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AUS.2017.11 • APG BS AUS.2017.11 KI-generiert

Confirmation of Lawful Detention for Entry Ban Violation

Geschäftsnummer AUS.2017.11
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was arrested for violating an entry ban after being found in the country, prompting the migration office to issue an order for removal and place the person in custody until a specified date. The court waived an oral hearing because the removal was expected within eight days and the subject agreed in writing, finding that detention was legally justified because the individual entered Switzerland despite a previously issued and communicated entry prohibition, rendering any claim of misunderstanding the ban's duration irrelevant. Consequently, the court confirmed the detention as lawful and appropriate, but reduced the ordered duration to twelve days, coinciding with the period covered by the subject's waiver of an oral hearing.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Confirmation of Lawful Detention for Entry Ban Violation: The court waived an oral hearing because the removal was expected within eight days and the subject agreed in writing, finding that detention was legally justified because the individual entered Switzerland despite a previously issued and communicated entry prohibition, rendering any claim of misunderstanding the ban's duration irrelevant. Consequently, the court confirmed the detention as lawful and appropriate, but reduced the ordered duration to twelve days, coinciding with the period covered by the subject's waiver of an oral hearing.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 9. Februar 2017** Einreiseverbot Abschiebung Haftentlassung illegaler Aufenthalt vorübergehende Einfuhr Erteilung des Visums Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited in the dispositive to justify the decision to waive an oral hearing based on the appellant's consent.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass gegen den Beurteilten ein vom 22.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders regarding the lawfulness of the custody itself, hence excluded per the strict rule.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited in the dispositive to justify the decision to waive an oral hearing based on the appellant's consent.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited in the reasoning but not explicitly in the dispositive orders regarding the lawfulness of the custody itself, hence excluded per the strict rule.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the dispositive as the basis for not levying any costs (no costs are raised).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.11

URTEIL

vom 10. Februar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____, von Kosovo,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut, Freibugerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Februar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, von Kosovo, am 8. Februar 2017 um

15.20 Uhr anlässlich einer Wohnungskontrolle [...] von der Kantonspolizei wegen Missachtens einer Einreisesperre festgenommen worden ist, wobei er sich mit einem echten und zustehenden kosovarischen Reisepass ausgewiesen hat, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

9. Februar 2017 aus der Schweiz weggewiesen und bis 7. März 2017 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 9. Februar 2017 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, seine gültigen kosovarischen Reisedokumente liegen vor, ein Flug wird innert nützlicher Frist gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass gegen den Beurteilten ein vom 22. Juli 2015 bis 21. Juli 2017 gültiges Einreiseverbot besteht, welches ihm, wie der Beurteilte anlässlich der Befragung vom 9. Februar 2017 gegenüber dem Migrationsamt zugestanden hat, auch eröffnet worden ist, dass dabei der Irrtum des Beurteilten, wonach er gedacht habe, das Einreiseverbot sei 20 Monate gültig statt 2 Jahre, schon grundsätzlich unerheblich ist, wobei auch die von ihm irrtümlicherweise vorgestellten 20 Monate noch nicht erreicht sind, dass der Beurteilte somit trotz Einreiseverbots in die Schweiz eingereist und der entsprechende Haftgrund damit gegeben ist, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die verfügte Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist, allerdings nicht für die angeordnete Dauer von 30 Tagen, sondern für 12 Tage, auf welche Dauer sich der Verzicht des Beurteilten auf mündliche Verhandlung auch ausdrücklich bezieht (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Februar 2017 rechtsmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: