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AUS.2017.18 • APG BS AUS.2017.18 KI-generiert

Detention Upheld for Non-Compliance with Expulsion Order and Evading Removal

Geschäftsnummer AUS.2017.18
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, whose identity remained uncertain but was claimed to be French, was detained after being caught without a valid ticket and subsequently engaging in further minor public order offenses following an initial expulsion order with a deadline that was not met. The court upheld the order for pre-expulsion detention because the individual failed to comply with the departure order, provided inconsistent information regarding their nationality (determined through inquiries to be Gabonese, not French), violated conditions by using public transport without a ticket, and displayed behavior indicating an intent to evade removal, establishing a risk of absconding that justified detention as a necessary and proportionate measure to secure the eventual expulsion to the correct country of origin.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Detention Upheld for Non-Compliance with Expulsion Order and Evading Removal: The court upheld the order for pre-expulsion detention because the individual failed to comply with the departure order, provided inconsistent information regarding their nationality (determined through inquiries to be Gabonese, not French), violated conditions by using public transport without a ticket, and displayed behavior indicating an intent to evade removal, establishing a risk of absconding that justified detention as a necessary and proportionate measure to secure the eventual expulsion to the correct country of origin.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 28. Februar 2017** Durchsetzungshaft Abschiebung Verweisungsbruch Ausreise Übertretungen Fristwahrung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Art. 78 AuG
75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art.
Art. 79 Abs. 1 AuG
78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE
Art. 75 Abs. 2 AuG
Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Es werden keine Kosten erhoben.

This provision rules on the imposition of costs in the final order.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.18

URTEIL

vom 1. März 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 28. Februar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____,[...], von Gabun oder Frankreich (Identität nicht gesichert), wurde am 16. Februar 2017 im Zug von Zürich nach Basel ohne gültigen Fahrschein betroffen und von der Kantonspolizei angehalten. Er konnte sich nicht ausweisen, gab sich aber als französischer Staatsangehöriger aus. Er wurde freigelassen und am selben Tag schlafend im Eingangsbereich der UBS an der Neubadstrasse betroffen und von der Kantonspolizei festgenommen. Das Migrationsamt wies ihn mit Verfügung vom 17. Februar 2017 aus der Schweiz weg und setzte ihm eine Ausreisefrist bis 18.00 Uhr desselben Tages, verbunden mit der Androhung, dass danach die Wegweisung zwangsweise vollzogen werden kann; er wurde aus der Haft entlassen. A____ wurde am 21. Februar 2017 durch die Kantonspolizei Zürich kontrolliert. Am 24. Februar 2017 wurde er in der Güterstrasse von einer Polizeipatrouille betroffen, als er gegen ein abgestelltes Fahrrad getreten hat; er wurde festgenommen und gleichentags wieder entlassen. Am 25. Februar 2017 wurde er schlafend im Hauseingang der Liegenschaft Belforterstrasse 155 angetroffen; die Kantonspolizei hat ihn weggeschickt. Am 27. Februar 2017 wurde er um 0.27 Uhr von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen, nachdem er sich geweigert hatte, ein Tram zu verlassen, welches ins Depot hätte fahren sollen. Das Migrationsamt hat am 28. Februar 2017 Ausschaffungshaft bis 26. Mai 2017 verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert

96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.

Erwägungen

1.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.

Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE

127 II 168 E. 2c S. 171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II 369 E. 3a S. 374 f.).

2.

Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten am 17. Februar 2017 um 12.00 eröffnet. Die Ausreisefrist bis 18.00 Uhr desselben Tages hat er nicht wahrgenommen, sondern er ist rechtswidrig in der Schweiz verblieben. Er hat wiederholt öffentliche Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis benützt. Er hat ungeachtet des Hinweises der Kantonspolizei vom 16. Februar 2017, dass er sich nur mit gültigen Ausweispapieren in der Schweiz aufhalten dürfe, keine Anstalten getroffen, um Identitätspapiere zu beschaffen. Inzwischen haben wiederholte Nachfragen des Migrationsamtes bei den französischen Behörden ergeben, dass der Beurteilte entgegen seinen wiederholten Angaben nicht französischer Staatsangehöriger ist, sondern aus Gabun stammt.

Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber zufolge habe der Beurteilte seinen französischen Reisepass und die französische ID vor 2 Wochen verloren, er erinnere sich daran aber nicht. Er sei in Aix-en-Provence geboren, seine Eltern seien von Gabun, er sei in Gabun aufgewachsen und zur Schule gegangen. Weil er in Frankreich geboren sei, habe er die französische Staatsbürgerschaft beantragt und einen französischen Pass erhalten. Im Alter von etwa 20 Jahren habe er im Jahr 2000 Gabun mit seinem Reisepass aus Gabun und einem Visum für Frankreich verlassen.

Mit diesen Angaben des Beurteilten konfrontiert, halten die französischen Behörden jedoch daran fest, dass der Beurteilte nicht Franzose sei, sondern aus Gabun stammt. Der Beurteilte, seinerseits mit diesem Ermittlungsergebnis konfrontiert, hat dem Migrationsamt gegenüber ausweichende Angaben gemacht. Anlässlich der heutigen Verhandlung wurde dem Beurteilten der Sachverhalt vorgehalten, und er hatte dazu nichts zu sagen. Angesichts der unklaren Identität des Beurteilten, dessen unwahren Angaben zur angeblich französischen Staatsbürgerschaft, des Nichtbefolgens der Wegweisungsverfügung und rechtswidrigen Verbleibens in der Schweiz, seinem rechtswidrigen und renitentem Verhalten (Benützen öffentlicher Verkehrsmittel ohne gültigen Fahrausweis, Nichtverlassen eines Trams, das ins Depot fährt) und seinem ambivalenten Aussageverhalten betreffend Wegweisungsvollzug nach Gabun ist Untertauchensgefahr zu bejahen.

Dazu hat der Beurteilte die Mitwirkungspflicht verletzt, indem er sich trotz polizeilicher Aufforderung keine Identitätspapiere beschafft hat. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten würde. Ein milteres Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist weder ersichtlich noch zielführend, und der Wegweisungsvollzug nach Gabun ist möglich und zumutbar. Die angeordnete Haft ist somit rechtund verhältnismässig und zu bestätigen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 26. Mai 2017 rechtmässig.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beurteilter

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.