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AUS.2016.85 • APG BS AUS.2016.85 KI-generiert

Legality of Pre-Removal Detention for Schengen Entry Ban Violation

Geschäftsnummer AUS.2016.85
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual of Albanian nationality was arrested for violating a Schengen-wide entry ban and subsequently placed in pre-removal detention pending deportation; the court reviewed the legality of this detention, confirming that it could proceed without an oral hearing because the deportation was expected within eight days and the individual consented in writing. The court reasoned that detention was justified under the relevant law because the individual knowingly violated an entry ban and prior conduct, including having previously gone into hiding after a negative asylum decision and expressing an intent to travel elsewhere rather than return to the home country, demonstrated a clear risk of absconding to evade removal, making detention necessary and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 3 AuG; Legality of Pre-Removal Detention for Schengen Entry Ban Violation: The court reasoned that detention was justified under the relevant law because the individual knowingly violated an entry ban and prior conduct, including having previously gone into hiding after a negative asylum decision and expressing an intent to travel elsewhere rather than return to the home country, demonstrated a clear risk of absconding to evade removal, making detention necessary and proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 13. Oktober 2016** Einreise- und Ausreiseverbot Abschiebung Ausschaffungshaft Asylgesetz mündliche Verhandlung albanisches Asylgesuch Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art.
Art. 90 AuG
c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art.
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs.
Art. 80 Abs. 3 AuG
Used to justify the decision to waive an oral hearing.
Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG
Cited in relation to confirming that the 96-hour deadline for judicial review of custody was met.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited as a legal basis for placing the foreigner in custody due to violating an entry ban.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Used to justify the decision to waive an oral hearing.

Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG

Cited in relation to confirming that the 96-hour deadline for judicial review of custody was met.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited as a legal basis for placing the foreigner in custody due to violating an entry ban.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG

Cited as a legal basis for placing the foreigner in custody due to risk of absconding.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for deciding that no costs shall be charged in the proceedings.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.85

URTEIL

vom 14. Oktober 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit im Gefängnis Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Oktober 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der albanische Staatangehörige A____ am 12. Oktober 2016 festgenommen und dem Migrationsamt zugeführt wurde, nachdem die Polizei anlässlich einer Personenkontrolle festgestellt hatte, dass gegen ihn ein bis zum 21. August 2017 geltendes schengenweites Einreiseverbot besteht, dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

13. Oktober 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für längstens 12 Tage in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Aus-länderrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht für die in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorgesehene Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind, nachdem ein Flug nach Albanien gemäss den Akten bereits am 13. Oktober 2016 gebucht werden konnte, A____ eine schriftliche Verzichtserklärung abgegeben hat und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass mit der heutigen Überprüfung der Haft im schriftlichen Verfahren die Frist von 96 Stunden für die gerichtliche Haftüberprüfung eingehalten ist (Art. 80 Abs. 2 und 3 AuG)

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbot das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG) oder wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu ver-schleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Missachtung einer Einreisesperre gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG und der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat, dass diese Beurteilung zutreffend ist, nachdem A____ zugegeben hat, dass ihm das für den gesamten Schengenraum geltende Einreiseverbot bekannt sei und er sich gemäss eigenen Angaben gleichwohl seit längerer Zeit im Schengenraum aufhält, was sich im Übrigen auch aus den Eintragungen in seinem Pass ergibt und A____ gemäss seiner Aussage nach dem Erhalt eines negativen Asylentscheids in Schweden bereits einmal untergetaucht ist und er ausserdem deutlich zum Ausdruck bringt, dass er auf keinen Fall nach Albanien zurück reisen sondern nach Dänemark weiter reisen wolle, dass damit erwiesen ist, dass A____ wissentlich gegen ein geltendes Einreiseverbot verstossen hat und sein Verhalten deutlich macht, dass er in Freiheit untertauchen würde, um seinen weiteren Aufenthalt im Schengenraum zu sichern,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist vom 12. Oktober 2016, 15:50 Uhr, bis zum 24. Oktober 2016, 15:50 Uhr, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bun-desgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: