Waiver of Hearing Renders Detention Challenge Moot Post-Deportation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAn individual, present in the jurisdiction after being detected during a police check, was subject to an immediate deportation order and placed in pre-removal detention based on an existing, valid entry ban for the entire Schengen area issued by another state. The court declared the proceedings concerning the legality of the detention moot because the individual had waived an oral hearing contingent on the prompt execution of the deportation, which was subsequently carried out before the scheduled judicial review, thereby eliminating the applicant's legal interest in challenging the detention measure.
Legislator-Regeste
KI-generiert//: Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben, Es werden keine Kosten erhoben; Waiver of Hearing Renders Detention Challenge Moot Post-Deportation: The court declared the proceedings concerning the legality of the detention moot because the individual had waived an oral hearing contingent on the prompt execution of the deportation, which was subsequently carried out before the scheduled judicial review, thereby eliminating the applicant's legal interest in challenging the detention measure.
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KI-generiertThe court ordered the administrative proceeding to be struck off as moot, which is the primary procedural disposition.
The court ordered that no costs be levied in the final orders.
Volltext
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
AUS.2016.34
URTEIL
vom 11. Mai 2016
Beteiligte
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
Spiegelgasse 12, Postfach, 4001 Basel
gegen
A____,geb. […], von Albanien,
[…]
Gegenstand
Verfügung des Migrationsamtes vom 9. Mai 2016
betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft
Die Einzelrichterin erkennt:
://: Das Verfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- A____
- Migrationsamt
- Staatssekretariat für Migration
Begründung:
A____ wurde am
8. Mai 2016 von der Polizei kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass gegen A____ ein von den italienischen Behörden verfügtes und bis zum 15. Januar 2018 gültiges Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum existiert. Er wurde daraufhin den Migrationsbehörden zugeführt. Das Migrationsamt verfügte daraufhin am 9. Mai 2016 seine Wegweisung und setzte ihn für die Dauer von 12 Tagen in Ausschaffungshaft. A____ verzichtete schriftlich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur gerichtlichen Überprüfung der Haft, nachdem ihm in Aussicht gestellt wurde, dass die Wegweisung innert 8 Tagen vollzogen würde. Am Morgen des 11. Mai 2016 wurde die Wegweisung sodann vollzogen, womit das Rechtsschutzinteresse des A____ an der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmässigkeit und Angemessenheit der Haft entfällt und das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird.
VERWALTUNGSGERICHT BASEL-STADT
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Diese ist mit einem Antrag und einer Begründung zu versehen. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.