Basel-Stadt Migration Office v. Zurich Canton: Inadmissible Deportation Custody without Preceding Deportation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual was detained and ordered into deportation custody by the Basel-Stadt Migration Office upon re-entry, as they had previously been subject to an entry ban and had absconded after an asylum application assigned to the Canton of Zurich. The court ruled the deportation custody order inadmissible because the ordering authority lacked jurisdiction, as custody must be ordered by the canton responsible for executing the deportation, which was Zurich, and crucially, the detention required a preceding first-instance deportation order, which was absent, as the prior status was concluded by the person's departure; therefore, the individual was ordered released from custody, without prejudice to a potential short-term detention order.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 80 Abs. 3 AuG, Art. 80 Abs. 1 AuG, Art. 73 AuG, Art. 76 Abs. 1 AuG; Basel-Stadt Migration Office v. Zurich Canton: Inadmissible Deportation Custody without Preceding Deportation Order: The court ruled the deportation custody order inadmissible because the ordering authority lacked jurisdiction, as custody must be ordered by the canton responsible for executing the deportation, which was Zurich, and crucially, the detention required a preceding first-instance deportation order, which was absent, as the prior status was concluded by the person's departure; therefore, the individual was ordered released from custody, without prejudice to a potential short-term detention order.
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KI-generiertThe order for custody was declared inadmissible because the prerequisites under this article (a prior deportation order) were not met.
The court noted that the authority remains free to order short-term detention under this article.
The court referenced this article in reasoning why a formal hearing was waived/deemed unnecessary.
This provision was cited as the basis for the decision that no costs would be levied in the proceedings.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.37
URTEIL
vom 14. Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____, geb. [...], von Moldau, alias B____, geb. [...], von Rumänien,
Zustelladresse: c/o Gefängnis Bässlergut,
Freiburgerstr. 48, 4057 Basel
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 14. Mai 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Nach Durchsicht der Akten und in Erwägung,
dass A____, geb. [...], von Moldau, alias B____, geb. [...], von Rumänien, am 13. Mai 2016 von der Kantonspolizei festgenommen wurde, nachdem er vom Grenzwachtkorps am Flughafen Basel-Mülhausen beim Grenzübertritt beobachtet worden war, danach mit dem Linienbus 50 nach Basel fuhr und sich bei der anschliessenden Person mit keinerlei Reisedokumenten ausweisen konnte, sich aber herausstellte, dass die von ihm angegebenen Personalien
– B____, von Rumänien – falsch sind und er unter seinem richtigen Namen A____ mit einem am 14. Januar 2015 eröffneten und bis 11. Januar 2017 gültigen Einreiseverbot belegt ist,
dass das Migrationsamt am 14. Mai 2016 über A____ Ausschaffungshaft bis 25. Mai 2016 verfügt hat, dass gemäss § 2 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht (SG 122.300) ein Einzelrichter am Appellationsgericht als Verwaltungsgericht zur in Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) vorgesehenen Überprüfung der Haft zuständig ist,
dass das Gericht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichten kann, wenn die Ausschaffung voraussichtlich innerhalb von acht Tagen nach der Haftanordnung erfolgen wird und die betroffene Person sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat (Art. 80 Abs. 3 AuG), dass die Haft von den Behörden des Kantons angeordnet wird, welcher für den Vollzug der Wegoder Ausweisung zuständig ist (Art. 80 Abs. 1 AuG),
dass der Beurteilte am 10. Dezember 2014 ein Asylgesuch gestellt hat und dem Kanton Zürich zugeteilt worden ist, welcher nach Abklärungen des Migrationsamtes nach wie vor zuständig ist, weshalb der Beurteilte nach Zürich überführt werden soll, dass der Kanton Basel-Stadt somit nicht für die Anordnung von Ausschaffungshaft zuständig ist, dass das Migrationsamt richtig erkannt hat, dass der Betroffene zum Zwecke des Transports gestützt auf Art. 73 AuG kurzfristig festgehalten werden kann, also für höchstens drei Tage, dass allfällige organisatorische und terminliche Schwierigkeiten bei der Durchführung des Gefangenentransports über die Pfingsttage an den genannten gesetzlichen Vorschriften nichts zu ändern vermögen, weil diese keine Ausnahmen für Feiertage vorsehen, dass im Übrigen die Anordnung von Ausschaffungshaft die Eröffnung eines erstinstanzlichen Wegoder Ausweisungsentscheids voraussetzt (Art. 76 Abs. 1 AuG), dass kein erstinstanzlicher Wegoder Ausweisungsentscheid vorliegt, sondern aus den Akten hervorgeht, dass der Beurteilte am 9. Januar 2015 unkontrolliert abgereist und nach seinen Angaben nach Frankreich ausgereist (und erst am 13. Mai 2016 wieder eingereist) ist, womit ein allfälliger (hier nicht vorliegender) Wegweisungsentscheid im Zusammenhang mit dem früheren Asylverfahren vollzogen ist, was nunmehr die Verfügung einer neuen Wegweisungsverfügung notwendig macht, dass keine solche neue Wegweisungsverfügung vorliegt – was nicht erstaunt, nachdem der Kanton Zürich zuständig ist – und damit die Voraussetzungen von Art. 76 Abs. 1 AuG für die Anordnung von Ausschaffungshaft nicht gegeben sind,
dass aus diesen Gründen die angeordnete Haft unzulässig und der Beurteilte daraus zu entlassen ist, dass auch die Voraussetzungen für den Verzicht einer Verhandlung gemäss Art. 80 Abs. 3 AuG nicht gegeben sind, verfügt doch der aus Moldau stammende Beurteilte über keinerlei Reisedokumente, und kann er gemäss den Angaben des Migrationsamtes doch erst am 17. Mai 2016 nach Zürich überstellt werden, womit nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung voraussichtlich innert acht Tagen verwirklichen lässt, zumal noch keinerlei Reisevorbereitungen an die Hand genommen worden sind, dass daher auf eine mündliche Verhandlung seitens des Beurteilten nicht wirksam verzichtet werden kann, dass indessen beachtlich ist, dass eine Verhandlung entbehrlich erscheint, da sich auch ohne Verhandlung ergeben hat, dass die Haft unzulässig ist,
dass es dem Migrationsamt unbenommen bleibt, eine kurzfristige Festhaltung im Sinne von Art. 73 AuG anzuordnen, dass das Verfahren kostenlos ist (§ 4 Abs. 1 des Gesetzes über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht), erkennt der Einzelrichter:
://: Die über A____ angeordnete Ausschaffungshaft ist unzulässig. A____ ist aus der Haft zu entlassen; vorbehalten bleibt die Anordnung einer kurzfristigen Festhaltung.
Es werden keine Kosten erhoben.
Das Migrationsamt wird angewiesen, A____ das vorliegende Urteil in einer für ihn verständlichen Sprache zu eröffnen.
Mitteilung an
- A____
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Staatssekretariat für Migration
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
Dr. Peter Bucher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
Bestätigung
Dieses Urteil wurde A____ durch das Migrationsamt
in _________________ Sprache eröffnet.
Datum:
Unterschrift Beurteilter:
Unterschrift Migrationsamt: