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AUS.2016.90 • APG BS AUS.2016.90 KI-generiert

Albanian National Detained for Forged Document Use During Attempted Travel to London

Geschäftsnummer AUS.2016.90
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Albania, apprehended while attempting to travel to London from the Basel EuroAirport using a stolen and forged Italian identity card, was summarily convicted and fined for illegal entry and document forgery, leading to the immediate imposition of 12 days of deportation custody by the migration authority to secure the execution of the expulsion order. The court upheld the detention, reasoning that the use of forged documents constituted a clear indication of the intent to evade expulsion, justifying the custody as necessary, appropriate, and lawful under the provisions governing detention to ensure compliance with deportation orders, especially given that the conditions for waiving an oral hearing due to anticipated swift deportation were met.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG; Albanian National Detained for Forged Document Use During Attempted Travel to London: The court upheld the detention, reasoning that the use of forged documents constituted a clear indication of the intent to evade expulsion, justifying the custody as necessary, appropriate, and lawful under the provisions governing detention to ensure compliance with deportation orders, especially given that the conditions for waiving an oral hearing due to anticipated swift deportation were met.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 4. November 2016** Reisedokumente rechtmässige Wegweisung Haftbedingungen Urkundenfälschung albanisches Asylgesuch Distanzdelikt Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited as the legal basis permitting the waiver of an oral hearing.
Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited as the basis for ordering custody due to flight risk related to non-compliance with cooperation duties, which is confirmed in the operative part.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited as the basis for ordering custody due to behavior suggesting defiance of official orders, which is confirmed in the operative part.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited as the basis for ordering custody due to flight risk related to non-compliance with cooperation duties, which is confirmed in the operative part.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited as the basis for ordering custody due to behavior suggesting defiance of official orders, which is confirmed in the operative part.

Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited as the legal basis permitting the waiver of an oral hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for the decision that no costs are to be levied.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.90

URTEIL

vom 7. November 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 4. November 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus Albanien stammende A____ am 3. November 2016 in Begleitung seiner Ehefrau versucht hat, am EuroAirport Basel aus der Schweiz auszureisen, um nach London zu fliegen, dass sie sich dabei mit gefälschten italienischen Identitätskarten, die im Schengener Informationssystem SIS als gestohlen gemeldet sind, ausgewiesen haben, weshalb sie in der Folge festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt worden sind,

dass A____ mit Strafbefehl vom 4. November 2016 der rechtswidrigen Einreise und der Fälschung von Ausweisen schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.– (bedingt, Probezeit 2 Jahre) sowie einer Busse von CHF 400.– (ersatzweise 4 Tage Freiheitsstrafe) verurteilt worden ist, wobei ein Tagessatz Geldstrafe als durch den Freiheitsentzug getilgt erklärt worden ist,

dass ihn das Migrationsamt am gleichen Tag aus der Schweiz weggewiesen und für 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG),

dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und Ziff. 4 AUG als gegeben erachtet hat,

dass diese Beurteilung insbesondere angesichts des Erwerbs und der Verwendung einer gefälschten italienischen Identitätskarte durch den Beurteilten zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann, dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom

3. November 2016, (15.35 Uhr) bis zum 15. November 2016, (15.35 Uhr) rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.