Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk and Document Fraud
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, apprehended at the border while attempting to exit the country on a false identity document after an initial asylum application was withdrawn, was ordered into three months of deportation detention by the Migration Office based on a risk of absconding, which the court upheld. The court reasoned that the detention was lawful and appropriate because the individual's inconsistent statements, documented history of illegal stays and movement within the Schengen area, prior alleged failure to comply with asylum procedures in another state, and use of a fake ID strongly indicated a deliberate intent to evade deportation and potentially abuse the asylum system, warranting detention to secure the execution of the underlying expulsion order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Deportation Detention Upheld Due to Flight Risk and Document Fraud: The court reasoned that the detention was lawful and appropriate because the individual's inconsistent statements, documented history of illegal stays and movement within the Schengen area, prior alleged failure to comply with asylum procedures in another state, and use of a fake ID strongly indicated a deliberate intent to evade deportation and potentially abuse the asylum system, warranting detention to secure the execution of the underlying expulsion order.
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KI-generiertThis provision concerns the requirement for judicial review of custody, which was complied with as noted in the reasoning, but the actual application in the dispositive is implied by the fact that the court confirmed the lawfulness of the detention imposed by the authority.
This provision was cited as the basis for the order that no costs were levied.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2017.2
URTEIL
vom 13. Januar 2017
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...],
zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 12. Januar 2017
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
Der mutmasslich albanische Staatsangehörige, bei dem es sich gemäss seinen Angaben um A____, geb. am [...], handelt, wurde am 12. Januar 2017, 00:35 Uhr, von der Schweizer Grenzwache kontrolliert, als er zu Fuss am Grenzübergang Basel-Lysbüchel nach Frankreich gehen wollte. Auf Aufforderung wies er sich mit einer albanischen Identitätskarte lautend auf [...], geb. am [...], aus. Nachdem die Grenzbehörde feststellte, dass dieses Ausweisdokument nicht zustehend ist, nahm sie A____ fest und liess ihn dem Migrationsamt zuführen.
Das Migrationsamt verfügte nach Einvernahme des A____ zuerst die Vorbereitungshaft, da er einen Asylantrag gestellt hatte, welches das Migrationsamt als missbräuchlich wertete. Nachdem A____ seinen Asylantrag gleichentags zurückgezogen hatte, verfügte das Migrationsamt am 12. Januar 2017 seine Wegweisung und die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten. An der heutigen Gerichtsverhandlung wurde A____ zur Sache befragt. Er führt aus, jeder normale Mensch würde sein Asylgesuch zurückziehen, wenn er den Entscheid in Haft abwarten würde. Er wünsche sich, dass er nach Frankreich könne, um dort ein Asylgesuch einzureichen. Er würde diesfalls nie mehr in die Schweiz kommen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 80 Abs. 2 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung und Haftüberprüfung eingehalten.
2.
Die Ausschaffungshaft setzt einen erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheid voraus, dessen Vollzug mit der entsprechenden Festhaltung sichergestellt werden soll. Die Verfügung muss (noch) nicht in Rechtskraft erwachsen sein (Busslinger/Segessenmann, Ausschaffung im Dublin-Verfahren, in: Rechtsschutz bei Schengen Dublin, Breitenmoser/Gless/Lagodny [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2013, S. 207, 214; Göksu, in: Handkommentar AuG, Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bern 2010, Art. 76 AuG N 2). A____ wurde mit Verfügung des Migrationsamts vom 12. Januar 2017 aus der Schweiz weggewiesen.
3.
3.1 Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des
Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. b, c, g oder h AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG). Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs.
1 lit. g und h AuG). Dass der Betroffene einer Ausreiseanordnung nicht Folge geleistet hat und sich illegal in der Schweiz aufhält, genügt hierfür allein allerdings nicht, ebenso wenig wie die Tatsache, dass er keine Papiere besitzt und nur mangelhaft an deren Beschaffung mitwirkt. Die Passivität des Ausländers kann jedoch, gleich wie das Fehlen eines festen Aufenthaltsorts oder die Mittellosigkeit, ein weiterer Hinweis dafür sein, dass er sich der Ausschaffung entziehen will (BGE 129 I 139 E 4.2.1 S. 146 f.).
Die Beurteilung der Untertauchensgefahr beruht auf einer Prognose. Diese ist in erster Linie vom Haftgericht vorzunehmen und zu begründen, letzteres nicht zuletzt deshalb, da das Haftgericht den Ausländer im Rahmen der obligatorischen mündlichen Verhandlung befragt und von ihm einen persönlichen Eindruck erhält (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Ausländerrecht, Uebersax et al. [Hrsg.], 2. Auflage 2009, Rz. 10.94; Entscheid des Verwaltungsgerichts ZH VB.2014.00104 E. 4.3).
3.2 Das Migrationsamt begründet die angeordnete Ausschaffungshaft mit dem Bestehen einer Untertauchensgefahr. Den Ausführungen des Migrationsamt ist in jeder Hinsicht zuzustimmen.
A____ hielt sich gemäss eigenen Angaben von 2009 bis 2014 in Griechenland auf, wo er gearbeitet habe. Er habe in Griechenland 4 Jahre als Profifussballer gespielt. Die griechischen Behörden hätten ihn sodann mit einem Einreiseverbot für den Schengenraum belegt und er sei nach Albanien zurückgekehrt, wo er aber keine Arbeit gefunden habe. Im Juni 2015 sei er via Kosovo ausgereist und habe dann in Deutschland gelebt. Eine geplante Heirat sowie eine Anstellung als Profifussballer für den Verein Mönchengladbach hätten nicht geklappt, da er über keine Ausweispapiere verfügt habe. In Deutschland habe er ebenfalls gearbeitet. Seit dem 6. Januar 2017 habe er in Frankreich bei einem Freund im Hotel gelebt. Es sei sein Ziel gewesen, dort einen Asylantrag zu stellen und als Profifussballer zu arbeiten. Er sei am 11. Januar 2017 mit dem Bus in die Schweiz eingereist, um in der Schweiz einen Asylantrag zu stellen. Dies habe er aber nicht getan, da er gehört habe, in der Schweiz erhalte man keine Arbeit. Darauf hingewiesen, dass ein Fingerabdruckvergleich ergeben habe, dass er am
16. Januar 2016 in Österreich um Asyl ersucht habe, gab er an, das habe er nicht getan, man habe ihm dort lediglich einen Fingerabdruck abgenommen. Er sei nach 25 Tagen von Wien nach Hamburg, nachdem er keine Arbeit gefunden habe. Die nicht ihm gehörende Identitätskarte, welche er am 12. Januar 2017 bei der Grenzwache vorwies, habe ein Freund bei ihm in Frankfurt liegen lassen. Er wolle nicht nach Albanien, da er dort hohe Spielschulden habe.
Aus diesen Angaben des A____ ergeht, dass er sich wissend illegal im Schengenraum aufhält. Sein Ziel ist offensichtlich, sich dadurch einen illegalen Arbeitserwerb zu ermöglichen oder allenfalls das Asylsystem eines Schengenlandes zu missbrauchen. Dass er offensichtlich nicht ernsthaft um Asyl ersuchen will, ergeht aus der Tatsache, dass er in den einzelnen Schengen Ländern nicht unverzüglich danach ersucht hat und in Österreich kurz nach dessen Stellung untergetaucht ist. So verbindet er denn das Stellen eines Asylantrags auch immer mit der Möglichkeit, Arbeit zu finden. Das in der Schweiz an der Einvernahme gestellte Asylgesuch zog er zurück, als er realisierte, dass er gleichwohl in Haft genommen wird. Die Angaben des A____ sind ausserdem unglaubhaft: so soll er wegen Fehlens von Ausweispapieren nicht geheiratet und keinen Profifussballvertrag abgeschlossen haben können, während er gleichzeitig behauptet, sein Bruder werde ihm seine Ausweispapiere aus Griechenland zusenden. Vorgängig hatte er überdies behauptet, seine Papiere seien in Albanien. Hinzu kommt, dass er versucht hat, mit einer nicht ihm gehörenden Identitätskarte eine Identifikation seiner Person zu verhindern. Es ist folglich davon auszugehen, dass A____ in Freiheit nicht mit den Behörden kooperiert und untertaucht.
4.
4.1 Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich muss die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG, Beschleunigungsgebot) und die Haft als Ganzes verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).
4.2 Die Identität des A____ ist bislang nicht belegt. Sofern er tatsächlich in Kürze seine Ausweispapiere beibringt, wird eine Rückstellung nach Albanien innert kurzer Frist möglich sein. Sollten seine Papiere indessen nicht eintreffen, muss das Migrationsamt Ersatzpapiere beschaffen, was erfahrungsgemäss längere Zeit dauern kann. Es rechtfertigt sich deshalb, die Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten anzuordnen. Die dreimonatige Haft endet allerdings am
11. und nicht, wie verfügt, am 12. April 2017.
5.
Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).
Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 12. Januar 2017 bis 11. April 2017 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.