Moldovan National Detained for Using Forged Bulgarian ID Faces Deportation and Reduced Detention
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual from Moldova was detained after being found using a completely counterfeit Bulgarian identity card, leading the Migration Office to order deportation and detention until September 20th. The reviewing single judge upheld the lawfulness of the detention, reasoning that the use of forged documents and illegal entry established a risk of absconding, justifying custody to ensure the execution of the deportation order, although the maximum detention period was reduced from nearly two months to August 20th, pending the arrival of the individual's authentic passport which, if valid, might affect the underlying deportation order itself.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 78 AuG, Art. 79 Abs. 1 AuG; Moldovan National Detained for Using Forged Bulgarian ID Faces Deportation and Reduced Detention: The reviewing single judge upheld the lawfulness of the detention, reasoning that the use of forged documents and illegal entry established a risk of absconding, justifying custody to ensure the execution of the deportation order, although the maximum detention period was reduced from nearly two months to August 20th, pending the arrival of the individual's authentic passport which, if valid, might affect the underlying deportation order itself.
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KI-generiertThe court decision implies that the conditions for detention based on the risk of absconding (Untertauchensgefahr), which relates to Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, were fulfilled, justifying the initial order, which is implicitly upheld until the new date.
Cited regarding the authority of the Migration Office to choose the country of expulsion if the person has a right to enter several states, which relates to the conditions of deportation.
Mentioned as a possible ground for detention (being in pre-trial detention following an expulsion order), setting the legal context for detention.
Mentioned as a possible ground for detention (violation of an entry ban), setting the legal context.
Mentioned as a possible ground for detention (behavior suggesting defiance of official orders), setting the legal context.
Cited regarding the maximum duration of detention (six months), setting the legal context for time limits.
Cited regarding the requirement that the expulsion cannot be impossible for legal or factual reasons, setting the legal context.
Cited regarding the authority's obligation to decide on the right of residence without delay, setting the legal context.
Cited regarding the obligation to take immediate measures necessary for the execution of the expulsion, setting the legal context.
Cited in the legal remedies section, indicating the procedure for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in the reasoning section regarding the admissibility of an appeal, but **not** in the operative part, thus it is excluded by the rules.
Cited within the reasoning regarding grounds for detention related to identity concealment/criminal behavior, but not in the dispositive.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.57
URTEIL
vom 22. Juli 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. [...], von Moldova,
[...]Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 21. Juli 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Sachverhalt
A____, geb. [...], von der Republik Moldova, wurde am 20. Juli 2016 auf der Passerelle des Bahnhofs SBB durch die Grenzwache kontrolliert und um 22.30 Uhr durch die Kantonspolizei festgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, dass er sich mit einer totalgefälschten bulgarischen Identitätskarte ausgewiesen hatte. Das Migrationsamt hat A____ am 21. Juli 2016 aus der Schweiz weggewiesen und Ausschaffungshaft bis 20. September 2016 über ihn verfügt. Die Überprüfung der Haftverfügung durch den Einzelrichter hat innert 96 Stunden im Gefängnis Bässlergut anlässlich einer mündlichen Verhandlung stattgefunden.
Erwägungen
1.
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft belassen werden, wenn er sich bereits in Vorbereitungshaft befindet (Art. 76 Abs. 1 lit. a). Ferner kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h oder Absatz 1bis AuG vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen). Das Gleiche gilt bei strafrechtlich relevantem Verhalten, ist bei einem straffällig gewordenen Ausländer doch eher als bei einem unbescholtenen davon auszugehen, er werde in Zukunft behördliche Anordnungen missachten (vgl. auch Art. 75 Abs. 1 lit. g und h AuG). Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG kann ein Ausländer auch in Haft genommen werden, wenn sein Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt.
Die Vorbereitungsund die Ausschaffungshaft nach Art. 75 bis 77 AuG sowie die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AuG dürfen zusammen in der Regel die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten (Art. 79 Abs. 1 AuG). Weiter darf der Vollzug einer allfälligen Wegoder Ausweisung nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG; BGE 127 II 168 E. 2c S.
171 f.). Schliesslich hat die zuständige Behörde ohne Verzug über die Aufenthaltsberechtigung des Ausländers zu entscheiden (Art. 75 Abs. 2 AuG), und sind die für den Vollzug der Wegoder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend zu treffen (Art. 76 Abs. 4 AuG, Beschleunigungsgebot). Die Haft als Ganzes muss verhältnismässig sein (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 S. 58 und BGE 125 II
369 E. 3a S. 374 f.).
2.
