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AUS.2016.51 • APG BS AUS.2016.51 KI-generiert

Kosovo National Deportation Custody Overturned Due to Insufficient Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2016.51
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Kosovo, apprehended during a police check while residing illegally and working without a permit, was ordered into three months of deportation custody by the migration office based on the flight risk indicated by his past failure to disclose family or employer information. However, the court overturned the custody order, reasoning that mere illegal residence and non-cooperation with naming past contacts do not automatically establish the stringent "flight risk" required by law, especially since the individual acknowledged the need to return and has a known relative available to stay with while awaiting departure, rendering the custody both unlawful and disproportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 90 AuG, Art. 8 Abs. 1 lit. a oder, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG, Art. 80 Abs. 2 AuG; Kosovo National Deportation Custody Overturned Due to Insufficient Flight Risk: However, the court overturned the custody order, reasoning that mere illegal residence and non-cooperation with naming past contacts do not automatically establish the stringent "flight risk" required by law, especially since the individual acknowledged the need to return and has a known relative available to stay with while awaiting departure, rendering the custody both unlawful and disproportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 26. Juni 2016** illegale Ausreise Fluchtgefahr Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Familienwanderung Aufenthaltsbewilligungen Polizeikontrolle Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited in the reasoning supporting the decision to waive an oral hearing.
Art. 90 AuG
Art. 8 Abs. 1 lit. a oder
90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Cited in the reasoning when discussing the legal grounds for ordering custody (risk of absconding).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG
Cited in the reasoning when discussing the legal grounds for ordering custody (resistance to official orders).
Art. 80 Abs. 2 AuG
Cited in the reasoning regarding the mandatory review of custody legality, although the final decision focuses on inadmissibility rather than the review itself.
Art. 82 ff. BGG
Cited in the legal remedy instruction for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 2 AuG

Cited in the reasoning regarding the mandatory review of custody legality, although the final decision focuses on inadmissibility rather than the review itself.

Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited in the reasoning supporting the decision to waive an oral hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG

Cited in the reasoning when discussing the legal grounds for ordering custody (risk of absconding).

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG

Cited in the reasoning when discussing the legal grounds for ordering custody (resistance to official orders).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited in the reasoning to establish that the procedure is free of charge.

Art. 82 ff. BGG

Cited in the legal remedy instruction for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.51

URTEIL

vom 27. Juni 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Kosovo,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Juni 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass der aus dem Kosovo stammende A____ am 24. Juni 2016 in der Wohnung seiner Tante an der [...]strasse 58 in Basel durch die Polizei kontrolliert worden ist,

dass er sich gemäss Polizeirapport zuerst nicht hat ausweisen wollen, jedoch bei der Durchsicht der Effekten seine kosovarische Identitätskarte gefunden worden ist,

dass sich herausgestellt hat, dass A____ in der Schweiz über keine Aufenthaltsbewilligung verfügt, weshalb er zu Handen des Migrationsamtes verhaftet worden ist,

dass ihn das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen und mit Verfügung vom 26. Juni 2016 für drei Monate in Ausschaffungshaft versetzt hat, dass gemäss Art. 80 Abs. 2 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen sind, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300),

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint,

dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids unter anderem dann in Haft genommen werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AuG sowie Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG) oder wenn sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AuG), dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375), sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass das Migrationsamt den Haftgrund der Untertauchensgefahr gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AuG als gegeben erachtet hat, dass es dazu ausführt, A____ halte sich seit dem

25. Oktober 2015 rechtswidrig in der Schweiz auf und habe seinen Lebensunterhalt seit November 2015 mit Schwarzarbeit bestritten, wobei er weder den Namen seiner Familienangehörigen in Zürich, bei denen er zuerst gewohnt habe, noch denjenigen seines Arbeitgebers nennen wolle, dass aufgrund dieser Sachlage davon ausgegangen werden müsse, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzen und weiterhin seinen illegalen Aufenthalt mit Schwarzarbeit bestreiten werde, dass dieser Schlussfolgerung des Migrationsamtes nicht gefolgt werden kann,

dass das Migrationsamt nicht darlegt, dass der Beurteilte schon früher Anordnungen der Behörden nicht beachtet hätte, dass das Bundesgericht den Haftgrund der Untertauchensgefahr restriktiv auslegt und es konkrete Anzeichen für dessen Vorliegen verlangt, wobei der Umstand des illegalen Aufenthalts alleine nicht genügt, um diese annehmen zu können,

dass solche konkreten Anzeichen im vorliegenden Fall nicht vorhanden sind,

dass nicht ersichtlich ist, inwiefern das Verweigern der Namen seiner Verwandten und seines Arbeitgebers die Prognose zulassen würde, dass der Beurteilte auch in Zukunft, nachdem ihn die Behörden nun erwischt haben, mit allen Mitteln an seinem illegalen Aufenthalt festhalten würde,

dass sich A____ gegenüber dem Migrationsamt nicht geweigert hat, in seine Heimat zurück zu kehren, sondern vielmehr bestätigt hat, es sei ihm klar, dass er die Heimreise antreten müsse, dass in Basel eine Tante des Beurteilten lebt, deren Adresse dem Migrationsamt bekannt ist und bei der er (wie bereits vor seiner Verhaftung) unterkommen und auf den Termin der Heimreise warten kann, dass die Haft damit weder rechtmässig noch verhältnismässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt die Einzelrichterin:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. Der Beurteilte ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen.

Es werden keine Kosten erhoben.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.