unglaubwürdige Angaben über seinen Aufenthalt) des Beurteilten nicht anzunehmen ist, dass er sich an behördliche Anweisungen halten und freiwillig in seine Heimat zurückkehren würde, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 17. März 2017, 11.30 Uhr, bis zum 29. März 2017, 11.30 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.