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AUS.2016.96 • APG BS AUS.2016.96 KI-generiert

Violation of Entry Ban and Use of Alias Leading to Deportation Detention

Geschäftsnummer AUS.2016.96
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, apprehended in possession of documents matching an Albanian biometric passport, was found to be using aliases and violating both a permanent Swiss entry ban from 2004 and a Schengen-wide entry ban from Hungary (extended until 2019), leading to the ordering of one month of deportation detention. The court upheld the detention because the violation of the current Hungarian/Schengen entry ban, coupled with an attempt to obscure identity through alias usage, demonstrated a clear risk of absconding, and no less restrictive measure was deemed sufficient to ensure the execution of the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG; Violation of Entry Ban and Use of Alias Leading to Deportation Detention: The court upheld the detention because the violation of the current Hungarian/Schengen entry ban, coupled with an attempt to obscure identity through alias usage, demonstrated a clear risk of absconding, and no less restrictive measure was deemed sufficient to ensure the execution of the expulsion order.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 1. Dezember 2016** Einreiseverbot Reisepass ausländerrechtliche Festhaltung Entzug des Bürgerrechts beschlagnahmte Unterlagen Abschiebung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG
Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG)

Used to confirm that the review of the lawfulness and appropriateness of the detention was performed within the required time frame (96 hours).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision that the present procedure is free of charge (costs).

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.96

URTEIL

vom 2. Dezember 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. Dezember 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ wurde am

1. Dezember 2016 durch die Polizei in Basel kontrolliert. Dabei wies er sich mit einem albanischen biometrischen Reisepass aus. Ein Vergleich seiner Fingerabdrücke im AFIS ergab, dass A____ bereits unter diversen Aliasnamen verzeichnet ist. Als B____ wurde ihm im Jahre 2004 durch die Schweiz ein unbefristetes Einreiseverbot für die Schweiz auferlegt. Dieses konnte ihm im April 2010 eröffnet werden. Ferner ist gegen B____ im Jahre 2008 durch Ungarn ein schengenweites Einreiseverbot ausgesprochen worden, welches am 6. Oktober 2016 bis zum 6. Oktober 2019 verlängert worden ist. Aus diesem Grund wurde A____ dem Migrationsamt Basel-Stadt übergeben, welches ihn gleichentags aus der Schweiz wegwies und eine Ausschaffungshaft von einem Monat verfügte. In der heutigen Verhandlung ist A____ befragt worden, wofür auf das Protokoll verwiesen wird.

Erwägungen

1.

Gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Diese Frist ist mit der heutigen Verhandlung eingehalten. Zuständig zur Überprüfung der Haft ist eine Einzelrichterin am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht [SG 122.300]).

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243,

125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

3.

Das Migrationsamt stützt die verfügte Ausschaffungshaft in erster Linie auf die Missachtung des gegen den Beurteilten im Jahre 2004 durch die Schweiz ausgesprochenen unbefristeten Einreiseverbots ab. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob auf dieses altrechtliche, unbefristete und heute über 10 Jahre alte Einreiseverbot noch abgestellt werden kann, nachdem nach heute geltendem Recht ein Einreiseverbot für maximal

5 Jahre verfügt werden kann (Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG), wobei eine längere Dauer zulässig ist, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt (Art. 67 Abs. 3 Satz 2 AuG). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf auch bei schwerwiegender Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine maximale Verbotsdauer von zehn Jahren in der Regel nicht überschritten werden (BVGER 2014/20 vom

26. August 2014; Marc Spescha, in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka, Migrationsrecht, 4. Aufl., Zürich 2015, Art. 67 AuG N 5b). Ob vorliegend gestützt auf Art. 121 Abs. 5 der Bundesverfassung eine höhere Maximaldauer von 15 Jahren gerechtfertigt wäre, ergibt sich aus den Akten nicht. Diese Frage kann vorliegend jedoch offen bleiben, da gegen den Beurteilten unter seiner damaligen Identität B____ durch Ungarn ein weiteres, schengenweites Einreiseverbot ausgesprochen und am 6. Oktober 2016 bis zum 6. Oktober 2019 verlängert worden ist. Seine Behauptung, er sei nie in Ungarn gewesen und könne sich dieses Verbot nur so erklären, dass es gegen jemand anderen, der die gleichen Personalien trägt wie er, ausgesprochen worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Es ist deshalb davon auszugehen, dass der Beurteilte gegen dieses, durch Ungarn ausgesprochene Verbot verstossen hat. Die Missachtung des Verbots hat er überdies durch einen Wechsel seiner Identität (ob legal oder illegal, ist unerheblich) verschleiern wollen. Aufgrund dieses Täuschungsmanövers ist auch vom Vorliegen von Untertauchensgefahr auszugehen. Ein milderes Mittel als Haft, das den Vollzug der Wegweisung sicherstellen könnte, ist nicht ersichtlich. Die Haft ist auch ohne weiteres verhältnismässig. Das vorliegende Verfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht kostenlos.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für die Dauer von 1 Monat, d.h. bis 31. Dezember 2016, rechtmässig.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.