Die Wegweisungsverfügung wurde dem Beurteilten eröffnet. Seinen Angaben dem Migrationsamt gegenüber wohnt er in Kishinau, [...]. Seine Mutter wohne in Italien, wo er sie besucht habe. Er sei am 20. Juli 2016 mit dem Zug von Milano nach Basel gereist und habe nach Deutschland weiterreisen wollen. Seinen zustehenden Pass habe er bei seiner Mutter vergessen. Die totalgefälschte bulgarische Identitätskarte habe er im Jahr 2009 in Moldova für 200 Euro gekauft. Diese Angaben hat der Beurteilte anlässlich der heutigen Verhandlung bestätigt. Damit hat er sich der Grenzwache gegenüber ausgewiesen, womit der Haftgrund der Untertauchensgefahr erfüllt ist.
3.
Der Beurteilte hat seine Mutter angerufen, die ihm den Pass schicken wird. Vorab wird sie eine Passkopie per E-Mail senden. Im Falle seiner Freilassung würde der Beurteilte nach Italien reisen.
Angehörige der Republik Moldova sind berechtigt, sich entweder mit Visum, oder aber ohne Visum bis zu 90 Tage im Schengenraum und in der Schweiz aufzuhalten, sofern sie über einen biometrischen Pass verfügen, welcher vor weniger als zehn Jahren ausgestellt worden ist, und der mindestens drei Monate über das Datum der vorgesehenen Ausreise aus dem Schengen-Raum gültig ist.
Sollten diese Voraussetzungen vorliegend gegeben sein – die Frage wird erst mit Eintreffen des Passes des Beurteilten beantwortet werden können –, so wäre der Beurteilte berechtigt, sich im Schengen-Raum und in der Schweiz aufzuhalten, und die Wegweisungsverfügung würde ihrer Grundlage entbehren.
Zu dieser Thematik findet sich in den Akten und in den Ausführungen des Migrationsamtes nichts. Anlässlich der heutigen Verhandlung hat der Beurteilte erklärt, er sei am 2. oder 3. Juli 2016 mit dem Bus via Rumänien und Ungarn nach Mailand gereist, um seine Mutter zu besuchen. An der Grenze zu Rumänien habe eine Passkontrolle stattgefunden, und er habe sich mit seinem biometrischen Pass ausgewiesen.
Sollte dies zutreffen, so wird sich die Wegweisungsverfügung nachträglich als fehlerhaft und wohl gar als nichtig erweisen, auch wenn die Wegweisungsverfügung formell im vorliegenden Haftüberprüfungsverfahren nicht geprüft werden kann. Es wird Sache des Migrationsamtes sein, die Sachlage entsprechend zu prüfen und die Konsequenzen daraus zu ziehen.
Dazu kommt, dass das Migrationsamt den Beurteilten in das Land seiner Wahl ausschaffen kann, wenn die Möglichkeit besteht, rechtmässig in mehrere Staaten auszureisen (Art.
69 Abs. 2 AuG). Die Ausreisemöglichkeit muss zeitlich und faktisch gegeben sein, d.h. die nötigen Dokumente müssen vorliegen. Sofern also der biometrische Moldovarische Pass vorliegt, wird dem Beurteilten diese Möglichkeit offen stehen, sodass er in jeden Schengen-Staat wird ausreisen können, auch nach Deutschland oder Italien.
Das Ganze ändert nichts daran, dass die Einreise des Beurteilten ohne gültige Reisedokumente ebenso rechtswidrig war wie die Verwendung gefälschter Dokumente. Beim heutigen Stand der Dinge, also bis der biometrische Pass des Beurteilten eingetroffen ist, erscheint die Haft rechtmässig, und ein milderes Mittel zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs ist nicht ersichtlich und zielführend. Der Wegweisungsvollzug nach Moldova ist möglich und zumutbar. Allerdings ist nicht ersichtlich, weshalb dafür drei Monate notwendig sein sollen. Khisinau wird von der Schweiz aus regelmässig angeflogen. Mithin ist die Haft bis 20. August 2016 zu bestätigen.
Das Migrationsamt wird eingeladen, den Haftrichter über den weiteren Verlauf des Verfahrens zu informieren.
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. August 2016 rechtmässig.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beurteilter
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Der inhaftierte Ausländer kann einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Hinweis
Dieses Urteil wurde dem Ausländer am heutigen Tag mündlich erläutert und schriftlich ausgehändigt.