Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AUS.2016.98 • APG BS AUS.2016.98 KI-generiert

Deportation Detention Upheld for Repeat Entry Ban Violator

Geschäftsnummer AUS.2016.98
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Romania, who was found to be in violation of a subsisting entry ban and convicted for illegal entry, was ordered into detention for the purpose of deportation by the cantonal authority. The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention, reasoning that the individual had repeatedly violated entry bans, failed to comply with previous departure instructions (evidenced by undelivered departure confirmations), and had been convicted, creating a clear risk of absconding, thereby necessitating detention to secure the execution of the deportation order as no lesser measure was deemed effective.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder; Deportation Detention Upheld for Repeat Entry Ban Violator: The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention, reasoning that the individual had repeatedly violated entry bans, failed to comply with previous departure instructions (evidenced by undelivered departure confirmations), and had been convicted, creating a clear risk of absconding, thereby necessitating detention to secure the execution of the deportation order as no lesser measure was deemed effective.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 2. Dezember 2016** Einreiseverbot wiederholte Verstösse gegen das Ausländerrecht Verlängerung der Ausschaffungshaft Abschiebung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Used to justify the decision to waive the oral hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Used to justify the decision to waive the oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision that no costs are to be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.98

URTEIL

vom 5. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,[…], von Rumänien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 2. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Rumänien stammende A____ am 2. Dezember 2016 in der Eingangshalle des Bahnhofs SBB in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist, wobei sich herausgestellt hat, dass er mit einem bis zum 14. April 2019 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz belegt ist, dass A____ mit Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 der rechtswidrigen Einreise schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagessätzen (Gesamtstrafe unter Einbezug der widerrufenen bedingten Entlassung gemäss Verfügung vom 28. September 2016) verurteilt worden ist, dass das Migrationsamt ihn am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass der Beurteilte bereits drei Mal in der Schweiz aufgegriffen worden ist, nachdem gegen ihn eine Einreisesperre ausgesprochen wurde,

dass ihm am 17. Mai 2016 und am 20. Mai 2016 die Gelegenheit geboten worden ist, selbständig aus der Schweiz auszureisen, die ihm zum Abstempeln durch die Grenzbeamten bei der Ausreise mitgegebenen Bestätigungen jedoch nie beim Migrationsamt eingetroffen sind, dass der Beurteilte sich somit offenbar weder darum kümmert, dass ihm die Einreise in die Schweiz verwehrt ist, noch sich an die anlässlich der beiden letzten erfolgten Freilassungen erhaltenen Anweisungen gehalten hat,

dass die Haft nach dem Gesagten notwendig ist, um den Vollzug der Wegweisung sicher zu stellen, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 2. Dezember 2016, (10.30 Uhr) bis zum 14. Dezember 2016, (10.30 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.