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AUS.2016.47 • APG BS AUS.2016.47 KI-generiert

Albanian National Detention for Schengen Violation and Forged Documents

Geschäftsnummer AUS.2016.47
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from Albania, found to be in violation of a Schengen entry ban and using forged documents, was initially held in preparatory detention after Belgian authorities declined to take him back under the Dublin Regulation; subsequently, the cantonal migration authority ordered 12 days of removal detention to secure his deportation, which the administrative court reviewed. The court upheld the detention order, reasoning that the individual's violation of the entry ban, use of false documents, prior criminal conviction, and initial explicit refusal to return to his home country established a concrete risk of absconding, thus making the detention necessary and compliant with legal requirements, including the timely review of the custody within 96 hours.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 2 AuG, Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG, Art. 76 AuG, Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Albanian National Detention for Schengen Violation and Forged Documents: The court upheld the detention order, reasoning that the individual's violation of the entry ban, use of false documents, prior criminal conviction, and initial explicit refusal to return to his home country established a concrete risk of absconding, thus making the detention necessary and compliant with legal requirements, including the timely review of the custody within 96 hours.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 13. Juni 2016** Einreiseverbot administrative Versorgung Abschiebung albanisches Asylgesuch gefälschte Urkunden vorläufiges Zollverfahren Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 2 AuG
1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl.
Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG
Juni 2016 zu laufen begonnen, als die gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG bestehende Vorbereitungshaft durch den negativen Bescheid der belgischen Behörden beendet worden ist und das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art.
Art. 76 AuG
a AuG bestehende Vorbereitungshaft durch den negativen Bescheid der belgischen Behörden beendet worden ist und das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AuG angeordnet hat.
Art. 80 Abs. 3 AuG
Applied to waive the oral hearing based on the appellant's consent and the expected short duration of the detention.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG).
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Applied to waive the oral hearing based on the appellant's consent and the expected short duration of the detention.

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Applied to rule that no costs shall be levied in this proceeding.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.47

URTEIL

vom 14. Juni 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...], von Albanien,

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 13. Juni 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Sachverhalt

A____ stammt aus Albanien. Am 6. Juni 2016 wurde er in Basel durch die Polizei einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit verfälschten griechischen Dokumenten (Reisepass, ID und Führerschein) aus. Weitere Abklärungen ergaben, dass er mit einem bis zum 19. Mai 2019 gültigen Einreiseverbot für den Schengenraum belegt ist. Überdies zeigte sich, dass er am 22. Mai 2011 in Belgien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Migrationsamt verfügte deshalb eine Vorbereitungshaft von sieben Wochen gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a des Ausländergesetzes (AuG, 142.20) und ersuchte Belgien um Übernahme des Ausländers. Diesen Entscheid hat A____ ohne richterliche Überprüfung akzeptiert. Mit Strafbefehl vom 7. Juni 2016 wurde A____ wegen Fälschung von Ausweisen, rechtswidriger Einreise und rechtswidrigen Aufenthalts verurteilt. Am 13. Juni 2016 erhielt das Migrationsamt die Mitteilung, dass die belgischen Behörden das Rücknahmegesuch abweisen würden, da sie den Ausländer am 10. September 2012 ausgeschafft hätten und demgemäss nicht mehr zuständig seien. Noch gleichentags teilte das Migrationsamt A____ diesen Umstand mit und konfrontierte ihn damit, dass er nun in seine Heimat zurückkehren müsse. Es wies A____ aus der Schweiz weg und verfügte zur Sicherstellung der Wegweisung eine Ausschaffungshaft von 12 Tagen.

Erwägungen

1.

1.1 Gemäss Art. 80 Abs. 2 AuG sind die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde zu überprüfen, wozu ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zuständig ist (vgl. § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, SG 122.300). Diese Frist hat im vorliegenden Fall am 13. Juni 2016 zu laufen begonnen, als die gemäss Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG bestehende Vorbereitungshaft durch den negativen Bescheid der belgischen Behörden beendet worden ist und das Migrationsamt A____ aus der Schweiz weggewiesen und eine Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AuG angeordnet hat. Mit dem heutigen Entscheid ist die Frist von 96 Stunden eingehalten.

1.2 Das Gericht kann auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. A____ hat eine Verzichterklärung unterschrieben und es konnte ein Flug auf den 17. Juni 2016 gebucht werden. Eine mündliche Verhandlung erscheint aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich.

2.

Nach den gesetzlichen Vorschriften kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines eröffneten erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids insbesondere in Haft genommen werden, wenn Gründe nach Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. a, b, c, f, g oder h vorliegen, so etwa wenn gegen eine Einreisesperre für das Gebiet der Schweiz verstossen wird (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG). Ausserdem kann er in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er besonderen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG), oder wenn Untertauchensgefahr vorliegt. Dies ist regelmässig der Fall, wenn der Ausländer bereits einmal untergetaucht ist, behördlichen Auflagen keine Folge leistet, hier straffällig geworden ist, durch erkennbar unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben die Vollzugsbemühungen der Behörden zu erschweren versucht oder sonst klar zu erkennen gibt, dass er auf keinen Fall in sein Heimatland zurückzukehren bereit ist (BGE 128 II 241 E. 2.1 S. 243, 125 II 369

E. 3 b/aa S. 375). Untertauchensgefahr ist auch zu bejahen bei eigentlichen Täuschungsmanövern, um die Identität zu verschleiern bzw. die Papierbeschaffung zu erschweren (z.B. Verwendung gefälschter Papiere, Auftreten unter mehreren Namen).

Im vorliegenden Fall hat der Beurteilte gegen die ihm auferlegte Einreisesperre für den Schengenraum verstossen. Anlässlich seiner Kontrolle durch die Polizei hat er sich mit verfälschten Dokumenten ausgewiesen. Bei seiner ersten Befragung durch das Migrationsamt vom 7. Juni 2016 hat er überdies angegeben, er werde nie wieder nach Albanien zurückkehren, sein Leben sei da in Gefahr. Dies alles macht deutlich, dass der Beurteilte, wäre er in Freiheit, nicht für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung stehen, sondern untertauchen würde. Dass er sich anlässlich seiner zweiten Befragung durch das Migrationsamt vom 13. Juni 2016 doch noch mit einer Rückkehr in seine Heimat einverstanden erklärt hat, ist nicht einem Sinneswandel, sondern vielmehr der bisher ausgestandenen Haft zuzuschreiben. Hätte der Beurteilte die Möglichkeit, würde er es wohl nach wie vor vorziehen, illegal in der Schweiz oder einem der umliegenden Länder zu verbleiben. Die Haft erweist sich deshalb als notwendig und ist zu bestätigen. Das vorliegende Verfahren ist kostenlos (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht).

Demgemäss erkennt die Einzelrichter*in:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist für

12 Tage, das heisst bis zum 25. Juni 2016, rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.