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AUS.2016.46 • APG BS AUS.2016.46 KI-generiert

Petty Theft and Re-entry Violation Detention Upheld

Geschäftsnummer AUS.2016.46
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the detention order for an individual who had committed multiple petty thefts, received a conditional fine and subsequent fines, and was subsequently issued an entry ban valid for two years; despite being an EU citizen with freedom of movement rights, the individual violated the entry ban by re-entering the territory after being formally warned and escorted out, justifying pre-removal detention under the law as no less restrictive measure was deemed sufficient to ensure compliance with the expulsion order.

Legislator-Regeste

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Art. 80 Abs. 3 AuG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m, Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG; Petty Theft and Re-entry Violation Detention Upheld: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 9. Juni 2016** Entwendung Abschiebung Einreiseverbot Freizügigkeit Haftstrafe Sachentziehung Anordnung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 80 Abs. 3 AuG
Used to justify dispensing with an oral hearing based on the appellant's consent and anticipated short detention period.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m
dass das Migrationsamt den Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots gemäss Art. 76 Abs.
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG
Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 80 Abs. 3 AuG

Used to justify dispensing with an oral hearing based on the appellant's consent and anticipated short detention period.

Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG

Cited as the legal basis confirming the grounds for detention (entering Swiss territory despite an entry ban).

§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Cited as the basis for declaring the proceedings free of charge.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.46

URTEIL

vom 10. Juni 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel

gegen

A____,geb. [...] 1992, von Polen,

Wohnort unbekannt

Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstr. 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Juni 2016

betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft

Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,

dass A____ am 7. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl im Kaufhaus [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist,

dass A____ am 14. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl im [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer Busse von CHF 600.– belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist, dass A____ am 30. Mai 2016 bei einem Ladendiebstahl im [...] betroffen, festgenommen, vom Strafbefehlsdezernat mit einer Busse von CHF 800.– belegt und wieder auf freien Fuss gesetzt worden ist, dass das Staatssekretariat für Migration (SEM) A____ mit einem vom 1. Juni 2016 bis 31. Mai 2018 gültigen Einreiseverbot belegt hat, welches ihm am 31. Mai 2016 übergeben worden ist, was er unterschriftlich bestätigt hat,

dass das Migrationsamt A____ am 31. Mai 2016 schriftlich und unter Androhung von Zwangsmassnahmen aufgefordert hat, die Schweiz selbigentags bis 20.00 Uhr zu verlassen, was er unterschriftlich bestätigt hat,

dass die Kantonspolizei A____ am 2. Juni 2016 im Bahnhof SBB alkoholisiert betroffen, angehalten, zur deutschen Grenze gefahren und mit der Anweisung aus der Kontrolle entlassen hat, die Schweiz nicht mehr zu betreten,

dass die Kantonspolizei A____ am 8. Juni 2016 erneut beim Bahnhof SBB alkoholisiert betroffen und zuhanden des Migrationsamtes festgenommen hat,

dass A____ mit Verfügungen des Migrationsamtes vom

9. Juni 2016 aus der Schweiz weggewiesen und bis 20. Juni 2016 in Ausschaffungshaft versetzt worden ist,

dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,

dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG),

dass diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind

– der Beurteilte hat den Verzicht erklärt, er erklärt sich reisewillig, und ein Flug nach Polen wurde bei swissREPAT angemeldet – und eine mündliche Verhandlung aufgrund der klaren Aktenlage auch entbehrlich erscheint, dass nach den gesetzlichen Vorschriften ein Ausländer zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids in Haft genommen werden kann, wenn er trotz Einreiseverbots das Gebiet der Schweiz betritt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG),

dass das Migrationsamt den Haftgrund des Betretens des Gebietes der Schweiz trotz Einreiseverbots gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. c AuG als gegeben erachtet, dass diese Beurteilung zutreffend ist, wofür ohne weitere Bemerkungen auf die ausführlich begründete Verfügung des Migrationsamtes verwiesen werden kann,

dass zu bedenken ist, dass der Beurteilte als EU-Bürger freizügigkeitsberechtigt ist und die Fernhaltemassnahmen des Einreiseverbots und der Wegweisung den Anforderungen des Freizügigkeitsabkommens genügen müssen, wobei allerdings weder das Einreiseverbot noch die Wegweisung im vorliegenden haftrichterlichen Verfahren geprüft werden können, sondern mit je eigenem Rechtsmittel anfechtbar sind und nicht gesagt werden kann, dass das Einreiseverbot oder die Wegweisung geradezu willkürlich bzw. nichtig wäre (vgl. VGE AUS.2015.38 vom 17. Juli 2015)

dass angesichts des vorstehend dargestellten Sachverhalts keine mildere Massnahme als die angeordnete Haft zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs zweckmässig erscheint und das Beschleunigungsgebot gewahrt ist,

dass die Haft damit verhältnismässig und rechtmässig, mithin also zu bestätigen ist, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:

://: Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird verzichtet.

Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist bis 20. Juni 2016 rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Dr. Peter Bucher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Bestätigung

Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt

in _________________ Sprache eröffnet.

Datum:

Unterschrift Beurteilter:

Unterschrift Migrationsamt: