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AUS.2016.89 • APG BS AUS.2016.89 KI-generiert

Deportation Detention Extension Based on Risk of Absconding and Drug Withdrawal Period

Geschäftsnummer AUS.2016.89
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, deported and subject to an entry ban, was arrested for illegal residence and subsequently placed in custody pending removal; the administrative authority sought to extend this detention, arguing that despite the individual's stabilized heroin withdrawal, there remained a significant risk of absconding due to the fear of returning to drug use upon release. The court found that the legal and factual prerequisites for detention remained valid, specifically noting the continued risk of the person disappearing based on their own statements and past behavior, and further determined that the required time for physical drug withdrawal, estimated at 12 to 20 days before a return flight is feasible, justified the requested extension of custody until the end of the month as both legally possible and appropriate.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG; Deportation Detention Extension Based on Risk of Absconding and Drug Withdrawal Period: The court found that the legal and factual prerequisites for detention remained valid, specifically noting the continued risk of the person disappearing based on their own statements and past behavior, and further determined that the required time for physical drug withdrawal, estimated at 12 to 20 days before a return flight is feasible, justified the requested extension of custody until the end of the month as both legally possible and appropriate.

Schlagwörter

KI-generiert
**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 1. November 2016** Verlängerung der Ausschaffungshaft illegale Einreise Abschiebung Obhut Fluchtgefahr Betäubungsmittelbesitz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG)

This provision establishes the ground (risk of absconding) for confirming the extension of the custody.

§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG, 122.300)

This provision was applied in the dispositive regarding the decision not to impose costs.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.89

URTEIL

vom 2. November 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Serbien-Montenegro,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 1. November 2016

betreffend Verlängerung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

Anlässlich einer polizeilichen Personenkontrolle am 26. Oktober 2016 wurde festgestellt, dass der serbische Staatsangehörige A____ über keinen Aufenthaltstitel verfügt und bereits am 19. Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen und zusätzlich mit einem für das Gebiet der Schweiz und den Schengenraum gültigen Einreiseverbot belegt worden war. A____ wurde daraufhin festgenommen und den Migrationsbehörden zugeführt. Mit Strafbefehl vom 27. Oktober 2016 verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von

45 Tagessätzen sowie zu einer Busse von CHF 270.– und zur Tragung der Verfahrenskosten. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2016 setzte das Migrationsamt A____ für die Dauer von einem Monat in die Ausschaffungshaft. An der Gerichtsverhandlung betreffend die Haftüberprüfung vom 28. Oktober 2016 führte A____ aus, es gehe ihm sehr schlecht, da er auf Heroinentzug sei. Er habe am vorhergehenden Tag Suizidgedanken gehegt und habe die Nacht in der Überwachungszelle des Gefängnisses verbracht. Die zuständige Sachbearbeiterin des Migrationsamts wusste nicht, dass A____ die Nacht in der Überwachungszelle verbracht hatte und konnte keine Aussagen betreffend die Umstände des geplanten Vollzugs der Wegweisung unter der gegebenen medizinischen Problematik machen. Die Haftrichterin befand A____ für hafterstehungsfähig, ordnete allerdings die Sicherstellung der medizinischen Betreuung in der Haft sowie die laufende Überprüfung der Hafterstehungsfähigkeit an. Die Haft wurde einzig für die Dauer einer Woche bis zum 2. November 2016 bestätigt.

Mit Verfügung vom 1. November 2016 ordnete das Migrationsamt die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 1. Dezember 2016 an. A____ wurde an der heutigen Verhandlung zur Sache befragt. Er führt dazu aus, es sei gut, wenn er nicht sofort auf die Strasse zurück kehren würde, da dann die grosse Gefahr bestünde, dass er wieder Heroin nehme. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Protokoll verwiesen.

Erwägungen

1.

Die Haftverlängerung ist vor Ablauf der bereits verfügten Haft zu überprüfen. Vorliegend endet die erstmalig angeordnete Haft am 2. November 2016, 20:00 Uhr. Damit findet die heutige Verhandlung und Haftüberprüfung rechtzeitig statt.

2.

Betreffend das Vorliegen eines Wegweisungstitels wird auf das Urteil des Einzelgerichts des Appellationsgericht vom 28. Oktober 2016 (AUS.2016.88 E. 2) verwiesen. A____ anerkennt ausserdem das Bestehen einer Ausreisepflicht.

3.

3.1 Betreffend die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Anordnung der vorliegend zu überprüfenden Ausschaffungshaft wird ebenfalls auf das Urteil vom

28. Oktober 2016 (AUS.2016.88 E.3) verwiesen. Mit dem Migrationsamt ist weiterhin vom Bestehen einer Untertauchensgefahr gemäss Art 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) auszugehen. A____ gab in der Befragung durch das Migrationsamt am 1. November 2016 zudem an, er befürchte im Falle seiner Freilassung wieder in das Drogenmillieu zurück zu kehren und folglich einen Rückfall in die Drogensucht zu erleiden. Unter diesen Umständen ist im Falle seiner Freilassung nicht mit einem kooperativen Verhalten sondern ist vielmehr mit seinem Untertauchen zu rechnen.

3.2 A____ leidetnach wie vor unter den Symptomen des Heroinentzugs. Sein Zustand ist indessen stabil und von den zu Beginn des Entzugs aufkommenden Suizidgedanken hat er sich klar distanziert. Die Hafterstehungsfähigkeit ist gegeben.

3.3 Gemäss den Ausführungen des Migrationsamt ist bei schwer drogensüchtigen Betroffenen vor Bescheinigung eines „fit to fly“ der körperliche Drogenentzug zu durchlaufen. Eine Rückführung sei demgemäss erfahrungsgemäss frühestens in 12 bis 20 Tagen möglich. Dies sei auch im vorliegenden Fall so geplant. Die Rückführung ist unter diesen Umständen rechtlich möglich und tatsächlich zumutbar. Die angeordnete Haftdauer bis zum 1. Dezember 2016 erweist sich zudem als angemessen. Die Verlängerung der Haft wird bestätigt.

4.

Es werden keine Kosten erhoben (§ 4 Gesetz über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG, 122.300).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die über A____ angeordnete Haftverlängerung ist bis zum 1. Dezember 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Hinweis

Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.