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AUS.2016.42 • APG BS AUS.2016.42 KI-generiert

Detention for Evasion of Removal Despite Lack of Asylum Application

Geschäftsnummer AUS.2016.42
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Basel-Stadt (CH-BS)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An individual, apprehended while using a forged identity document and found to have an existing entry ban and various aliases, was ordered into preparatory detention to secure his removal in the context of a Dublin procedure, despite not having filed an asylum application in the jurisdiction. The court affirmed the detention order, finding it timely based on the ninety-six-hour guideline for custody review and concluding that the detention was lawful and appropriate because the person's extensive history of illegal residence, use of false identities, and prior serious criminal conviction demonstrated a concrete risk of absconding to evade removal, rendering less intrusive measures ineffective.

Legislator-Regeste

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Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG, Art. 80a Abs. 3 AuG, Art. 5 Ziff. 4 EMRK, Art. 76a Abs. 2 AuG, Art. 76a AuG; Detention for Evasion of Removal Despite Lack of Asylum Application: The court affirmed the detention order, finding it timely based on the ninety-six-hour guideline for custody review and concluding that the detention was lawful and appropriate because the person's extensive history of illegal residence, use of false identities, and prior serious criminal conviction demonstrated a concrete risk of absconding to evade removal, rendering less intrusive measures ineffective.

Schlagwörter

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**Verfügung** **des Migrationsamtes vom 26. Mai 2016** Asylverfahren illegale Einreise Identitätsausweise Haftprüfung Abschiebung Ausschaffung trotz Verfolgungsgefahr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG
The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the preparation detention ordered for a maximum of seven weeks under this provision.
Art. 80a Abs. 3 AuG
Gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft jederzeit möglich und hat diese in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen.
Art. 5 Ziff. 4 EMRK
5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK).
Art. 76a Abs. 2 AuG
Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen.
Art. 76a AuG
Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3).
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG

The court confirmed the lawfulness and appropriateness of the preparation detention ordered for a maximum of seven weeks under this provision.

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Volltext

Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

AUS.2016.42

URTEIL

vom 27. Mai 2016

Beteiligte

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,

Spiegelgasse 12, 4001 Basel

gegen

A____, geb. [...]

zurzeit in Haft im Gefängnis Bässlergut,

Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel

Gegenstand

Verfügung des Migrationsamtes vom 26. Mai 2016

betreffend Anordnung der Vorbereitungshaft nach Art. 76a Abs. 3 lit. a AuG (Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens)

Sachverhalt

A____ (angeblich, Identität nicht gesichert) stammt aus Algerien. Er wurde am 25. Mai 2016 in Basel im Zug Richtung Deutschland fahrend einer Kontrolle unterzogen. Dabei wies er sich mit einer totalgefälschten spanischen Identitätskarte aus. Weitere Abklärungen ergaben, dass er in der Schweiz unter diversen Aliasnamen verzeichnet und mit einer bis zum 22. Januar 2015 gültigen Einreisesperre für die Schweiz belegt ist. Überdies zeigte sich, dass er am 21. April 2011 in Wien ein Asylgesuch eingereicht hatte. Das Migrationsamt befragte ihn am 26. Mai 2016 zu seinem Aufenthalt und dem Asylgesuch. In der Folge verfügte es zur Sicherstellung des Dublin-Verfahrens eine Vorbereitungshaft. Auf Frage hin verlangte A____ eine schriftliche Überprüfung dieses Entscheids.

Erwägungen

1.

A____ hat um eine richterliche Überprüfung der angeordneten Haft im Rahmen des Dublin-Verfahrens (Art. 76a Ausländergesetz [AuG, SR 142.20]) ersucht. Gemäss Art. 80a Abs. 3 AuG ist der Antrag auf gerichtliche Überprüfung der Haft jederzeit möglich und hat diese in einem schriftlichen Verfahren zu erfolgen. Die Frist, innert welcher dies zu geschehen hat, ist der Bestimmung nicht zu entnehmen. Das Bundesgericht hat indessen darauf hingewiesen, dass eine Haftüberprüfung nach angeordneter Dublin Haft in den Anwendungsbereich von Art.

5 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) falle, weshalb die Überprüfung innerhalb kurzer Frist stattzufinden habe (Art. 5 Ziff. 4 EMRK). Als Richtschnur habe die für die Überprüfung der ausländerrechtlichen Haft gemäss den Art. 75 f. AuG geltende Frist von 96 Stunden ab ausländerrechtlich motivierter Inhaftnahme zu gelten (Art. 80 Abs. 2 AuG;BGer 2C_207/2016 vom

2. Mai 2016 E. 3.2 f.). Der vorliegende gerichtliche Haftentscheid erfolgt damit rechtzeitig.

2.

Die zuständige Behörde kann die betroffene ausländische Person gemäss Art. 76a Abs. 1 AuG zur Sicherstellung der Wegweisung in den für das Asylverfahren zuständigen Dublin-Staat in Haft nehmen, wenn im Einzelfall konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich diese der Durchführung der Wegweisung entziehen will (lit. a), die Haft verhältnismässig ist (lit. b) und sich weniger einschneidende Massnahmen nicht wirksam anwenden lassen (lit. c). Art. 76a Abs. 2 AuG normiert Gründe, welche als konkrete Indizien befürchten lassen, die betroffene Person werde sich der Wegweisung entziehen. Es handelt sich dabei um objektive gesetzliche Kriterien für die Annahme von Fluchtgefahr. Die angegebenen Haftgründe decken sich über weite Strecken mit den Haftgründen der Vorbereitungsund Ausschaffungshaft nach den Art. 75 und 76 AuG. Ob eine erhebliche Untertauchensgefahr tatsächlich besteht, bedarf zusätzlich der Prüfung im Einzelfall (Zünd, in: Kommentar Migrationsrecht, Spescha et al. [Hrsg.], 4. Auflage 2015, Art. 76a AuG N 3). Die betroffene Person kann während der Vorbereitung des Entscheids über die Zuständigkeit für das Asylgesuch für maximal sieben Wochen in Haft genommen werden (Art. 76a Abs.

3 lit. a AuG). Das Dublin Verfahren kommt auch zur Anwendung, wenn der Betroffene in der Schweiz keinen Asylantrag gestellt hat, (Botschaft zur Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstandes vom 7. März 2014 S. 2675 ff., 2702; AGE AUS.2016.24 vom 14. März 2016 E. 2.3).

Das Migrationsamt begründet die Anordnung der Haft mit dem Vorliegen der Gründe gemäss Art. 76a Abs. 2 lit. b, e und h AuG. A____ habe sich während 17 Jahren mehrheitlich rechtswidrig in europäischen Ländern aufgehalten und dabei verschiedene Identitäten angenommen. Er habe ein bestehendes Einreiseverbot missachtet und schliesslich in Genf eine Freiheitsstrafe von 3 Jahren wegen schweren Raubes und illegalem Aufenthalt verbüssen müssen. Gestützt auf diesen Sachverhalt ist mit dem Migrationsamt davon auszugehen, dass sich A____ der Durchführung der Wegweisung entziehen würde, wäre er in Freiheit. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine Inhaftierung unverhältnismässig wäre. Schliesslich ist auch festzustellen, dass weniger einschneidende Massnahmen wie beispielsweise eine regelmässige Meldepflicht im vorliegenden Fall nicht genügend wirksam wären, um das Wegweisungsverfahren zu sichern. Die angeordnete Haft erweist sich damit als rechtmässig und angemessen und wird bestätigt. Für das Verfahren werden keine Kosten erhoben.

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

://: Die für sieben Wochen angeordnete Vorbereitungshaft (25. Mai 2016, 18.00 Uhr bis 13. Juli 2016, 18.00 Uhr) ist rechtmässig und angemessen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- A____

- Migrationsamt

- Staatssekretariat für Migration

VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT

Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

lic. iur. Saskia Schärer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.

Der inhaftierte Ausländer kann jederzeit ein Haftentlassungsgesuch einreichen beim Verwaltungsgericht Basel-Stadt, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.