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AUS.2016.5 • APG BS AUS.2016.5 KI-generiert

Bosnian National Detention Due to Illegal Presence and Flight Risk

Geschäftsnummer AUS.2016.5
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual, a national of Bosnia and Herzegovina, was apprehended while illegally present in the country, in violation of an existing entry ban for Switzerland and the Schengen Area, leading to an order for removal and pre-removal detention until a specified date. The court upheld the detention order because the person was in violation of an entry ban and there was a high risk of absconding, given the individual's contradictory statements and expressed intent to leave to another country rather than return home. The court waived an oral hearing as the planned removal was imminent and the individual had agreed to the waiver based on the clear facts presented in the file, finding the detention to be lawful and proportionate.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Bosnian National Detention Due to Illegal Presence and Flight Risk: The court upheld the detention order because the person was in violation of an entry ban and there was a high risk of absconding, given the individual's contradictory statements and expressed intent to leave to another country rather than return home. The court waived an oral hearing as the planned removal was imminent and the individual had agreed to the waiver based on the clear facts presented in the file, finding the detention to be lawful and proportionate.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 19. Januar 2016** illegale Einreise Abschiebung Ausschaffungshaft Fluchtgefahr Sachverhalt Asyl türkischer Staatsangehöriger Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Cited to justify the decision to waive a public hearing.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass dem Beurteilten das am 30.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Cited as one of the legal grounds justifying the detention of the foreigner.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Cited to justify the decision to waive a public hearing.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited as one of the legal grounds justifying the detention of the foreigner.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited to confirm that the proceedings are cost-free.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.5

URTEIL

vom 20. Januar 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Bosnien und Herzegowina,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 19. Januar 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____, geb. [...], von Bosnien-Herzegowina, am 19. Januar 2016 um 00.45 Uhr an der Verzweigung [...] durch die Kantonspolizei kontrolliert und festgenommen wurde, nachdem festgestellt worden war, dass er mit einem vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2017 gültigen Einreiseverbot für die Schweiz und den Schengen-Raum belegt ist und er sich mithin illegal in der Schweiz aufhält,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

19. Januar 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 1. Februar 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat am 19. Januar 2016 mit Bezug auf Art. 80 Abs. 3 AuG den Verzicht erklärt, sein bosnischer Reisepass liegt vor, wobei in der Folge auch bereits ein Flug nach Bosnien bei swissREPAT beantragt wurde – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt, dass dem Beurteilten das am 30. Juli 2015 eröffnete und vom 14. Januar 2015 bis 13. Januar 2017 gültige Einreiseverbot gemäss seinen eigenen Angaben dem Migrationsamt gegenüber bekannt ist, womit der Haftgrund der Missachtung eines Einreiseverbots gegeben ist, dass Untertauchensgefahr regelmässig dann vorliegt, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243; 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375) sowie bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen), dass sich der Beurteilte seinen Angaben dem Migrationsamt zufolge seit ca. 40 Tagen in Frankreich aufhält, wo er gelegentlich in einer Bar als Musiker arbeitet, dass der Beurteilte in der Schweiz einen Bekannten besuchen wollte und Bosnien angesichts der dortigen schwierigen Situation verlassen hat,

dass der Beurteilte im Falle seiner Freilassung wieder nach Frankreich gehen würde, weil man da seine Ruhe habe, dass bei dieser Ausgangslage nicht davon auszugehen ist, dass sich der Beurteilte in Freiheit dem Wegweisungsvollzug zur Verfügung halten, sondern sich weiterhin rechtswidrig in der Schweiz und im Schengenraum aufhalten würde,

dass damit der Haftgrund der Untertauchensgefahr gegeben ist,

dass keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig ist,

dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 1. Februar 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

Mitteilung an

- A____

- Migrationsamt Basel-Stadt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: