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AUS.2016.6 • APG BS AUS.2016.6 KI-generiert

Deportation Custody Duration Reduction Due to Accelerated Review

Geschäftsnummer AUS.2016.6
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual was ordered into three months of deportation custody following a directive to leave the country after their visa expired, having also worked illegally and been apprehended while attempting to hide during a police check, which the court considered sufficient evidence of a flight risk, particularly given potential contacts allowing them to evade authorities to continue working in the sex trade. The court waived an oral hearing because the deportation was anticipated within eight days and the individual consented, but ultimately reduced the custody period from three months to 12 days (from January 21 to February 1, 2016) to maintain the principle of acceleration, recognizing that any longer detention would require renewed judicial review.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG; Deportation Custody Duration Reduction Due to Accelerated Review: The court waived an oral hearing because the deportation was anticipated within eight days and the individual consented, but ultimately reduced the custody period from three months to 12 days (from January 21 to February 1, 2016) to maintain the principle of acceleration, recognizing that any longer detention would require renewed judicial review.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 21. Januar 2016** Haftprüfung Verlängerung der Ausschaffungshaft verzögerter Familiennachzug Dauer der Landesverweisung Mindestaufenthalt Fluchtgefahr Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
This provision establishes the court's jurisdiction for reviewing the detention order.
Art. 80 Abs. 3 AuG
The court decided to waive an oral hearing based on this provision, as indicated in the first order.
Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
This provision was part of the grounds for ordering custody, although the duration was reduced in the final order.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

The court decided to waive an oral hearing based on this provision, as indicated in the first order.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AUG

This provision was part of the grounds for ordering custody, although the duration was reduced in the final order.

Art. 80 Abs. 2 AuG

This provision establishes the court's jurisdiction for reviewing the detention order.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

The court ordered that no costs be collected based on this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.6

URTEIL

vom 22.

Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons

Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001

Basel

gegen

A____,geb. [...], von

Thailand,

Wohnort unbekannt

zurzeit im Gefängnis Waaghof,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

Gegenstand

Verfügung des

Migrationsamtes vom 21. Januar 2016

betreffend Anordnung der

Ausschaffungshaft

Nach

Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. am [...], mit Verfügungen des

Migrationsamtes vom 21. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und für die

Dauer von drei Monaten in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass

gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 AuG vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass

das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass

A____ voraussichtlich innert 8 Tagen in ihre Heimat Thailand zurückkehren kann, da sie über gültige Reisepapiere verfügt, weshalb sie bereits zum Rückflug angemeldet werden konnte, und sie ihr Einverständnis zum Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftlich deklariert hat sowie eine solche aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass

nach den gesetzlichen Vorschriften eine Ausländerin zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sie sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG),

dass

Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn die betroffene Person bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass sie auf keinen Fall in ihr Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen),

dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AUG als gegeben erachtet hat,

dass

diese Beurteilung zutreffend ist, da A____ am 21. Januar 2016 anlässlich einer polizeilichen Grosskontrolle in einem Etablissement in der Ochsengasse 17 kontrolliert und sodann festgenommen wurde, nachdem sie sich dort hinter einer Wand zu verstecken versucht hatte,

dass sie sich zwar mit einem gültigen Pass ausweisen kann, ihr Visum für einen Aufenthalt in der Schweiz aber bereits am 8. Januar 2016 abgelaufen ist,

dass sie zugibt, seit Ablauf des Visums wissentlich ohne Aufenthaltsrecht in der Schweiz verblieben zu sein und hier ausserdem ohne Bewilligung gearbeitet zu haben,

dass

ihren Angaben zu entnehmen ist, dass sie in der Schweiz und möglicherweise auch in Deutschland über Kontakte verfügt, die ihr ein Untertauchen ermöglichen würden und aufgrund der gesamten Umstände anzunehmen ist, dass sie dies tun würde, um weiterhin im Sexgewerbe tätig zu sein, wobei unklar bleibt, inwiefern sie sich freiwillig prostituiert, sie indessen einen Zwang gegenüber der Polizei bestritten hat,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass

das Migrationsamt die Haft für drei Monate angeordnet hat, diese aber wegen des Verzichts auf eine mündliche Verhandlung zur Haftüberprüfung sowie zur Wahrung des Beschleunigungsgebotes auf die Dauer von 12 Tagen zu reduzieren ist, weil bei einer Verzögerung des geplanten Wegweisungsvollzugs eine allfällige längere Haftanordnung innerhalb dieser Frist im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erneut gerichtlich zu überprüfen wäre (Businger, Auländerrechtliche Haft Zürich/Basel/Genf 2015, S. 239 f.)

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht)

erkennt die Einzelrichterin:

://:

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist auf die Dauer von 12 Tagen zu reduzieren und ist vom 21. Januar 2016 bis zum 1. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____. das vorliegende Urteil in einer für sie verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an: - A____ - Migrationsamt - Staatsekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Barbara Grange

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilte:

Unterschrift Migrationsamt: