Repatriation Detention Upheld Following Serious Drug Conviction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, previously arrested for offenses under narcotics laws and ultimately convicted and sentenced to 2.5 years imprisonment (partially suspended) by the Criminal Court and upheld on appeal, was ordered into repatriation detention until a specified date following the opening of an expulsion order, as this detention was deemed necessary to secure the execution of the expulsion based on the serious criminal conviction involving drug offenses that significantly endangered public health and gang activity. The court waived an oral hearing because the appellant agreed, a valid passport was available, and the deportation was expected shortly, ultimately confirming that the ordered detention was lawful, appropriate, and proportionate under the relevant laws governing foreign nationals.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 19 Abs. 2 lit. a BetMG, Art. 19 Abs. 2 lit. b BetMG, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG, Art. 75 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG; Repatriation Detention Upheld Following Serious Drug Conviction: The court waived an oral hearing because the appellant agreed, a valid passport was available, and the deportation was expected shortly, ultimately confirming that the ordered detention was lawful, appropriate, and proportionate under the relevant laws governing foreign nationals.
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KI-generiertCited in the reasoning about foregoing an oral hearing, which is confirmed by the first order.
This provision establishes the legal basis for maintaining the detention until December 11, 2016, as found to be lawful and appropriate in the second order.
Cited in the reasoning for the decision that no costs are to be levied, as stated in the third order.
Volltext
[...] · Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.95
URTEIL
vom 30. November 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Albanien,
[...]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 29. November 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Albanien, am 8. April 2015 von der Kantonspolizei wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetMG; SR 812.121) festgenommen wurde, dass das Strafgericht mit Urteil vom 28. September 2015 A____ des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetMG (grosse Gesundheitsgefährdung) sowie des Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetMG (Bandenbegehung) schuldig erklärt und verurteilt hat zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungsund Sicherheitshaft seit dem 8. April 2015, davon 15 Monate mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren, dass das Appellationsgericht mit Urteil AGE SB.2015.119 vom 29. November 2016 das Urteil des Strafgerichts bestätigt hat, dass sich A____ seit dem 8. Oktober 2015 im vorläufigen Strafvollzug befand und mit Beschluss des Appellationsgerichts vom
29. November 2016 am 30. November 2016 daraus entlassen wurde, dass das Migrationsamt A____ mit Verfügung vom 15. November 2016 aus der Schweiz und dem Schengenraum weggewiesen hat, welche Verfügung ihm am 22. November 2016 eröffnet wurde, was er unterschriftlich bestätigt hat,
dass das Migrationsamt am 29. November 2016 über A____ Ausschaffungshaft bis 11. Dezember 2016 verfügt hat, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG; SR 142.20) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),
dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind
– der Beurteilte hat am 29. November 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein gültiger Albanischer Reisepass liegt vor, und ein Flug wird umgehend gebucht werden können – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften eine betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn sie Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG), wobei ein rechtskräftiges Urteil nicht erforderlich ist (Andreas Zünd, in: Migrationsrecht, 4. Aufl. 2015, Art. 75 AuG N 10)
dass der Beurteilte, wie vorstehend dargestellt, bereits zweitinstanzlich wegen Verbrechens gegen das BetMG zu 2 ½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt ist, dies bei doppelter Qualifikation (grosse Gesundheitsgefährdung und Bandenbegehung), womit der Haftgrund gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.Verb.m. Art. 75 Abs. 1 lit. g AuG gegeben ist, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,
dass die verfügte Haft von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:
://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.
Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 11. Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: