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AUS.2017.10 • APG BS AUS.2017.10 KI-generiert

Albanian National v. Switzerland: Detention Pending Removal for Breach of Schengen Ban

Geschäftsnummer AUS.2017.10
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Albania, previously found to have overstayed his permitted time in the Schengen area and issued an entry ban until 2019, was detained after being stopped crossing the border from Germany into Switzerland. Following this, the immigration authority ordered his removal from the country and imposed a one-month pre-deportation detention. The court upheld the detention, reasoning that the individual's immediate re-entry into Switzerland less than a month after being explicitly informed of his removal order and Schengen ban, despite claiming accidental travel, demonstrated a clear disregard for the restrictions and a high risk of absconding, thus making detention necessary to ensure the execution of the removal order.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Albanian National v. Switzerland: Detention Pending Removal for Breach of Schengen Ban: Following this, the immigration authority ordered his removal from the country and imposed a one-month pre-deportation detention. The court upheld the detention, reasoning that the individual's immediate re-entry into Switzerland less than a month after being explicitly informed of his removal order and Schengen ban, despite claiming accidental travel, demonstrated a clear disregard for the restrictions and a high risk of absconding, thus making detention necessary to ensure the execution of the removal order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 4. Februar 2017** Abschiebung Einreise- und Ausreiseverbot Ausschaffungshaft Verbleiberisiko albanisches Asylgesuch Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited in the reasoning as a legal basis for detention due to flight risk, but not explicitly in the final orders.
Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited in the reasoning as the legal basis for detention due to violation of an entry ban, but not explicitly in the final orders.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG)

Cited in the reasoning to establish the jurisdiction for judicial review of the detention, but not explicitly in the final orders.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited in the reasoning as the legal basis for detention due to violation of an entry ban, but not explicitly in the final orders.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited in the reasoning as a legal basis for detention due to flight risk, but not explicitly in the final orders.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the reasoning for establishing that the procedure is free of charge, but not explicitly in the final orders.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2017.10

URTEIL

vom 6. Februar 2017

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. Februar 2017

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Albanien. Am 2. September 2016 reiste er am Euro Airport Basel aus der Schweiz aus. Dabei wurde festgestellt, dass er sich während 131 Tagen über die bewilligungsfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten hatte. Das Bundesamt für Migration verhängte deshalb am 9. September 2016 eine bis zum 8. September 2019 gültige Einreisesperre für das Schengengebiet. Diese Einreisesperre konnte A____ am 7. Januar 2017 eröffnet werden, nachdem er gleichentags durch die Polizei in Basel kontrolliert und im Anschluss daran dem Migrationsamt übergeben worden war. Das Migrationsamt wies ihn aus der Schweiz weg, bot ihm jedoch die Gelegenheit, die Schweiz selbständig zu verlassen. Am 3. Februar 2017 wurde A____ im Tram Nr. 8, von Deutschland her kommend, bei der Haltestelle Kleinhüningeranlage durch Mitarbeiter des Grenzwachtposten Basel Nord einer Kontrolle unterzogen. Da er sich lediglich mit einer albanischen Identitätskarte ausweisen konnte, wurden weitere Abklärungen getätigt, anlässlich derer das Einreiseverbot bekannt wurde. A____ wurde deshalb zu Handen des Migrationsamtes festgenommen. Am

4. Februar 2016 wies ihn das Migrationsamt aus der Schweiz weg und verfügte eine einmonatige Ausschaffungshaft. In der Verhandlung der Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Im vorliegenden Fall ist der Beurteilte erstmals am 7. Januar 2017 durch die Polizei verhaftet und dem Migrationsamt übergeben worden. Der Mitarbeiter des Migrationsamtes hat ihm die gegen ihn bestehende Einreisesperre eröffnet und ihn danach selbständig aus der Schweiz ausreisen lassen. Bereits am 3. Februar 2017 und damit nicht einmal einen Monat später ist A____ erneut in Basel angetroffen worden. Dies macht deutlich, dass er sich in keiner Weise um das ihm persönlich erläuterte Einreiseverbot und die erfolgte Wegweisung kümmert. Seine Behauptung, wonach er aus Versehen eingereist sei, weil er im Tram telefoniert habe und überdies müde gewesen sei, vermag nicht zu überzeugen. Wer in Weil/Deutschland in die Tram Nr. 8 einsteigt, weiss, dass diese nach Basel/Schweiz fährt. Hätte sich der Beurteilte an das Einreiseverbot halten wollen, wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, rechtzeitig an einer der lediglich drei Haltestellen vor dem Grenzübergang auszusteigen. In der heutigen Verhandlung hat er überdies erklärt, er sei erst beim Marktkauf ins Tram eingestiegen. Beim Marktkauf hat es zwei Tramstationen, wobei man von beiden aus zur Grenze sieht. Eine versehentliche Einreise in die Schweiz ist bei dieser Situation schlichtweg undenkbar. Ohnehin gilt das dem Beurteilten auferlegte Einreiseverbot nicht nur für die Schweiz, sondern den gesamten Schengenraum, und damit auch für Deutschland. Dies ist ihm gemäss Protokoll des Gesprächs anlässlich der Eröffnung der Einreisesperre erklärt worden. Dass der Beurteilte durchaus bereit ist, bewusst gegen bestehende Einschränkungen seiner Bewegungsfreiheit zu verstossen, hat er im Übrigen bereits im letzten Jahr gezeigt, als er sich während 131 Tagen über die bewilligungsfreie Zeit hinaus im Schengenraum aufgehalten hatte. Dies alles macht deutlich, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung stehen, sondern untertauchen würde. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für einen Monat, das heisst bis zum 2. März 2017, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.