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AUS.2016.9 • APG BS AUS.2016.9 KI-generiert

Macedonian National Detention for Removal Risk

Geschäftsnummer AUS.2016.9
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A national of Macedonia was ordered removed from the country and placed in custody for twelve days due to the risk of absconding, as he had been staying illegally in the Schengen area for over two years, knew the relevant law from a prior failed asylum application, and possessed contacts suggesting he would evade further proceedings if released. The court waived a public hearing because the removal was anticipated within eight days, the individual had a valid passport and was scheduled for a flight, and the detainee had consented in writing to forgo the hearing, thereby confirming that the detention order was lawful and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG; Macedonian National Detention for Removal Risk: The court waived a public hearing because the removal was anticipated within eight days, the individual had a valid passport and was scheduled for a flight, and the detainee had consented in writing to forgo the hearing, thereby confirming that the detention order was lawful and proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamts vom 2. Februar 2016** Vollzugsstopp Asylgesetz politische Ausweisung Ausreise Ungehorsam gegen eine amtliche Verfügung Einreise- und Ausreiseverbot Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
The court exercised its discretion to waive an oral hearing based on this provision, as confirmed in the dispositive by waiving the hearing.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court exercised its discretion to waive an oral hearing based on this provision, as confirmed in the dispositive by waiving the hearing.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

This provision was cited in the dispositive section regarding the non-imposition of costs ('Es werden keine Kosten erhoben').

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.9

URTEIL

vom 3.

Februar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,geb[...], von

Mazedonien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse

48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des

Migrationsamts vom 2. Februar 2016

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass

der mazedonische Staatsangehörige A____, geb. am [...], mit Verfügungen des Migrationsamts vom 2. Februar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass

das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass

die Ausschaffung von A____ voraussichtlich innert 8 Tagen vollzogen werden kann, da er über einen gültigen Reisepass verfügt und das Migrationsamt ihn bereits zum Rückflug angemeldet hat und A____ sein Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat,

dass das Migrationsamt in seiner Verfügung vom 2. Februar 2016 den Haftgrund der Untertauchensgefahr (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG) als gegeben erachtet hat,

dass · diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem sich A____ nach eigenen Angaben bereits seit über 2 Jahren (Einreise nach Ungarn am 29. Oktober 2013) ununterbrochen im Schengenraum aufhält und damit sein visumsfreies Aufenthaltsrecht von 90 Tagen innerhalb von 6 Monaten längstens abgelaufen ist,

dass · davon auszugehen ist, dass A____ die diesbezügliche Rechtslage kennt, nachdem er im Jahr 2010 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat, auf welches mit Entscheid vom 5. Dezember 2012 nicht eingetreten und eine Wegweisung verfügt wurde,

dass · A____ offenbar über ein Beziehungsnetz in der Schweiz sowie in anderen Schengenstaaten verfügt, weshalb davon auszugehen ist, dass er, um seinen weiteren illegalen Verbleib zu sichern, im Falle einer Freilassung untertauchen würde,

dass keine milderen Massnahmen zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ersichtlich sind und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft für die Dauer von 12 Tagen damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 1. Februar 2016, 20:00 Uhr, bis 13. Februar 2016, 20:00 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatssekretariat für Migration

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde _____________________________ durch das Migrationsamt in

_________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: